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Mitteilungsblatt Markt Erlbach
Ausgabe 10/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

 

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Neustadt, den 23.04.2026

Bekanntmachung

Wasserrecht und Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz;

Einleiten von Niederschlagswasser und in Kleinkläranlagen gereinigtem Abwasser aus dem Ortsteil Morbach, Markt Markt Erlbach, in einen Vorflutgraben zur Mittleren Aurach

Der Markt Markt Erlbach hat die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser und in Kleinkläranlagen gereinigtem Abwasser aus dem Ortsteil Morbach in das Gewässer Vorflutgraben zur Mittleren Aurach beantragt.

Die Einleitung stellt eine Gewässerbenutzung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar und bedarf daher zur Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens (§§ 10, 15 Abs. 2, 11 Abs. 2 WHG).

Da es sich um eine Maßnahme im öffentlichen Interesse handelt, ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis gem. § 15 WHG vorgesehen.

Das Vorhaben wird hiermit gem. Art. 69 Satz 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG bekannt gemacht.

Die Pläne liegen einen Monat vom 15.05 – 15.06.2026 (einschließlich der genannten Tage) auf dem Internetauftritt des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim unter dem Link

https://www.kreis-nea.de/amt-verwaltung/veroeffentlichungen-formulare-co/bekanntmachungen

oder über den nebenstehenden QR-Code zur Einsicht aus. Auf Verlangen können die Unterlagen in diesem Zeitraum auch in Papierform im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch (Zimmer A 214) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden (Art. 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayWG).

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen dagegen bis spätestens 29.06.2026 (= zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch (Zimmer A 214) oder beim Markt Markt Erlbach, Neue Str. 16, 91459 Markt Erlbach (Zimmer 1) erheben (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die beantragte gehobene Erlaubnis einzulegen, können innerhalb der Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Einwendungen per E-Mail genügen nicht dem Schriftformerfordernis und sind daher unwirksam!

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vertreter können nur natürliche Personen sein. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein (vgl. Art. 17 Abs. 2 BayVwVfG).

Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Verspätet eingegangene Einwendungen werden demnach nicht mehr berücksichtigt.

Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

Die Zustellung der Entscheidung im wasserrechtlichen Bescheid kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Geßler
Regierungsrat