In der Sitzung des Marktgemeinderates am 14.06.2024 wurden u.a. folgende Themen behandelt:
Bekanntgabe von Beschlüssen aus der nichtöffentlichen Sitzung
Aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.05.2024 werden folgende Beschlüsse bekanntgemacht:
TOP 17 - Vergabe der Planungsleistungen zur Ganztagesbetreuung
| 1. | Die Architektenleistungen für den Neubau der Ganztagesbetreuung werden an das Büro Liebberger & Schwarz (Bad Windsheim) gemäß Honorarangebot vom 22.04.2024 in Höhe von 197.236,60 € brutto vergeben. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den entsprechenden Honorarvertrag zu unterzeichnen. |
| 2. | Die weiteren für das Projekt erforderlichen Fachplanungen sollen ebenfalls über die Firma Bayerngrund (sofern erforderlich europaweit) ausgeschrieben werden. |
Bericht der ersten Bürgermeisterin
Dr. Birgit Kreß berichtet über folgende Angelegenheiten:
| 1) | Für Asylbewerber gibt es die Möglichkeit, gemeinnützig zu arbeiten. Wir werden von diesem Angebot Gebrauch machen und für die Grünpflege beim Bauhof die Bereitschaft unter den in Markt Erlbach untergebrachten Flüchtlingen werben. |
| 2) | Die Hortplätze werden für das kommende Schuljahr noch einmal aufgestockt. Gespräche dazu laufen derzeit mit dem Landratsamt. Angedacht ist, den ehemaligen Vereinsraum, der als Hausaufgabenzimmer genutzt wird, als Gruppenraum zu nehmen und für die Hausaufgaben den Silentiumraum der Schule zu nutzen. |
| 3) | Beim Ferienprogramm wird heuer erstmals unser Bauhof ein Angebot machen. |
| 4) | Bei der Verwaltung sind folgende Spenden eingegangen: |
| 50,00 Euro von Manfred Billmann für den FF-Verein Eschenbach |
| 250,00 Euro von der Bäckerei Schindler für die FF Eschenbach |
| 5) | Die Tafel in Neustadt a.d.Aisch stellt eine sogenannte „Rentnertüte“ für Bedürftige zusammen. Die Abwicklung bei uns soll über das Quartiersmanagement laufen, die Ausfuhr der Tüten könnte über den Bürgerbus erfolgen. |
| 6) | Zur Weiterentwicklung des ILEK-Konzeptes startet in Kürze eine Onlinebeteiligung, bei der die Bürger ihre Anregungen und Ideen einbringen können. |
Gigabitausbau im Bundesprogramm (Gigabit-RL 2.0) - Start des Auswahlverfahrens und der weiteren Schritte zur Umsetzung
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt folgende Gebiete für das Auswahlverfahren im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) – Bekanntmachung des Bundeswirtschaftsministeriums für Digitales und Verkehr vom 31.03.2023 einzubringen:
Erschließungsgebiete 1 - 8 (gesamt ca. 230 Adressen):
Altziegenrück, Eschenbach, Hagenhofen, Kotzenaurach, Linden, Losaurach, Markt Erlbach, Rimbach
Die Obergrenze der Wirtschaftlichkeitslücke – für eine mögliche Aufhebung des Verfahrens – wird auf 2,1 Mio. € festgelegt.
Die Auswahlkriterien zur Auswertung der eingehenden Angebote sind:
90 % Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke
10 % Realisierungszeit
Im Weiteren wird die Verwaltung beauftragt die weiteren Schritte durchzuführen:
Ab Vorliegen Bescheid Land in endgültiger Höhe: Abschluss Kooperationsvereinbarung mit ausgewähltem Bieter
Gigabitausbau im Bundesprogramm (Gigabit-RL 2.0) - Beauftragung der weiteren fachlichen Begleitung
Beschluss
Die Firma Breitbandberatung Bayern wird für die weitere fachliche Begleitung und Umsetzung des Förderverfahrens zum Gigabitausbau im Bundesprogramm (Gigabit-RL 2.0) beauftragt. Das Angebot vom 28.05.2024 in Höhe von 20.759,55 € brutto wird angenommen.
Neuerlass der Gebührensatzung für das Rangaubad
In der nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 20.12.2023 hat die Verwaltung eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben für das Rangaubad der vergangenen Jahre vorgestellt.
Aufgrund der gestiegenen Bewirtschaftungs- und Energiekosten in den letzten Jahren liegt die Kostendeckung aktuell bei ca. 18 Prozent.
