Der Marktgemeinderat des Marktes Markt Erlbach hat in seiner Sitzung am 08.12.2023 die folgende Satzung beschlossen. Die Satzung und die zugehörigen Anlagen können im Original im Rathaus im Bauamt (Neue Straße 16, EG, Zimmer 1, 91459 Markt Erlbach) während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Der Geltungsbereich der Satzung kann dem nebenstehenden Plan entnommen werden.
In Zeiten eines schnell fortschreitenden Klimawandelns sind Solaranlagen ein wichtiger Baustein der Energiewende zur Verringerung der CO² - Emissionen. Denn jede Kilowattstunde an Wärmeenergie oder Elektrischem Strom die auf diese Art und Weise umweltfreundlich und ohne weiteren CO² - Ausstoß gewonnen wird, entlastet die Umwelt und schont Ressourcen. Darüber hinaus ist eine dezentrale Versorgung der einzelnen Häuser mit Solaranlagen auch erforderlich, um den erforderlichen Ausbau von Energieverteilungsnetzen zu begrenzen und um Mieter und Eigentümer bei stetig steigenden Energiekosten auf lange Sicht zu entlasten.
Solaranlagen fügen sich wegen ihrer Form, Farbe und Materialität allerdings in vielen Fällen nicht harmonisch in das Ortsbild ein und können so zu Konflikten in historischen Ortskernen führen, in denen die Anlagen optische Fremdkörper sind. Insbesondere dann, wenn – wie im Kernort von Markt Erlbach - schützenswerte Baudenkmäler und historische Ensemblebereiche vorliegen, dann ist eine konkrete gestalterische Regelung solcher Solaranlagen erforderlich, um dem Ortsbild und Denkmalschutz auf der einen und dem Klimaschutz auf der anderen Seite Rechnung tragen zu können.
Die vorliegende Satzung soll es im Bereich des historischen Kernortes von Markt Erlbach erlauben unter bestimmten Bedingungen Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie zu errichten und dauerhaft zu betreiben. Um dabei einen angemessenen Interessenausgleich zu gewährleisten und um im Vollzug eine einheitliche Handhabung zu ermöglichen, wurde die Satzung in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege erarbeitet.
Die in der Satzung angegebene Gebietsabstufung trägt der Wichtigkeit der Kulturgüter Rechnung. In der historisch und städtebaulich für das Ortsbild besonders wichtigen Kernzone und an besonders schützenswerten Einzeldenkmalern werden Solaranlagen generell ausgeschlossen. In den anderen, weniger schützenswerten Bereichen werden sie unter Auflagen zugelassen.
Um unbillige Härte zu vermeiden und um im Einzelfall Anlagen zulassen zu können, wenn diese beispielsweise keinen Einfluss auf das Ortsbild haben, sind Ausnahmetatbestände (Abweichungen und Befreiungen) formuliert. Die Entscheidung darüber trifft die Marktgemeinde im gegenseitigen Einvernehmen mit der Denkmalpflege.
Unabhängig von den Regelungen dieser Satzung gilt außerdem:
Rechtsgrundlage
Der Markt Markt Erlbach erlässt auf der Grundlage des Art. 81 (1) BayBO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. 2007, S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 10.02.2023 (GVBl. S. 22) folgende Satzung:
| (1) | Die Satzung gilt in dem in der Anlage dargestellten Bereich im Kernort des Hauptortes des Marktes Markt Erlbach. Der Geltungsbereich ist deckungsgleich mit dem denkmalgeschützten Ensemblebereich. |
| (2) | Der Geltungsbereich der Satzung wird in drei verschiedene Zonen unterteilt: |
| (a) | Besonders schützenswerte Einzeldenkmäler |
| (b) | Kernzone (blau markiert) |
| (c) | Rückwärtiger Bereich (übriger Bereich/Bauensemble) |
| (3) | Besonders schützenswerte Einzeldenkmäler (in der Anlage rot markiert), im Sinne des § 3 (2) dieser Satzung, sind: |
Hauptstraße 1 (Torhaus)
Hauptstraße 2a (ehemaliges Dekanat – heute Museum)
Hauptstraße 20 (ehemaliges Rathaus – heute Kindergarten)
Hauptstraße 24 (Landgasthof Zum Roß)
Hauptstraße 32 (Bürgerhaus)
Kirchgasse 21 (Kilianskirche)
(1) Solaranlagen im Sinne dieser Satzung sind:
Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren einschließlich deren technischen Zusatzeinrichtungen wie z. B. Leitungen, Halterungen, Wechselrichter.
Insbesondere:
| (1) | In der Kernzone sind Solaranlagen grundsätzlich unzulässig. |
| (2) | An oder auf besonders schützenswerten Einzeldenkmälern (rot markierte Gebäude) sind Solaranlagen ebenfalls grundsätzlich unzulässig, unabhängig davon, welcher Zone sie zugeordnet sind. |
| (3) | Im rückwärtigen Bereich (Bereiche, die nicht in der Kernzone liegen und die keine besonders schützenswerte Einzeldenkmäler sind) ist der Bau von Solaranlagen unter den folgenden Auflagen grundsätzlich zulässig: |
| (a) | Solaranlagen müssen eine rechteckige Form aufweisen. Unregelmäßige und „gezackte“ Anordnungen sind unzulässig. Sie müssen einen Abstand von mindestens 30 cm zum Dachfirst und zum Ortgang einhalten. |
| (b) | Solaranlagen müssen sich in die Dachfläche entweder integrieren (dachflächengleicher Einbau) oder müssen parallel zur Dachfläche mit maximal 20 cm Erhöhung über der Dachoberfläche errichtet werden. Solaranlagen an Fassaden oder Balkonen sind parallel zur Fassade anzubringen. |
| (c) | Die Trägerkonstruktion der Solarmodule darf nicht größer als die Modulfläche sein. Sichtbare Teile der Trägerkonstruktion müssen einen ähnlichen Farbton wie die Module aufweisen und dürfen nicht glänzend sein. |
| (d) | Solaranlagen sind grundsätzlich blendfrei auszuführen. Reflexbeleuchtung sowie Lichtspiegelungen auf Nachbarflächen, Gebäude, auf Straßen im Sinne des Art. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und auf Geh- oder Radwege sind unzulässig. |
| (e) | Solaranlagen sind einschließlich Modulrahmen in mattem Farbton, einheitlich schwarz oder rot auszuführen. |
| (f) | Solaranlagen und deren technische Zusatzeinrichtungen sind vollständig zu entfernen, wenn der Zweck der Energiegewinnung nicht mehr erreicht wird. |
| (1) | Von den Bestimmungen dieser Satzung können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. |
| (2) | Mit Ausnahme der als besonders schützenswert eingestuften Einzelbaudenkmäler können in die Dachdeckung integrierte Solaranlagen, die durch ihre kleinteilige Struktur, Oberfläche und Farbigkeit der historischen Deckung in besonders guter Weise angeglichen sind, ausnahmsweise auch in der Kernzone zugelassen werden. |
| (3) | In der Kernzone können ausnahmsweise auch Solaranlagen zugelassen werden, wenn Sie die Anforderungen des § 3 (3) einhalten und vom öffentlichen Straßenraum der Kernzone aus tatsächlich nicht oder nur sehr unwesentlich sichtbar sind. |
| (4) | Abweichungen und Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und begründet werden. |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die bestehende Baugestaltungssatzung für Solaranlagen vom 01.03.2015 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Markt Erlbach, den 11.12.2023