Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.06.2024 die genannte Satzung erlassen. Der Text der Satzung wird nachfolgend veröffentlicht. Dadurch wird die Satzung nach den Vorschriften der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat amtlich bekannt gemacht. Die Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.
Der Markt Markt Erlbach erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, folgende
Satzung über die Benutzung der Rangauhalle (Rangauhallensatzung):
Die Rangauhalle Markt Erlbach ist als Mehrzweckhalle eine öffentliche Einrichtung des Marktes Markt Erlbach. Sie ist in ihrer Nutzung insbesondere für Schulsport, Vereinssport, Tagungen, Seminare, Ausstellungen, Theater, Konzerte und andere kulturelle, gesellschaftliche und gewerbliche Veranstaltungen bestimmt.
(1) Die Überlassung aller Räume und Einrichtungen sowie der Ausstattungen wird auf Grundlage dieser Satzung geregelt. Die Nutzung ist nur für die vorgenannten Zwecke zulässig. Eine Überlassung an Dritte ist nicht zulässig.
(2) Für die Belegung gilt folgende Priorisierung:
| 1. | Belegungen der Schule |
| 2. | Gemeindliche Veranstaltungen |
| 3. | Örtliche Vereine |
| 4. | Veranstaltungen anderer Behörden und Institutionen |
| 5. | Kommerzielle/Gewerbliche Veranstaltungen |
(1) Die Belegung der Rangauhalle obliegt dem Markt Markt Erlbach. Hierfür ist ein Antrag bei der Verwaltung erforderlich. Die Auflagen und Bedingungen aus dem Antrag sind hierbei einzuhalten. Veranstalter, Mitwirkende und Besucher müssen sich an diese Vorschriften halten.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Genehmigung einer Veranstaltung. Die Überlassung der Räumlichkeiten erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen fristlosen Widerrufs durch den Markt Markt Erlbach. Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die Räumlichkeiten vorübergehend für Veranstaltungen benötigt werden oder ein Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt.
(3) Für die Überlassung der Räume, Einrichtungen und Ausstattungen sind Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Rangauhalle (Rangauhallengebührensatzung) zu entrichten. Soweit Einrichtungen oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden, die dort nicht aufgeführt sind, werden die Gebühren hierfür gesondert berechnet. Dies gilt auch für die Höhe einer evtl. zu zahlenden Kaution.
(4) Mehrere Veranstalter gelten als Gesamtschuldner.
(1) Der Veranstalter hat spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstag das Programm der Veranstaltung vorzulegen. Er hat weiterhin rechtzeitig vor der Veranstaltung deren gesamten Ablauf mit dem Markt Markt Erlbach abzusprechen.
(2) Werden das Programm oder einzelne Programmpunkte vom Markt Markt Erlbach aus wichtigem Grund (insbesondere wegen Gefahr für das Publikum oder das Gebäude und seine Einrichtungen) beanstandet und ist der Veranstalter zu einer Programmänderung nicht bereit, so kann der Markt Markt Erlbach die Überlassung widerrufen, ohne dass Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können.
(1) Der Veranstalter hat für seine Veranstaltung rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen und alle notwendigen Genehmigungen einzuholen. Alle bestehenden gesetzlichen Vor-schriften sind zu beachten. Insbesondere ist der Veranstalter verpflichtet, die urheberrechtlichen Vorschriften zu beachten (z. B. Nutzungsrechte für Musik, Filme und Bilder), die notwendigen Anmeldungen bzw. Lizenzierungen (z. B. bei der GEMA) rechtzeitig vor der jeweiligen Veranstaltung vorzunehmen und auf Verlangen des Marktes Markt Erlbach eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
(2) Für Veranstaltungen, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, sind die notwendigen Unterlagen spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung dem Bauamt des Marktes Markt Erlbach vorzulegen.
(3) Sollten nicht vorliegende Genehmigungen oder Anzeigen zu einer Untersagung der Veranstaltung führen, so kann der Markt Markt Erlbach hierfür nicht verantwortlich gemacht werden.
(1) Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(2) Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Veranstalter in Absprache mit dem Markt Markt Erlbach. Die Kosten hierfür hat der Veranstalter zu tragen.
(1) Die Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen und Ausstattungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters. Dieser übernimmt für die Dauer der Überlassung ohne Verschuldensnachweis die Haftung für alle Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich, den Markt Markt Erlbach von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Bediensteten des Marktes Markt Erlbach vorliegen.
(2) Für alle Beschädigungen am Gebäude samt Nebenanlagen, den Einrichtungen und Ausstattungen übernimmt der Veranstalter sowohl für sich, seine Beauftragten, den Mitwirkenden und den Besuchern in vollem Umfang die Haftung.
