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Mitteilungsblatt Markt Erlbach
Ausgabe 11/2026
Aus dem Marktgemeinderat
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Aus der Sitzung des Marktgemeinderates vom 08.05.2026

In der konstituierenden Sitzung des Marktgemeinderates am 08.05.2026 wurden u.a. folgende Themen behandelt:

Vereidigung der neugewählten Marktgemeinderatsmitglieder

Gemäß Artikel 31 Absatz 4 GO sind alle neugewählten Marktgemeinderatsmitglieder in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Wiedergewählte Marktgemeinderatsmitglieder müssen nicht erneut vereidigt werden.

Dr. Birgit Kreß nimmt Thomas Fleischmann, Moritz Hildner, Matthias Mandel, Nadine Paulus, Dieter Popp und Martin Stieglitz den Eid ab.

Das neu gewählte Marktgemeinderatsmitglied Andreas Müller ist entschuldigt abwesend und wird in der nächsten Sitzung vereidigt.

Beschlussfassung über die Anzahl der weiteren Bürgermeister

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 GO wählt der Marktgemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Die Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister wird in der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts festgelegt.

Es ist daher ein Beschluss zu fassen, ob neben einer zweiten Bürgermeisterin bzw. eines zweiten Bürgermeisters auch eine dritte Bürgermeisterin bzw. ein dritter Bürgermeister gewählt werden soll.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, eine zweite Bürgermeisterin bzw. einen zweiten Bürgermeister und eine dritte Bürgermeisterin bzw. einen dritten Bürgermeister zu wählen.

Wahl und Vereidigung der zweiten Bürgermeisterin

Christina Nüssel wird in geheimer Wahl zur zweiten Bürgermeisterin gewählt.

Auf sie entfallen 19 von 19 abgegebenen gültigen Stimmen.

Im Anschluss nimmt ihr Dr. Birgit Kreß den erforderlichen Diensteid ab.

Wahl des dritten Bürgermeisters

Steffen Bien wird in Abwesenheit in geheimer Wahl zum dritten Bürgermeister gewählt.

Auf ihn entfallen 19 von 19 abgegebenen gültigen Stimmen.

Ein Eid ist nicht erforderlich, da Steffen Bien bereits dritter Bürgermeister ist.

Erlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

Für die neue Amtsperiode muss eine Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts erlassen werden. In dieser Satzung werden die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse, die Entschädigungen für die Marktgemeinderatsmitglieder, Ortssprecher und Fraktionen und die Rechtsstellung der Bürgermeister geregelt. Ein Entwurf dieser Satzung wurde mit den Fraktionen am 22.04.2026 vorbesprochen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt den Erlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der vorgelegten Form.

Besetzung der Ausschüsse

Die Ausschüsse werden wie folgt besetzt:

Haupt- und Finanzausschuss

Eisenbeiß, Harald (CSU)

Popp, Dieter (CSU)

Stieglitz, Martin (CSU)

Enkert, Sonja (FW/FWL)

Hildner, Christine (FW/FWL)

Wachtler, Anna (FW/FWL)

Bien, Steffen (SPD)

Müller, Andreas (GRÜNE)

Bau- und Umweltausschuss

Adelhardt, Klaus (CSU)

Eisenbeiß, Gerd (CSU)

Popp, Dieter (CSU)

Fleischmann, Thomas (FW/FWL)

Frühwald, Karin (FW/FWL)

Täuber, Friedrich (FW/FWL)

Mandel, Matthias (SPD)

Paulus, Nadine (GRÜNE)

Rechnungsprüfungsausschuss

Hegendörfer, Paul (CSU)

Stieglitz, Werner (CSU)

Frühwald, Karin (FW/FWL)

Täuber, Friedrich (FW/FWL)

Mandel, Matthias (SPD)

Müller, Andreas (GRÜNE)

Berufung von Beauftragten

Der Marktgemeinderat beruft aus seiner Mitte folgende Beauftragte:

1)

Beauftragter für Städtepartnerschaftsangelegenheiten: Volker Rudolph

2)

Beauftragte für Kinder- und Jugendangelegenheiten: Matthias Mandel und Christina Nüssel

3)

Beauftragte für Kulturangelegenheiten: Christine Hildner

Beschlussfassung über den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss

Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts iVm Artikel 103 Absatz 2 Satz 1 GO führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Ausschussmitglied den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, Karin Frühwald zur Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu ernennen.

