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Staudenbote Amtliches Mitteilungsblatt
Ausgabe 11/2024
Fischach
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Amtliche Bekanntmachungen

1. Bürgermeister Peter Ziegelmeier eröffnet um 19:30 Uhr die 12. öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates Fischach, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates Fischach fest.

Öffentliche Sitzung

1. 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 "Reitenbuch Östlich Sonnenstraße"- Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs, 1 Baugesetzbuch (BauGB)- Billigungsbeschluss- Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 BauGB- Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 BauGB

Sachverhalt:

Mit der Änderung wird der als Anlage 4.9 mit der Anlagen-Nr. 9.1 und der Plan-Nr. LM 1 vom 06.06.2017 zur Begründung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Reitenbuch Östlich Sonnenstraße“ angefügte Lage- und Maßnahmenplan externe Ausgleichsfläche ersetzt durch den Lage- und Maßnahmenplan externe Ausgleichsfläche vom 05.09.2023. Die Ausgleichsfläche wird auf dem Grundstück Flur-Nr. 1242 der Gemarkung Ustersbach ausgewiesen.

Die sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 „Reitenbuch Östlich Sonnenstraße“ bleiben unverändert.

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll die Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB erfolgt die Änderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Reitenbuch Östlich Sonnenstraße“ für den Lage- und Maßnahmenplan externe Ausgleichsfläche betreffend Flur-Nr. 1242 der Gemarkung Ustersbach.

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Reitenbuch Östlich Sonnenstraße“ in der Fassung vom 12.12.2023 wird gebilligt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Reitenbuch Östlich Sonnenstraße“ erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Auf der Basis des Entwurfs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Reitenbuch Östlich Sonnenstraße“ in der Fassung vom 12.12.2023 ist gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

2. Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung Bebauungsplan "Schläulestraße" im Ortsteil Siegertshofen

- Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB

Sachverhalt:

Die Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. 16/9 der Gemarkung Siegertshofen, Nähe Schläulestraße betreiben ein Beherbergungsgewerbe mit Übernachtungen im Baumhaus.

Aufgrund der großen Nachfrage beabsichtigten die Grundstückseigentümer nun die Errichtung eines weiteren Baumhauses zu Beherbergungszwecken.

Nachdem sich das gegenständliche Grundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet, ist für die Genehmigung eines weiteren Baumhauses im Vorfeld die Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat des Marktes Fischach beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes „Schläulestraße“ im Ortsteil Siegertshofen.

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB sollen beide Bauleitplanverfahren im sogenannten Parallelverfahren durchgeführt werden.

Der Umgriff der Bauleitplanverfahren umfasst das Grundstück Flur-Nr. 16/9 der Gemarkung Siegertshofen, Nähe Schläulestraße.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

3. Bauanträge

3.1 Antrag-Nr. 62/2023;

Neuerrichtung Container für Fällmittellagerung auf der Kläranlage der Firma

Bauort: Fischach, Nähe Buschelbergstr.

Grundstück Flur-Nr. 585/11 der Gemarkung Fischach

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt gemäß Flächennutzungsplan innerhalb einer Fläche für Ver- und Entsorgung.

Der Antragsteller plant die Neuerrichtung von Container für die Fällmittellagerung auf der Kläranlage der Firma. Der Container misst 5,99 m auf 2,07 m und ist 2,63 m hoch.

Zusätzlich wird eine Umschlagfläche geschaffen, in der die Aufnahme der Fällmittel-IBCs vom LKW auf einen Gabelstapler erfolgt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstigen Bedenken.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zur Errichtung des Containers zur Fällmittellagerung auf der Kläranlage der Firma.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

3.2 Antrag-Nr. 61/2023;

Einfamilienhaus mit Doppelgarage

Bauort: Fischach, Nähe Werner-von-Siemens-Str.

Grundstück Flur-Nr. 905 der Gemarkung Fischach

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr.14 „Gewerbegebiet Nordost“.