Nach Ausarbeitung der Gebührensatzung und Einarbeitung der im Haupt- und Finanzausschuss vorgebrachten Anregungen würde mit der neuen Gebührensatzung, die sich in Konsequenz auch auf die einzelvertraglichen Regelungen mit den privaten Schwimmschulanbietern auswirkt, ein Kostendeckungsgrad von ca. 50 Prozent erreicht werden.
Die neue Gebührensatzung liegt als Anlage zu diesem TOP bei und beinhaltet neben der Anpassung der Eintrittspreise auch eine sprachliche Anpassung vorgenommen. So wurde beispielsweise die Begrifflichkeit „Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %“ in „Schwerbehinderte (GdB mindestens 50%)“ geändert, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und durch den Grad der Behinderung ein größerer Personenkreis abgedeckt wird.
Die Gebühren sollen wie folgt angehoben werden:
| bisher | neu |
| Erwachsene Erwachsene ermäßigt | 3,00 € 2,00 € | 4,00 € 3,00 € |
| Kind | 1,50 € | 2,00 € |
| 10er Erwachsene 10er Kind 10er ermäßígt | 25,00 € 12,00 € 18,00 € | 35,00 € 17,00 € 27,00 € |
| Jahreskarte Jahreskarte Kind Jahreskarte ermäßigt | 110,00 € 65,00 € 75,00 € | 140,00 € 85,00 € 100,00 € |
Der Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.12.2023 lautet wie folgt:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, die Gebühren wie vorgeschlagen in den Satzungen anzupassen und dem Marktgemeinderat zum Beschluss vorzulegen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die Gebührensatzung für das Rangaubad in der vorgelegten Form.
(Hinweis: Diese war im Mitteilungsblatt 15/24 vom 19.07.2024 veröffentlicht.)
Erlass einer Gebührensatzung für die Rangauhalle
In der nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 20.12.2023 hat die Verwaltung auch eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben für die Rangauhalle der vergangenen Jahre vorgestellt.
Auch hier schlagen die gestiegenen Bewirtschaftungs- und Energiekosten zu Buche, so dass durch eine Anpassung der Gebühren eine Kostendeckung von zumindest 75 Prozent erreicht werden sollte.
Im Gegensatz zum Rangaubad besteht bei der Rangauhalle zudem seit Beginn an die Ungereimtheit, dass es zwar eine Benutzungssatzung, aber keine Gebührensatzung gab, sondern eine Gebührentabelle.
Dies hatte in der Praxis zur Folge, dass das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich war, die Benutzungsgebühren aber privatrechtlich abgerechnet wurden.
Aus diesem Grund ist es aus Sicht der Verwaltung zielführend, die Gebührentabelle in eine Gebührensatzung „umzuwandeln“ und gemäß der Vorlage im Haupt- und Finanzausschuss auszugestalten.
Die Gebührensatzung ist als Anlage zu diesem TOP hinterlegt.
Bisher gab es eine Vielzahl an Kategorien bezüglich der unterschiedlichen Nutzung. Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit und der Tatsache, dass es manche Nutzungsarten nicht mehr gibt (Kraftraum, Schulsporthalle, Vereinsraum), wurden in der neuen Gebührensatzung drei Kategorien festgelegt:
| 1) | Gewerbliche Nutzung |
| 2) | Vereine/Behörden/Institutionen |
| 3) | Sportliche Nutzung |
Weiterhin wurden die Nebenkosten übersichtlich zusammengefasst und teils pauschaliert.
In Folge des Erlasses der Gebührensatzung wird die Verwaltung im Nachgang mit dem TSV Markt Erlbach, dem SV Losaurach und dem Faschingskomitee neue Vereinbarungen hinsichtlich deren Pauschalgebühren treffen.
Der Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.12.2023 lautet wie folgt:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, die Gebühren wie vorgeschlagen in den Satzungen anzupassen und dem Marktgemeinderat zum Beschluss vorzulegen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die Gebührensatzung für die Rangauhalle in der vorgelegten Form.
(Hinweis: Diese war im Mitteilungsblatt 15/24 vom 19.07.2024 veröffentlicht.)
Neuerlass der Benutzungssatzung für die Rangauhalle
Im Zuge des Erlass‘ einer Gebührensatzung für die Rangauhalle soll auch die Benutzungssatzung für die Rangauhalle aktualisiert werden.
Die bisherige Satzung stammt von 2011 und enthält teilweise Regelungen, die nicht mehr aktuell sind (Schulsporthalle, Vereinsraum).
In der neuen Satzung wurden diese Regelungen entfernt oder bestehende Regelungen der Praxis angepasst (z.B. das Betreten der Umkleideräume nur durch Sportler wurde um Erziehungsberechtigte erweitert, was bei sportlicher Nutzung mit kleinen Kindern der Realität entspricht).