Bestellung der in die beiden Verbandsversammlungen der Zweckverbände zu entsendenden Mitglieder

Der Markt Markt Erlbach ist Mitglied im Zweckverband zur Wasserversorgung „Markt Erlbacher Gruppe“ und entsendet vier Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsversammlung sowie Mitglied im Zweckverband zur Abwasserbeseitigung „Oberes Zenntal“ und entsendet drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsversammlung.

Die Fraktionen des Marktgemeinderates beschließen, folgende Mitglieder des Marktgemeinderates in die Verbandsversammlungen der Zweckverbände zu entsenden:

Zweckverband zur Wasserversorgung „Markt Erlbacher Gruppe“

Eisenbeiß, Harald (CSU)

Stieglitz, Martin (CSU)

Hildner, Moritz (FW/FWL)

Rudolph, Volker (SPD)

Zweckverband zur Abwasserbeseitigung „Oberes Zenntal“

Adelhardt, Klaus (CSU)

Hildner, Moritz (FW/FWL)

Rudolph, Volker (SPD)

Bestellung der ersten Bürgermeisterin zur Eheschließungsstandesbeamtin

Gemäß § 2 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) können Gemeinden ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt wird.

Die Bestellung der Bürgermeister erlischt spätestens mit Ablauf ihrer Amtszeit, wobei die Bestellung der ersten Bürgermeister im Fall ihrer Wiederwahl bis zur neuerlichen Entscheidung über die Bestellung durch das zuständige kommunale Gremium fort gilt, § 3 Absatz 3 Satz 1 AVPStG

Erste Bürgermeisterin Dr. Birgit Kreß war bisher zur Standesbeamtin für den genannten Aufgabenbereich bestellt. Es wird vorgeschlagen, sie erneut zu bestellen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die erste Bürgermeisterin Dr. Birgit Kreß zur Standesbeamtin für den Standesamtsbezirk Markt Erlbach zu bestellen, wobei ihr Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt wird.

Beschlussfassung über die Wahl von Ortssprechern

Nach der Neufassung des Art. 60 a Abs. 1 GO ist für die Wahl eines Ortssprechers nicht mehr zwingend Voraussetzung, dass ein entsprechender Antrag von einem Drittel der im betreffenden Gemeindeteil ansässigen Gemeindebürger vorliegt.

Vielmehr kann der Marktgemeinderat die Wahl eines Ortssprechers auch durch Beschluss oder Satzung bestimmen. Bereits bisher konnten die Gemeinden im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts und unabhängig von Art. 60 a GO sogenannte Ortsbeauftragte (in der Regel durch Satzung) installieren.

Ein Relikt aus der Zeit der Corona-Pandemie ist die Neuregelung in Art. 60 a Abs. 2 GO, die die Möglichkeit der Durchführung einer Ortssprecherwahl als reine briefliche Abstimmung statt im Rahmen einer Ortsversammlung dauerhaft in der Gemeindeordnung verankert. Die Entscheidung darüber liegt bei der ersten Bürgermeisterin und sei angesichts des für die Durchführung einer solchen Briefwahl entstehenden Verwaltungsaufwands wohl überlegt.

Die Amtszeit der beiden bisherigen Ortssprecher Helmut Huthöfer (Buchen, Morbach, Oberulsenbach) und Rene Stahl (Haaghof, Jobstgreuth, Wilhelmsgreuth) endete mit Ablauf des 30.04.2026.

Die Verwaltung schlägt folgende Variante vor:

Der Marktgemeinderat fasst einen Beschluss, dass in den nachfolgend aufgeführten Gemeindeteilen ein Ortssprecher gewählt wird. In diesen Ortsteilen wird anschließend eine Versammlung einberufen und den Bewohnern die Möglichkeit gegeben, einen Ortssprecher zu wählen.

Folgende Gemeindeteile sind betroffen (unterstrichen ist die Altgemeinde):

1)

Buchen, Morbach, Oberulsenbach

2)

Kappersberg, Knochenhof, Kotzenaurach, Ziegelhütte

3)

Losaurach, Mosbach

4)

Haaghof, Jobstgreuth, Wilhelmsgreuth

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Wahl eines Ortssprechers in den genannten Gemeindeteilen.

Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.04.2026

TOP 11 - Neubau einer Horterweiterung zur Ganztagesbetreuung - Vergabe der Küche

Der Auftrag für die Lieferung und den Einbau der Küche wird an die Firma Winkler Design (Röttingen) zum Angebotspreis von 105.702,94 € brutto vergeben.