(3) Der Veranstalter haftet auch für außergewöhnliche Verunreinigungen. Die Kosten der hierdurch erforderlich werdenden Sonderreinigungsmaßnahmen trägt der Veranstalter.
(4) Die Haftung des Veranstalters erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Vorbereitungen, der Proben oder der Abbauarbeiten entstehen.
(5) Der Markt Markt Erlbach kann vom Veranstalter den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
(6) Entstandene Schäden sind dem Markt Markt Erlbach unverzüglich anzuzeigen.
(7) Für das Abhandenkommen von eingebrachten Gegenständen (Kleidungsgegenstände, Sportgeräte, Wertgegenstände etc.) übernimmt der Markt Markt Erlbach keinerlei Haftung. Die Vereine, Veranstalter oder sonstigen Organisationen verpflichten sich, ihre Mitglieder bzw. Besucher auf diesen Haftungsausschluss hinzuweisen.
(1) Bei Versagen von durch den Markt Markt Erlbach gestellten Einrichtungen und Ausstattungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen Ereignissen, die die Veranstaltung beeinträchtigen oder verhindern, haftet der Markt Markt Erlbach nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Bediensteten.
(2) Für eingebrachte Gegenstände des Benutzers übernimmt der Markt Markt Erlbach keine Haftung.
(1) Das Hausrecht gegenüber dem Benutzer und allen Dritten wird grundsätzlich durch die Bediensteten des Marktes Markt Erlbach ausgeübt.
(2) Anordnungen der Bediensteten ist Folge zu leisten, ihnen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren.
(1) Der Markt Markt Erlbach kann unbeschadet von § 4 Abs. 2 nur aus wichtigem Grund die Überlassung widerrufen. Als Solcher gilt insbesondere der Verstoß gegen die Auflagen und Bestimmungen durch den Veranstalter.
(2) Ist der Grund nicht vom Veranstalter zu vertreten oder liegt keine höhere Gewalt vor, so ist der Markt Markt Erlbach nur zum Ersatz der dem Veranstalter bis zum Eingang der Widerrufserklärung entstandenen tatsächlichen Kosten verpflichtet. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
(3) Bei erheblichen Verstößen gegen die Auflagen kann der Markt Markt Erlbach die Überlassung nach erfolgter mündlicher oder schriftlicher Abmahnung ohne Einhaltung einer Frist widerrufen, erforderlichenfalls auch während der Veranstaltung.
(4) Der Veranstalter ist in diesem Fall auf Verlangen des Marktes Markt Erlbach zur sofortigen Räumung und Überlassung der Halle, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Markt Markt Erlbach zur Ersatzvornahme auf Kosten des Veranstalters berechtigt.
(5) Der Veranstalter bleibt in diesen Fällen zur Zahlung der vollen Gebühren verpflichtet.
Für Sportveranstaltungen und Sportübungsstunden gelten folgende ergänzende Bestimmungen:
| a) | Dem Markt Markt Erlbach ist bereits bei Beantragung der Nutzung ein verantwortlicher Leiter namentlich zu benennen. Dieser ist für die reibungslose Durchführung des Sportbetriebes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich. |
| b) | Bei Veranstaltungen sind Ordner und Kontrollpersonen in ausreichender Zahl einzusetzen. |
| c) | Die Räume, Einrichtungen und Ausstattungen dürfen nur zum vereinbarten Zweck und nur in der vereinbarten Zeit benutzt werden. |
| d) | Zum Umkleiden sind ausschließlich die vorhandenen Umkleideräume zu benutzen. Das Betreten dieser Räume ist nur aktiven Sportlern und - falls erforderlich - Erziehungsberechtigten gestattet. |
| e) | Die Sporträume dürfen nur mit üblicher Sportbekleidung und nur mit Sportschuhen betreten werden. Sportschuhe, die bereits als Straßenschuhe benutzt wurden, dürfen nicht getragen werden. |
| f) | Die Verwendung von Baumwachs und ähnlichen Mitteln ist strengstens verboten. |
| g) | Fremde Sport- und Spielgeräte dürfen nur mit Zustimmung des Marktes Markt Erlbach verwendet werden. |
| h) | Der Benutzer hat selbst für ausreichend Personal zu sorgen, das auf Grund einer Ausbildung zur „Ersten-Hilfe-Leistung“ in der Lage ist. |
| i) | Bei den Veranstaltungen ist bis zu deren Beendigung mindestens ein Eingang ständig unverschlossen zu halten. |
Fundgegenstände sind sicherzustellen und dem Fundamt des Marktes Markt Erlbach oder einem Bediensteten zu übergeben.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Benutzung der Rangauhalle Markt Erlbach und Schulsporthalle vom 28.07.2011 und die 1. Änderungssatzung vom 09.03.2015 außer Kraft.