Neue Regelungen wurden nicht aufgenommen, es handelt sich rein um eine Aktualisierung der Benutzungssatzung.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die Benutzungssatzung für die Rangauhalle in der vorgelegten Form.
(Hinweis: Diese war im Mitteilungsblatt 15/24 vom 19.07.2024 veröffentlicht.)
Beschluss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Sanierungssatzung
Die Städtebauförderung hat darauf hingewiesen, dass die am 25.01.2008 in Kraft getretene Sanierungssatzung für den Innenort Markt Erlbach keine festgesetzte Gültigkeitsfrist hat, obwohl diese gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgeschrieben wäre.
Sanierungssatzungen sind höchstens auf 15 Jahre zu befristen. Demnach wäre diese Frist am 24.01.2023 ausgelaufen.
Um dies zu heilen ist aber keine Neuaufstellung der Satzung nötig. Die Marktgemeinde muss lediglich einen rückwirkenden Beschluss fassen, um die maximal zulässige Frist von 15 Jahren wieder zu verlängern.
Die Sanierungssatzung bildet die Grundlage für die Förderung in den verschiedenen Förderprogrammen der Städtebauförderung. Da im Innenort noch diverse Maßnahmen in diesen Förderprogrammen geplant sind (Straßensanierungen, Privatsanierungen, Sanierung öffentlicher Einrichtungen und Denkmäler), ist die Sanierungssatzung auch weiterhin noch erforderlich.
Beschluss
| 1. | Der Marktgemeinderat stellt fest, dass die die Sanierungssatzung für das „Sanierungsgebiet Innenort Markt Erlbach“ weiterhin erforderlich ist. |
| 2. | Der Marktgemeinderat beschließt daher rückwirkend zum 25.01.2023, dass die Gültigkeitsdauer der am 07.12.2007 beschlossenen und am 25.01.2008 in Kraft getretenen Sanierungssatzung zur förmlichen Festlegung des „Sanierungsgebietes Innenort Markt Erlbach“ um 15 Jahre verlängert wird. Die Satzung hat damit eine weitere Gültigkeit bis einschließlich zum 24.01.2038. |
Flurneuordnungsverfahren Kappersberg
Die Eigentümer des ehemaligen Gemeindewaldes Kappersberg (ca. 7,5 ha) haben ein Flurneuordnungsverfahren zur Aufteilung des Waldes beim Amt für ländliche Entwicklung beantragt.
Hierzu fand am 02.05.2024 eine Versammlung der Teilnehmergemeinschaft statt, bei der das ALE einen Aufteilungsvorschlag vorlegte, um die Flächen entsprechend gerecht zu verteilen. Der Vorschlag wurde von allen Eigentümern angenommen.
Im Rahmen des Verfahrens werden auch die öffentlichen Feld- und Waldwege neu abgemarkt und zum Teil auch neu gebildet.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Anlagen:
- nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege (FlstNr. 436, 438, 442 und 447, jeweils in der Gemarkung Kotzenaurach)
Die Wege sind auch in der beiliegenden Karte ersichtlich. Das Eigentum an den neuen Wegeflächen geht kostenfrei an die Marktgemeinde über. Die Wege sind nicht ausgebaut, so dass nach den Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes die Baulast bei den Anliegern liegt.
Um das Flurneuordnungsverfahren abzuschließen, muss die Marktgemeinde hierzu einen entsprechenden Beschluss fassen.
Beschluss
| 1. | Der Markt Markt Erlbach erklärt sich bereit, das Eigentum und die Unterhaltung der nicht ausgebauten Feld- und Waldwege (Flst. 436, 438, 442 und 447 aus der Gemarkung Kotzenaurach) zu übernehmen und dementsprechend zu widmen. |
| 2. | Die Straßenbaulast für die nicht ausgebauten Feld- und Waldwege verbleibt aber gemäß Art. 53 Abs. 1 BayStrWG bei den beteiligten Grundstückseigentümern. |
| 3. | Gesetzliche Befugnisse zur Kostenumlegung auf Beteiligte werden dadurch nicht berührt (z. B. für die Unterhaltung der Feld- und Waldwege nach Art.54 Abs.3 BayStrWG oder der Gewässer III.Ordnung nach Art. 26 Abs 2 Nr.3 BayWG i.V.m. § 40 Abs.1 Sätze 2 und 3 WHG). |
Kostenmehrung bei der Sanierung der GVS Mosbach-Oberulsenbach - Beschlussfassung über die weitere Vorgehensweise
Die Firma EHF (Feuchtwangen) hat in den vergangenen Tagen mit den Arbeiten an der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Mosbach und Oberulsenbach bekommen.
