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Mitteilungsblatt Markt Erlbach
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Flurgänge 2026

Siebnerei Dietersheim ab 21.03.2026

Begangen werden die Flurstücke rechts Straße Hasenlohe und links der B470.

Siebnerobmann: Bernd Winnerlein

Siebnerei Walddachsbach ab 21.03.2026

Begangen werden in diesem Jahr die Flurstücke links der Kreisstraße Walddachsbach – Dottenheim und rechts des Rennersbergsweg.

Siebnerobmann: Erhard Beck

Siebnerei Altheim ab 28.03.2026

Der Flurgang findet im untern Flur statt.

Beginnend an der Dottenheimer und Unternesselbacher Straße, bis zur Flurgrenze zu Dietersheim, Schauerheim und Unternesselbach.

Siebnerobmann: Fritz Paulus

Siebnerei Beerbach ab 19.03.2026

Begangen werden die Flurstücke rechts Rimbacher Straße bis links Walddachsbacher Weg.

Siebnerobmann: Klaus Hartlehnert

Siebnerei Dottenheim ab 01.04.2026

Der diesjährige Flurgang wird in der Gemarkung Dottenheim im Oberen Flur durchgeführt. Ab Siegesau, Trempelein zum neuen Graben in den Eggetswiesen, rechts der B 470 ab Steinerne Marter bis zur Gemarkungsgrenze Ipsheim, sowie das Obere Ried von der Grenze Altheim bis zur Kaubenheimer Flurgrenze.

Siebnerobmann: Gerhard Espert

Siebnerei Ober-/Unterroßbach ab 20.03.2026

Begangen wird der Flurteil „Nordwest“, ist links des Weges vom Friedhof zum „Teufelsgraben“ und rechts der Kreisstraße nach Birkenfeld, jeweils bis zur Flurgrenze Unterschweinach und Birkenfeld.

Siebnerobmann: Reinhard Billner

Wir weisen darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer gem. Art. 9 AbmG verpflichtet sind, die Grenzsteine an ihren Grundstücken zu erhalten und erkennbar zu halten. Da die Möglichkeit einer kostengünstigeren Mängel- behebung besteht, sind Mängel dem Feldgeschworenenobmann bis zum Beginn des Flurganges rechtzeitig mitzuteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde und der Landkreis Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim, soweit sie Grundstücksbeteiligte sind, bei den Feldge- schworenen den Antrag gestellt haben, Mängel an gemeindlichen bzw. landkreiseigenen Grundstücken zu beheben, wobei die Kosten hierfür der Verursacher zu tragen hat.

Die Grundstückseigentümer oder Pächter werden aufgefordert, die Grenzsteine bis zum Begehungstermin aufzudecken. Fehlende oder beschädigte Grenzsteine sind dem jeweiligen Obmann vor der Begehung rechtzeitig zu melden.

Wasserführende Gräben werden begangen, reine Wiesengrundstücke nicht.