Einleiten von Niederschlagswasser und gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen aus dem Ortsteil Oberulsenbach in den Ulsenbach, Fl.-Nr. 377/1, Gemarkung Buchen, Markt Markt Erlbach
Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 26.09.2023, Aktenzeichen 42-6326-0045-2023-st, sowie die geprüften Antragsunterlagen liegen ab 20.10.2023, zwei Wochen lang bis einschließlich 03.11.2023 während der allgemeinen Dienststunden beim Markt Markt Erlbach, Neue Straße 16, 91459 Markt Erlbach (Zimmer 4) und im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch (Zimmer A 214) zur Einsichtnahme aus.
Der Bescheid, die Antragsunterlagen (soweit digital vorhanden) und dieser Bekanntmachungstext sind auch auf den Internetseiten des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim unter folgendem Link abrufbar: www.kreis-nea.de/qr/27a.
Aus technischen Gründen konnten die Prüf- und Genehmigungseintragungen nicht in den digitalen Plansatz übertragen werden. Die vollständigen Planunterlagen liegen in Papierform für Sie zur Einsicht bereit.
Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 26.09.2023, Aktenzeichen 42-6326-0045-2023-st, wurde dem Träger des Vorhabens zugestellt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffen als zugestellt (Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.