Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.06.2024 die genannte Satzung erlassen. Der Text der Satzung wird nachfolgend veröffentlicht. Dadurch wird die Satzung nach den Vorschriften der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat amtlich bekannt gemacht. Die Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385), erlässt der Markt Markt Erlbach folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Rangauhalle:
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Mehrzweckhalle erhebt der Markt Markt Erlbach Gebühren nach dieser Satzung.
(2) Benutzungsgebühren entstehen bei Überlassung der Mehrzweckhalle zu den in der Satzung über die Benutzung der Rangauhalle (Rangauhallensatzung) genannten Nutzungsarten.
(3) Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.
Gebührenschuldner ist derjenige, der die gemeindliche Mehrzweckhalle benutzt. Mehrere Benutzer bzw. Veranstalter haften als Gesamtschuldner.
Die Benutzungsgebühren betragen pro Stunde:
a) Gewerbliche Nutzung
| Gesamte Halle | Ein Hallenteil | Foyer |
| 120,00 Euro | 80,00 Euro | 40,00 Euro |
b) Vereine/Behörden/Institutionen
| Gesamte Halle | Ein Hallenteil | Foyer |
| 75,00 Euro | 50,00 Euro | 30,00 Euro |
c) Sportliche Nutzung
| Gesamte Halle | Ein Hallenteil | Foyer |
| 40,00 Euro | 20,00 Euro | 10,00 Euro |
Die Nebenkosten betragen für alle Nutzungsarten:
| Küche im Obergeschoss | 50,00 Euro |
| Küche im Untergeschoss | 50,00 Euro |
| Bühne | 80,00 Euro |
| Lautsprecheranlage | 70,00 Euro |
| Holztanzboden 6 m x 8 m | 80,00 Euro |
| Holztanzboden 8 m x 12 m | 120,00 Euro |
| Stuhl | je 0,50 Euro |
| Tisch/Bistrotisch | je 1,50 Euro |
(1) Für Auf- und Abbauzeiten gilt ein ermäßigter Satz von 50 Prozent der unter § 3 genannten Gebühren.
(2) Der Personaleinsatz von Bediensteten des Marktes Markt Erlbach während der Auf- und Abbauarbeiten sowie während der Veranstaltung wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Hierfür wird der jeweils aktuell gültige Stundensatz berechnet.
(3) Die Kautionshöhe wird entsprechend der jeweiligen Veranstaltung festgesetzt und muss rechtzeitig vor der Veranstaltung entrichtet werden.
(4) Wird nach der Veranstaltung eine Sonderreinigung erforderlich, so hat der Benutzer bzw. Veranstalter die Kosten hierfür der Gemeinde zu erstatten.
(5) Der Markt Markt Erlbach behält sich vor, im Einzelfall abweichende Gebühren zu erheben.
(6) Für die Benutzung durch geschlossene Gruppen (z. B. Vereine, Verbände und Organisationen) kann anstelle der Erhebung von Einzelgebühren eine angemessene Pauschale als Benutzungsgebühr festgesetzt werden.
(7) In den Gebühren sind die Nutzung der Umkleideräume und Duschen sowie der Strom- und Wasserverbrauch eingeschlossen.
Diese Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.