TOP 12 - Vergabe der Fassadensanierung des Wohnhauses am Bauhof

Die Firma Schlager (Neustadt/Aisch) wird zum Angebotspreis von 17.210,21 € brutto und 19.731,46 € brutto beauftragt, die Erneuerung der Fassade des Wohnhauses Frankenstraße 8 und des nebenliegenden Bauhofgebäudes durchzuführen.

TOP 13 - Bauhof - Vergabe der Dacheindeckung

Der Auftrag für die Erneuerung der Dacheindeckung wird an die Firma Kirchdörfer zum Angebotspreis von 44.387,42 Euro brutto vergeben.

Bericht der ersten Bürgermeisterin

Dr. Birgit Kreß berichtet über folgende Angelegenheiten:

1)

Im Rangaubad ist eine Dosieranlage für die Wasseraufbereitung der Fa. Witty eingebaut und die Marktgemeinde hat einen Wartungsvertrag mit der Fa. Witty für diese Anlage und bezieht auch die erforderlichen Chemikalien von dieser Firma.

Die Anlage reguliert und überwacht den Chlorgehalt, den PH-Wert, das Redoxpotential und auch die Zugabe von Desinfektions- und Flockungsmitteln zu Mechanischen und Mikrobiologischen Reinigung des Beckenwassers im Rangaubad.

Die bestehende Anlage (von 2013) ist vor kurzem komplett ausgefallen und muss kurzfristig ausgetauscht werden. Denn ohne die Anlage müssen die Wasserwerte mit großen Aufwand von Hand kontrolliert und durch manuelle Zugabe von Chemikalien reguliert werden. Das ist deutlich komplizierter und Fehldosierungen sind wahrscheinlicher und die Arbeiten müssen von unserem Personal auch am Wochenende durchgeführt werden, um ein Umkippen des Beckenwassers zu verhindern.

Die Erneuerung der Anlage kostet 30.033,51 € brutto. Wegen der gebotenen Eile erfolgte die Beauftragung durch die erste Bürgermeisterin im Rahmen einer dringlichen Anordnung. Gemäß Art. 37 Abs. 3 GO. Der Einbau einer anderen Dosieranlage ist nicht ohne weiteres möglich, weil dann ein umfangreicher Umbau der Steuer- und Regeltechnik erforderlich wäre und zudem auch ein anderer Wartungspartner gesucht werden müsste.

2)

Veranstaltungen zur kommunalen Wärmeplanung

Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung sind folgende Termine geplant:

Donnerstag, 11.06. um 18:00 Uhr – Bürgerhaus Markt Erlbach (Saal) –

Gemeinsame Allianz-Gemeinderatssitzung

Donnerstag, 16.07. um 14:00 Uhr – Bürgerhaus Markt Erlbach (Saal) –

Zielszenario Workshop

Donnerstag, 16.07. um 18:00 Uhr – Bürgerhaus Markt Erlbach (Saal) –

1. Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit

Mittwoch, 21.10. um 18:00 Uhr – Rangauhalle Markt Erlbach (Foyer) – Gemeinsame Allianz-Gemeinderatssitzung

Donnerstag, 22.10. um 18:00 Uhr – Rangauhalle Markt Erlbach (Foyer) –

2. Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit

Zu den gemeinsamen Gemeinderatssitzungen am 11.06. und am 21.10. wird noch separat eingeladen.

3)

Am Dienstag, den 09.06.2026 findet um 16:00 Uhr die Grundsteinlegung für den neuen Rewe-Markt statt.

4)

Am Dienstag, den 08.12.2026 kommt eine Abordnung aus Panazol und wird das Adventsfenster öffnen und zu einem französischen Abend ins Bürgerhaus einladen. Hierzu ergeht bereits heute herzliche Einladung, besonders an die Mitglieder des Marktgemeinderates.

5)

Der Bürgerbus hat einen größeren Schaden und fällt bis auf Weiteres aus.

Bauvoranfrage zum Bau eines Wohnhauses im Ortsteil Kappersberg

Am östlichen Ortsrand von Kappersberg soll ein Wohnhaus mit Garage errichtet werden. Hierfür wurde eine Bauvoranfrage eingereicht.

