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Mitteilungsblatt Markt Erlbach
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Marktgemeinderat des Marktes Markt Erlbach hat in seiner Sitzung am 06.06.2025 die untenstehende Stellplatzsatzung beschlossen.

Die Satzung tritt am Tag nach dieser Bekanntmachung in Kraft. In die Satzung kann während der regulären Dienststunden, im Rathaus des Marktes Markt Erlbach, Neue Straße 16, 91459 Markt Erlbach von jedermann Einsicht genommen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Darüber hinaus kann die Satzung auch auf der Homepage der Marktgemeinde unter www.markt-erlbach.de/buergerservice-politik/buergerservice/satzungen-und-verordnungen eingesehen werden.

Markt Erlbach, den 20.06.2025
Dr. Birgit Kreß
1. Bürgermeisterin

Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)

Der Markt Markt Erlbach erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die § 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619)

folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1)

Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im gesamten Gebiet des Marktes Markt Erlbach.

(2)

Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen

(1)

Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.

(2)

Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3)

Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.

(4)

Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.

§ 3 Ermäßigung der Zahl der notwendigen Stellplätze

(1)

Die Zahl der notwendigen Stellplätze reduziert sich im Bereich des Wohnungsbaus folgendermaßen:

Für Wohnungen unter 40 m² - um 1,0 Stellplätze je Wohnung

(2)

Eine Reduzierung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ist ausgeschlossen, wenn die Anzahl gemäß § 2 (2) kleiner oder gleich 1,0 ist. Eine Reduzierung ist darüber hinaus auch nur bis minimal auf 1,0 Stellplätze je Wohnung möglich.

§ 4 Herstellung und Ablöse der Stellplätze

(1)

Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrund-stücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

(2)

Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

(3)

Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann ganz oder teilweise auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Marktgemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können. Der Ablösungsbetrag wird vom Marktgemeinderat per Beschluss festgelegt und kann entsprechend der Preisentwicklung fortgeschrieben werden.

(4)

Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.

§ 5 Anforderungen an die Herstellung

(1)

Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2)

Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.

§ 6 Abweichungen

Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.

§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Markt Erlbach, den 12.06.2025
Markt Markt Erlbach
Dr. Birgit Kreß
1. Bürgermeisterin