In Rücksprache mit dem Ingenieurbüro wurde eine 2 cm starke Asphaltschicht abgefräst, um dann einzugrenzen, in welchen Bereichen eine Asphaltarmierung eingebaut werden muss und wo auch Arbeiten am Untergrund erforderlich sind.
Dabei wurde festgestellt, dass der Straßenzustand und auch die Asphaltstärke noch deutlich schlechter ist, als das vorher angefertigte Bodengutachten erwarten ließ.
Für das Bodengutachten wurden auf der 1,7 km langen Strecke insgesamt 13 Bohrungen durchgeführt und die Bohrprofile wurden ausgewertet. Dabei wurden Asphaltstärken von 8 – 20 cm festgestellt. So dass davon auszugehen war, dass eine Deckensanierung in Verbindung einer teilweisen Asphaltarmierung ausreichen würde.
Nach dem Abfräsen der Asphaltdeckschicht trat aber ein anderes Bild zu Tage. Die Asphaltschicht der Straße und auch der Unterbau sind noch viel uneinheitlicher als vorab angenommen.
Im Randbereich der Straße läuft die Asphaltdicke fast gegen Null aus, während sie zur Straßenmitte hin immer stärker wird.
In einigen Bereichen wurde die Straße teilweise fast ohne jeglichen Unterbau errichtet und auch ein korrektes Schotterplanum wurde wohl nicht – oder nur in Teilen hergestellt und Unebenheiten des Unterbaus und auch das Dachprofil der Straße wurden mit Asphalt ausgefüllt bzw. aufgebaut.
Aus diesem Grunde ist die favorisierte Lösung einer etwas verbesserten Deckensanierung der Straße nicht möglich. Denn in Teilen ist schon nach dem Fräsen keine Decke mehr vorhanden gewesen und durch die unterschiedlichen Asphaltdicken in Querrichtung des Straßenquerschnittes würden die Seitenbereiche immer wieder ausbrechen.
Auch die Festigkeit des Straßenunterbaus ist in vielen Bereichen deutlich schlechter als vorab anzunehmen war.
Die Baufirma und das Ingenieurbüro haben die zwei folgenden Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen, wie ein Ausbau erfolgen könnte.
Variante 1
Vollflächiger Einbau einer 8 cm dicken Asphalttragschicht und einer 4 cm starken Deckschicht
Variante 2
Vollflächiger Einbau einer 10 cm starken kombinierten Tragdeckschicht
Variante 1 würde insgesamt mit Mehrkosten in Höhe von ca. 203.500 € brutto zu Buche schlagen (155.100 € für den Nachtrag zzgl. die erforderliche Untergrundverbesserung).
Variante 2 würde Mehrkosten von insgesamt ca. 179.200 € verursachen (130.700 € für den Nachtrag zzgl. die erforderliche Untergrundverbesserung)
Die Baufirma und auch das Ingenieurbüro Inrotec empfehlen die Variante 1, da der zweischichtige Asphalteinbau deutlich haltbarer ist und eventuell auftretende Risse in der Unterschicht meist nicht in der Deckschicht ankommen. Der einschichtige Aufbau bei der Variante 2 wäre in dieser Hinsicht weniger dauerhaft.
Die Verwaltung schließt sich dieser Einschätzung an und empfiehlt dem Marktgemeinderat den entsprechenden Nachtrag zu beschließen.
In der ursprünglichen Kostenschätzung des Ingenieurbüros Inrotec waren 356.400 € angesetzt. Die Vergabesumme der Fa. EHF belief sich auf 258.400 €. Durch die nun aufgetretenen Kostenmehrungen wird die Maßnahme voraussichtlich insgesamt ca. 462.000 € kosten.
Beschluss
| 1. | Der Marktgemeinderat nimmt die Aussagen der Verwaltung zu den Kostenmehrungen bei der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Mosbach und Oberulsenbach zur Kenntnis. |
| 2. | Die Straßensanierung soll mit der von der Baufirma und dem Ingenieurbüro vorgeschlagenen Variante 1 (Einbau einer 8 cm starken Asphalttragschicht und einer 4 cm Asphaltdeckschicht) vollflächig saniert werden. Der Nachtrag der Firma EHF (Feuchtwangen) vom 06.06.2024 in Höhe von 155.082,47 € brutto wird angenommen und die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt diesen zu unterzeichnen. Die erforderlichen Mehrarbeiten zur Untergrundverbesserung sollen ausgeführt werden. |