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Mitteilungsblatt Markt Erlbach
Ausgabe 8/2026
Aus dem Rathaus
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Aus dem Rathaus

Sie haben Ihre Grundsteuererklärung zum Stichtag 1. Januar 2022 abgegeben. Auf dieser Grundlage hat das Finanzamt den Wert für die neue Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 festgelegt.

Wenn sich seit dem 1. Januar 2022 etwas an Ihrem Grundstück oder Gebäude geändert hat, müssen Sie das dem Finanzamt mitteilen. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet – auch ohne Aufforderung. Änderungen müssen Sie in der Regel bis zum 31. März des folgenden Jahres melden (Beispiel: Eine Änderung im Jahr 2025 melden Sie bis zum 31. März 2026).

Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung auf Ihre Grundsteuer auswirkt.

Bitte informieren Sie das Finanzamt zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Sie haben einen Wintergarten angebaut.
  • Ein Gebäude wurde abgerissen.
  • Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche wurde zu Bauland.
  • Eine Scheune wird nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern gewerblich vermietet.

Keine Meldung ist erforderlich:

Wenn ein Grundstück vollständig verkauft, verschenkt oder vererbt wird, müssen Sie nichts unternehmen. Das Finanzamt erhält diese Informationen automatisch.

So können Sie die Änderung melden

Sie haben zwei Möglichkeiten:

-

mit dem Formular „Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)" oder

-

mit einer vollständig ausgefüllten „Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4)"

Die Formulare erhalten Sie:

-

online unter www.grundsteuer.bayern.de

-

oder bei Ihrem Finanzamt

Einreichen können Sie die Unterlagen:

-

online über ELSTER (www.elster.de) oder

-

in Papierform

 

 

Hilfen zum Ausfüllen und weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de