Siebnerei Dietersheim ab 21.03.2026
Begangen werden die Flurstücke rechts Straße Hasenlohe und links der B470.
Siebnerobmann: Bernd Winnerlein
Siebnerei Walddachsbach ab 21.03.2026
Begangen werden in diesem Jahr die Flurstücke links der Kreisstraße Walddachsbach – Dottenheim und rechts des Rennersbergsweg.
Siebnerobmann: Erhard Beck
Siebnerei Altheim ab 28.03.2026
Der Flurgang findet im untern Flur statt.
Beginnend an der Dottenheimer und Unternesselbacher Straße, bis zur Flurgrenze zu Dietersheim, Schauerheim und Unternesselbach.
Siebnerobmann: Fritz Paulus
Siebnerei Beerbach ab 19.03.2026
Begangen werden die Flurstücke rechts Rimbacher Straße bis links Walddachsbacher Weg.
Siebnerobmann: Klaus Hartlehnert
Siebnerei Dottenheim ab 01.04.2026
Der diesjährige Flurgang wird in der Gemarkung Dottenheim im Oberen Flur durchgeführt. Ab Siegesau, Trempelein zum neuen Graben in den Eggetswiesen, rechts der B 470 ab Steinerne Marter bis zur Gemarkungsgrenze Ipsheim, sowie das Obere Ried von der Grenze Altheim bis zur Kaubenheimer Flurgrenze.
Siebnerobmann: Gerhard Espert
Siebnerei Ober-/Unterroßbach ab 20.03.2026
Begangen wird der Flurteil „Nordwest“, ist links des Weges vom Friedhof zum „Teufelsgraben“ und rechts der Kreisstraße nach Birkenfeld, jeweils bis zur Flurgrenze Unterschweinach und Birkenfeld.
Siebnerobmann: Reinhard Billner
Wir weisen darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer gem. Art. 9 AbmG verpflichtet sind, die Grenzsteine an ihren Grundstücken zu erhalten und erkennbar zu halten. Da die Möglichkeit einer kostengünstigeren Mängel- behebung besteht, sind Mängel dem Feldgeschworenenobmann bis zum Beginn des Flurganges rechtzeitig mitzuteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde und der Landkreis Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim, soweit sie Grundstücksbeteiligte sind, bei den Feldge- schworenen den Antrag gestellt haben, Mängel an gemeindlichen bzw. landkreiseigenen Grundstücken zu beheben, wobei die Kosten hierfür der Verursacher zu tragen hat.
Die Grundstückseigentümer oder Pächter werden aufgefordert, die Grenzsteine bis zum Begehungstermin aufzudecken. Fehlende oder beschädigte Grenzsteine sind dem jeweiligen Obmann vor der Begehung rechtzeitig zu melden.
Wasserführende Gräben werden begangen, reine Wiesengrundstücke nicht.