Das Bauvorhaben würde sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befinden. Da keine Privilegierung vorliegt, ist das Bauvorhaben als sogenanntes sonstiges Vorhaben nach § 35 (2) BauGB zu behandeln. Demnach wäre es zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden.

Die Zufahrt zu dem Grundstück ist über die angrenzende öffentliche Straße möglich und zur Erschließung müssten ein eigener Brunnen und eine Kleinkläranlage errichtet werden. Das erscheint grundsätzlich möglich und auch wirtschaftlich machbar. Die Straße ist allerdings in diesem Bereich noch nicht endgültig hergestellt (im Sinne der Erschließungsbeitragssatzung), da hier noch keine Straßenbeleuchtung vorhanden ist.

Das Vorhaben beeinträchtigt außerdem folgende öffentliche Belange:

1.

Es widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplanes (dieser sieht hier landwirtschaftliche Fläche vor)

2.

Es befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet

Die Erschließung des Bauvorhabens kann zwar mit vertretbarem Aufwand gesichert werden, aber da öffentliche Belange beeinträchtigt werden, wäre das Bauvorhaben grundsätzlich unzulässig.

Um das Vorhaben genehmigen zu können gibt es allerdings zwei denkbare Möglichkeiten. Wegen der Lage im Landschaftsschutzgebiet stehen diese beiden Wege aber jeweils unter Vorbehalt, da in Landschaftsschutzgebieten weitergehende Bauverbote gelten. Über Ausnahmen entscheidet allein das Landratsamt.

Zum einen wäre die Aufstellung einer Innenbereichssatzung auf Kosten des Bauherren. möglich, oder aber die Anwendung der Ausnahmeregelungen die der Gesetzgeber im § 246e BauGB (Bauturbo) für Wohnbauvorhaben im Außenbereich zeitlich begrenzt eröffnet hat.

Der § 246e erlaubt es, dass mit Zustimmung der Gemeinde auch im Außenbereich vom Baugesetzbuch abgewichen werden kann, wenn das Bauvorhaben in einem räumlichen Zusammenhang mit Flächen steht, die nach § 30 (überplante Bereiche) oder § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) zu beurteilen sind. Außerdem muss das Vorhaben auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein.

Die Gemeinde kann eine solche Zustimmung erteilen, wenn das Vorhaben mit den Vorstellungen der Gemeinde zur städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist und sie kann auch beispielsweise die Zustimmung an Bedingungen knüpfen (z.B. durch Abschluss eines Erschließungsvertrages, um die Erschließungskosten umzulegen) und die Öffentlichkeit zu dem Vorhaben beteiligen.

Aus Sicht der Verwaltung könnte im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung nach § 246e BauGB angewendet werden. Der Ortsteil Kappersberg ist groß genug, um einen Innenbereich nach § 34 BauGB darzustellen und die Baufläche grenzt direkt daran an. Zum anderen wurden auf der gegenüberliegenden Straßenseite in Kappersberg in der Vergangenheit bereits Wohnhäuser genehmigt, so dass es auch aus städtebaulicher Sicht vertretbar wäre, eine entsprechende Zustimmung zu erteilen, wenn das Wohnhaus und die Garage im südwestlichen Bereich der geplanten Baufläche geplant werden. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist in diesem konkreten Falle nicht erforderlich, da keine Konflikte mit der Nachbarschaft zu erwarten sind.

Die Zustimmung sollte allerdings nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass sich die Antragsteller verpflichten die Kosten für die Ergänzung der Straßenbeleuchtung in diesem Bereich selbst zu tragen. Hierfür sollte dann ein Erschließungsvertrag geschlossen werden, der näheres regelt. Außerdem sollte es zur Auflage gemacht werden, dass die geplanten Gebäude im südwestlichen Teil der Baufläche errichtet werden, um den Außenbereich zu schonen.

Beschluss

1.

Der Markt Markt Erlbach erteilt das gemeindliche Einvernehmen zu der Bauvoranfrage zum Bau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem südwestlichen Teil des Flst. 254, Gemarkung Kotzenaurach.

2.

Das Einvernehmen bzw. die erforderliche Zustimmung nach § 246e BauGB wird unter folgenden Vorbehalten erteilt:

-

dass sich die Antragsteller in einem städtebaulichen Vertrag mit der Marktgemeinde verpflichten, die Kosten für die erforderliche Ergänzung der Straßenbeleuchtung zu tragen

-

dass die Gebäude im südwestlichen Teil der angefragten Baufläche errichtet werden müssen