Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 01.08.2025 die während der Beteiligung nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB zu dem oben genannten Satzungsentwurf eingegangenen Stellungnahmen gewertet und abgewogen. Der Satzungsentwurf des Büros TEAM 4 (Nürnberg) wurde anschließend gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich des 2. Änderung der Innenbereichssatzung Haidt umfasst eine ca. 0,3 ha große Teilfläche aus dem Flst. 523, Gemarkung Siedelbach.
Die Lage des Geltungsbereiches der Satzung ist aus dem anliegenden Lageplan ersichtlich.
Die 2. Änderung der Innenbereichssatzung tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die Begründung im Bauamt des Marktes Markt Erlbach (Zimmer 4, Neue Straße 16, 91459 Markt Erlbach) während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, sowie Mittwochs von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Darüber hinaus kann der Plan mit Begründung gemäß § 10a (2) BauGB auf der Homepage des Marktes Markt Erlbach ( https://www.markt-erlbach.de/markt-erlbach/bauen-wohnen/rechtskraeftige-bebauungsplaene ) eingesehen werden.
Darüber hinaus ist der Plan auch über das zentrale Internetportal des Freistaates Bayern unter www.bauleitplanung.bayern.de zu finden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs, 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.