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Satteldach und den Maßen 12,34 m auf 9,11 m, sowie eine Doppelgarage mit 7,24 m auf 7,99 m. Südlich des Hauses soll zudem ein Wintergarten mit den Maßen 5,25 m auf 3,50 m entstehen. Die Garage und das Einfamilienhaus erhalten eine einheitliche Dacheindeckung mit 27° Neigung. Das Einfamilienhaus erreicht eine Firsthöhe von 8,27 m und die Garage von 3,83 m.

In den Plänen ist bereits eine Zisterne mit Überlauf an den Kanal eingezeichnet.

Der Bauherr beantragt hierfür folgende Befreiung vom Bebauungsplan Nr.14 „Gewerbegebiet Nordost“:

Dachform:

Gemäß § 6.1 und 6.3 des Bebauungsplanes sind für Hauptgebäude die im Bebauungsplan eingetragenen Dachformen zulässig. Nebengebäude und Garagen können mit Dachformen entsprechend der Hauptgebäude ausgeführt werden. Der Wintergarten und die Terrassenüberdachung werden mit einem Pultdach ausgeführt. Die Hauseingangsüberdachung und die Überdachung zur Garage erhalten ein Flachdach.

Begründung des Planfertigers:

Die Dachformen wurden aus gestalterischen Gründen und dass die Anbauten nicht zu sehr dominieren so gewählt.

Dacheindeckung:

Gemäß § 6.2 des Bebauungsplanes sind nur Satteldächer mit roter Ziegeleindeckung zulässig. Der Wintergarten und die Terrassenüberdachung erhalten ein Glasdach. Die Hauseingangsüberdachung und die Überdachung zur Garage erhalten ein Flachdach mit Blecheinkleidung. Die Farbe der Ziegeleindeckung wird in anthrazit geführt (Haus und Garage).

Begründung des Planfertigers:

Die Farbe der Dacheindeckung wurde aus gestalterischen Gründen gewählt.

Dachneigung:

Gemäß dem gezeichneten Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 38° bis 42° vorgeschrieben. Die geplante Dachneigung des Wohnhauses und der Garage beträgt 27°. Die Terrassenüberdachung und die des Wintergartens soll mit 10° ausgeführt werden. Die Überdachung zur Garage und Eingangsüberdachung soll mit 2° ausgeführt werden.

Begründung des Planfertigers:

Die geringere Dachneigung wurde aus kostentechnischen und gestalterischen Gründen gewählt. Zusätzlich soll die Höhe des Gebäudes gemindert werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstigen Bedenken.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.14 „Gewerbegebiet Nordost“ werden folgende Befreiungen erteilt:

  • Die Dacheindeckung des Hauses, der Garage, der Terrasse, des Wintergartens, der Hauseingangsüberdachung und der Überdachung zur Garage darf wie geplant ausgeführt werden.
  • Die Dachform darf beim Wintergarten und der Terrassenüberdachung als Pultdach, sowie bei der Hauseingangsüberdachung und Überdachung zur Garage als Flachdach ausgeführt werden.
  • Die Dachneigung darf bei dem Wohnhaus und der Garage um 11° unterschritten werden, sowie bei der Terrasse und dem Wintergarten um 28° und bei der Überdachung zur Garage und der Eingangsüberdachung um 36°.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

3.3 Antrag-Nr. 63/2023;

Errichtung einer Garage

Bauort: Fischach, An der Sägemühle 9

Grundstück Flur-Nr. 320/31 der Gemarkung Fischach

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Neufnachstraße“.

Die Antragsteller planen den Bau einer Garage auf dem neu hinzugekauften Teilgrundstückes, welches vom Markt abgekauft wurde.

Diese soll an die Bestandsgarage angebaut werden und ein gemeinsames Dach erhalten, um ein einheitliches Gesamtbild zu schaffen. Die neue Garage soll eine Länge von insgesamt 9 m erhalten und zusätzlich soll der Dachüberstand der alten Garage verlängert werden auf eine einheitliche Länge.

In der Voranfrage soll geklärt werden, ob folgende Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 15 „Neufnachstraße“ befreit werden können:

Anbau an die Bestandsgarage

Gemäß § 8.2 der zweiten Änderung des Bebauungsplanes sind Garagen mit den Haupthäusern zusammenzubauen oder einzeln in Form und Gestaltung mit diesen abzustimmen. Die Bauherren planen den Anbau an der Bestandsgarage und nicht am Haupthaus.

