Titel Logo
Mitteilungsblatt Markt Erlbach
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Leitungstrassen T025 und T065; 1. Abschnitt: Neudorf-Wilhelmsgreuth Mast 337 - Mast 391 der Leitungstrasse T025

Bekanntmachung

Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG);

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der 110-kV Freileitung Neudorf – Endsee (T025+T065); Teilabschnitt 1: Neudorf – Wilhelmsgreuth, Mast 337 – Mast 391 (T025)

Die vorliegende Planung des Vorhabensträgers, der N-ERGIE Netz GmbH, betrifft den Teilabschnitt 1 Neudorf – Wilhelmsgreuth (T025) der 110-kV Freileitung Neudorf – Endsee (T025 + T065).

Die 110-kV Freileitung Neudorf – Endsee (T025 + T065) wurde im Jahr 1955 errichtet und umfasst eine Gesamtlänge von ca. 38,5 km (T025: ca. 24,4 km und T065 ca. 14,1 km). Sie besteht aus insgesamt 150 Masten (T025: 92 Maste und T065: 58 Maste). Durch die Maßnahme soll die Übertragungskapazität der Leitung erweitert werden, um die Möglichkeit zur Aufnahme und Verteilung von zunehmenden Erträgen aus Quellen erneuerbarer Energien zu schaffen. Geplant ist die Leitung während des Umbaus weiterhin auf voller Kapazität betreiben zu können. Aufgrund der Länge der geplanten Leitung erfolgt eine Einteilung in 4 Bauabschnitte. In diesem Planfeststellungsverfahren wird der Bauabschnitt 1 (BA 1) behandelt. Der BA 1 beginnt auf der T025 ab Mast 337 bei Neudorf und verläuft bis Mast 391 auf Höhe der Ortslage von Wilhelmsgreuth.

Der überwiegende Teil der alten Leitungstrasse besteht aus Stahlgittermasten, die im Wesentlichen als Einebenenmasten ausgeführt sind. Auf der Leitung sind durchgehend Einfachseile installiert. Es ist geplant die Leitung standortgleich ersatzneuzubauen. Dabei sollen die Maste nun als Stahlvollwandmaste ausgeführt werden. Zudem ist vorgesehen die Leitung zuzubeseilen. Anstelle eines Systems als Einfachseil, ist vorgesehen die Leitung zweiseitig mit Leiterseilen in Zweierbündeln zu belegen.

Für den Ersatzneubau werden Grundstücke in den Gemeinden

  • Dietenhofen
  • Neuhof a. d. Zenn
  • Rügland
  • Trautskirchen
  • Obernzenn
  • Markt Erlbach

in Anspruch genommen.

Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist die Regierung von Mittelfranken, Stabstelle für Energieleitungen, Promenade 27, 91522 Ansbach.

Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht nicht. Als Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG i.V.m. Nr. 19.1.2 der Anlage 1 zum UVPG wurde festgestellt, dass durch das Bauvorhaben keine zusätzlichen erheblich nachteiligen oder andere erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Naturschutzfachlich können durch entsprechende Maßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen können kompensiert werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden durch entsprechende Maßnahmen vermieden. Die übrigen Schutzgüter sind nicht oder nicht erheblich betroffen. Die Auswirkungen während der Bauzeit sind örtlich und zeitlich begrenzt.

1.

Die Planunterlagen sind in der Zeit vom

09.12.2024 bis 08.01.2025

auf der Internetseite des Marktes Markt Erlbach

https://www.markt-erlbach.de

zur allgemeinen Einsicht zugänglich gemacht. Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken unter

www.regierung.mittelfranken.bayern.de > Service > Planfeststellung > Planfeststellungsunterlagen > Energieversorgungsleitungsrechtliche Planfeststellungsverfahren

veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 43a Satz 3 EnWG einem Beteiligten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn er oder sie während der Dauer der Auslegung ein entsprechendes Verlangen an den Markt Markt Erlbach oder an die Regierung von Mittelfranken gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans.

2.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 22.01.2025, beim Markt Markt Erlbach, Neue Straße 16, 91459 Markt Erlbach oder bei der Regierung von Mittelfranken, Stabsstelle für Energieleitungen, Promenade 27, 91522 Ansbach, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Einwendungen können zusätzlich über die folgenden Wege erhoben werden:

als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur an die Adresse poststelle@reg-mfr.bayern.de;

über das „Sichere Kontaktformular“ (https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=52664898381) aus dem Bayerischen Portalverbund (Authentisierung mit BayernID nötig);

unter Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) der Regierung von Mittelfranken.

Andere Formen der elektronischen Kommunikation sind nicht zugelassen. Einwendungen mit „konventioneller“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur sind unwirksam.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum bei der Verwaltungsbehörde. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der genannten Frist bei den genannten Stellen zu dem Plan Stellung nehmen.

Die Einwendung bzw. Stellungnahme muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (Art. 17 BayVwVfG).

Die Regierung von Mittelfranken leitet sämtliche Einwendungsschreiben und Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) dem Vorhabensträger, der N-ERGIE Netz GmbH, für eine mögliche Erwiderung zu. Soweit hiermit kein Einverständnis besteht, erfolgt für den Fall, dass diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich sind, die Zuleitung anonymisiert. Ein solcher Anonymisierungswunsch ist vom Einwender ausdrücklich zu erklären (§ 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG).

3.

Die Regierung von Mittelfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen verzichten (§ 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG). Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die in § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG geregelten Voraussetzungen vorliegen. Findet ein Termin zur Erörterung der rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.

Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen (im oben beschriebenen Sinn) deren Vertreter oder Bevollmächtigte, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt (Art. 17 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren zu behandeln (§ 45a EnWG).

6.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Satz 2 EnWG wird die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) dem Vorhabensträger zugestellt und im Übrigen öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird. Auf die Zugänglichmachung im Internet wird zusammen mit dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses und der Rechtsbehelfsbelehrung in einschlägigen örtlichen Tageszeitungen hingewiesen. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Regierung von Mittelfranken gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat als bekanntgegeben.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44a Abs. 1 EnWG).

8.

Vom Beginn der Auslegung des Plans steht dem Vorhabensträger an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

9.

Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Auf Grund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, poststelle@reg-mfr.bayern.de; örtlicher Datenschutzbeauftragter: Behördliche Datenschutzbeauftragte der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach, datenschutzbeauftragte@reg-mfr.bayern.de) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten werden wie oben erwähnt an die Vorhabenträgerin und ihre beauftragten Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/datenschutz/index.html.

Markt Erlbach, den 04.12.2024
Dr. Birgit Kreß
Erste Bürgermeisterin