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Mitteilungsblatt Markt Erlbach
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Ipsheim zu Flurgängen 2026 in den Gemarkungen des Marktes Ipsheim und Ortsteilen

Siebnerei Kaubenheim Ab 18.03.2026

Begangen wird die Flur Richtung Ipsheim rechts der Kreisstraße bis zur Kreisstraße Berolzheim.

Heinz Brummer, Obmann

Siebnerei Mailheim - Weimersheim Ab 01.04.2026

Mailheim: Begangen wird die Flur Krautbeet, Kirchenweg, Steinernes Feld bis zum Holzhäuser Weg.

Weimersheim: Begangen wird die Flur Straßenäcker an der Staatsstraße 2252 bis zur Lenkersheimer Grenze, Weinbergshäuschen, Mittelfeld und unter den Weinbergen.

Jürgen Gehret, Obmann

Siebnerei Eichelberg Ab 01.04.2026

Eichelberg: Begangen wird die Flur von der Lindener Straße über die Judenweide bis zur Herrgasse.

Holzhausen: Begangen wird die Flur von der Walddachsbacher Straße bis zur Bühlberger Straße, die Gartenäcker mit der Ortschaft.

Bühlberg: Begangen wird die Flur von der alten Ipsheimer Steige, ehemalige Gemeindegrenze, bis zum Weg oberhalb der Winterbrücke.

Hanspeter Moßmeyer, Obmann

Siebnerei Ipsheim Ab 30.03.2026

Begangen werden die Äcker der Flur rechts des Hohenecker Fußweges bis zu den neuen Anlagen der Weinberge bis Mailheimer und Oberndorfer Grenze und zum Flutgraben.

Erhard Frank, Obmann

Siebnerei Oberndorf Ab 11.04.2026

Begangen wird die südliche Flur, also die Grundstücke im Grund südlich des fließenden Wassers, das gesamte Bodenfeld, die Stockleiten, im Rohr, im Tiergarten, das Mühlfeld sowie der Wiesboden zwischen Aisch und Flutkanal.

Christian Krämer, Obmann

Wir weisen darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer gem. Art. 9 AbmG verpflichtet sind, die Grenzzeichen an ihren Grundstücken zu erhalten und erkennbar zu halten. Da die Möglichkeit einer kostengünstigen Mängelbehebung besteht, sind Mängel dem Feldgeschworenenobmann rechtzeitig vorher mitzuteilen.

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass die Gemeinde und der Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, soweit diese Grundstücksbeteiligte sind, bei den Feldgeschworenen den Antrag gestellt haben, Mängel an gemeindlichen bzw. an landkreiseigenen Grundstücken zu beheben, wobei die Kosten für die Beseitigung von Mängeln an Grenzzeichen ggf. der Veranlasser (Verursacher) zu tragen hat.

Die Grundstückseigentümer oder Pächter werden aufgefordert, die Grenzsteine bis zum Begehungstermin aufzudecken. Fehlende oder beschädigte Grenzsteine sind dem jeweiligen Obmann vor der Begehung rechtzeitig zu melden.