Dachneigung

Gemäß dem Bebauungsplan sind Dachneigungen von 48° erlaubt. Die Antragsteller planen das bestehende Dach zu verlängern. Hierdurch entsteht eine neue Nachneigung von einseitig 20°.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstigen Bedenken.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach erteilt sein gemeindliches Einvernehmen zur Voranfrage nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Neubau der beantragten Garage.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 15 „Neufnachstraße“ werden folgende Befreiungen in Aussicht gestellt:

  • Die Dachneigung darf einseitig 20° betragen.
  • Die Garage darf an die Bestandsgarage angebaut werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

3.4 Antrag-Nr. 60/2023;

Nutzungsänderung von einem Austraghaus zu einem allgemeinen Wohnhaus ohne bauliche Veränderung

Bauort: Aretsried, Mozartstr. 5a

Grundstück Flur-Nr. 173 der Gemarkung Aretsried

Sachverhalt:

Das Vorhaben ist nach §35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Das Bestandshaus wurde ursprünglich als Austragshaus im Außenbereich genehmigt. Dieses soll ohne bauliche Veränderung in ein allgemeines Wohnhaus umgenutzt werden.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstigen Bedenken.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zur Nutzungsänderung des Austragshauses in ein allgemeines Wohnhaus.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

3.5 Antrag-Nr. 64/2023;

Voranfrage über die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage

Bauort: Reitenbuch, Am Hofbauernfeld 4

Grundstück Flur-Nr. 140/18 der Gemarkung Reitenbuch

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. R45 „Östlich Sonnenstraße“.

Die Bauherren planen den Bau eines Einfamilienhauses mit den Maßen 10,99 m auf 11,49 m. Die Doppelgarage soll mit 8,99 m auf 8,50 m errichtet werden. Beide Gebäude sollen mit einem Satteldach und einer Neigung von 20° hergestellt werden. Das Hauptgebäude erreicht dabei eine Firsthöhe von 8,33 m und die Garage von 4,87 m.

Die Bauherren möchten im Vorfeld durch eine Voranfrage folgende Punkte geklärt haben:

Im Bebauungsplan ist uns aufgefallen, dass die Grundstücke zunächst größer angenommen wurden, jedoch in Realität nun anders sind (unser Bauplatz 3: Bplan ca. 27,50 m breit, tatsächlich ca. 25,30 m). In welcher Größe sollen wir nun das Baufenster annehmen? Oder gibt es hier noch eine Bebauungsplanänderung?

Aktuell stellen wir uns unser Haus, wie im Anhang dargestellt, vor (siehe JPEGs + Lageplan + Schnitte). Hierfür wären Befreiungen vom Bebauungsplan, als auch ein Antrag auf Abweichung der Abstandsflächen notwendig:

- Überschreitung der Baugrenze um ca. 1m (je nachdem wie durch die geänderte Grundstücksgröße die Baugrenze tatsächlich verläuft)

- Firstrichtung gedreht (anstatt wie gem. Bplan First Nord-Süd, hätten wir den First gerne Ost-West orientiert)

- Verhältnis Länge zu Breite des Hauses (geplant 10,99 x 11,49)

- Überschreitung der max. zul. Wandhöhe Garage an der Grenze; hier würden wir bei unseren Nachbarn anfragen, ob sie zustimmen würden

Stellungnahme der Verwaltung:

Da die Baugrundstücke in der Größe vom Bebauungsplan abweichen, muss praktisch eine Befreiung von den aktuellen Baugrenzen erfolgen. Eine Änderung des Bebauungsplanes selber würde zu Kosten für den Markt Fischach führen. Die Marktverwaltung empfiehlt die vorgesehenen Grenzabstände zur Baugrenze individuell auf die tatsächlichen Grundstücksmaße anzupassen und zu befreien. Da das Grundstück kleiner geworden ist, sollte die Baugrenze bei gleichbleibender Größe nach Westen verschoben werden, was zu einer Verschiebung der Baugrenze von ca. 2 m führt. Die Firstrichtung ist bei mehreren Gebäuden im Bebauungsplan ebenfalls Ost-West orientiert, weshalb hier bei einer Drehung keine Bedenken bestehen. Der Bebauungsplan legt das Verhältnis der Gebäude in Länge zur Breite auf 6 zu 5 fest, wobei die maximale Breite auf 11 m festgelegt wurde. Die maximal zulässige Wandhöhe betrifft das Abstandsflächenrecht und ist durch das Landratsamt zu beurteilen. Es wird um Beratung und Entscheidung gebeten.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach stellt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Neubau des Einfamilienhauses mit Doppelgarage in Aussicht.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. R45 „Östlich Sonnenstraße“ werden folgende Befreiungen in Aussicht gestellt:

  • Die Firstrichtung darf um 90° gedreht werden.
  • Vom Verhältnis Länge zu Breite darf wie geplant abgewichen werden.
  • Die Baugrenzen dürfen nach den ursprünglichen vorhergesehenen Maßen des Bebauungsplanes überschritten werden. (3 m zur nördlichen Straße, 3 m zum östlichen Grundstück, 8 m zur südlichen Grenze, 6,5 m zur westlichen Grenze)

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 13

Nein-Stimmen: 0

2. Bürgermeister Menner hat wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teilgenommen.

4. Wiederinbetriebnahme des Jugendraumes

- Information, Beratung und evtl. Beschlussfassung

Sachverhalt:

Der mit nicht unerheblichem Kostenaufwand der Gemeinde im Keller des Rathauses eingerichtete, bis zu dessen Auflösung vom Jugendrat als Jugendtreff genutzte Raum steht seit etwa 1 Jahr leer. Frau Julia Burger hat deshalb bei BGM Ziegelmeier angefragt, ob der Raum nicht wieder einer Nutzung als Treffpunkt für Jugendliche der Gemeinde genutzt werden könne. In mehreren mit Frau Burger und dann auch zuletzt zusammen mit Frau Silke Budwilowitz und der an der Grund- und Mittelschule Fischach-Langenneufnach tätigen Lehrerin, Frau Kathrin Frummett geführten Gesprächen hat sich dann ergeben, dass die genannten Damen bereit wären, als Beauftragte und Verantwortliche der Gemeinde in diesem Raum in regelmäßigen Abständen (zunächst 1/4jährlich) Treffen für Jugendliche im Sinne einer geführten Selbstverwaltung durchzuführen, um diesen Raum wieder mit (jugendlichem) Leben zu füllen. Eine von Frau Burger und Frau Budwilowitz gefertigte Einladung für ein solches erstes Treffen wurde bereits entworfen. BGM Ziegelmeier hat dazu erklärt, dass aus seiner Sicht - natürlich vorbehaltlich einer Entscheidung des Marktgemeinderats - die leerstehenden Räumlichkeiten durchaus einer solchen Zweckbestimmung zugeführt werden könnten, zumal der Keller ursprünglich genau für einen solchen Treffpunkt eingerichtet worden war. Bei einer Begehung haben sich dann noch durchzuführende handwerkliche Arbeiten als vorab notwendig ergeben.

Anschließend erläuterten die Damen die geplante Wiederinbetriebnahme des Jugendraumes, wobei zunächst offene Treffen im Jugendraum geplant seien.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung mit der Wiederinbetriebnahme des Jugendraumes.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

5. Bekanntmachungen, Anfragen, Anträge, Sonstiges

Städtebauförderung für den Markt Fischach- Aufstellung des Jahresprogrammes 2024

Sachverhalt:

Der Regierung von Schwaben musste für die Aufstellung des bayerischen Städtebauförderprogramms der Förderbedarf des Marktes Fischach für das Jahr 2024 mitgeteilt werden. In Zusammenarbeit mit dem Büro die Städtebau GmbH und der Regierung von Schwaben wurde die Bedarfsmitteilung für das Jahr 2024 erarbeitet. Gemeldet wurden Mittel für den Einstieg in das ISEK-Verfahren (integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte). Dieses ISEK-Konzept ist Grundvoraussetzung zur Teilnahme an EU-Förderungen durch die Städtebauförderung. Alle weiteren Mittel wurden aufgrund der angespannten Haushaltssituation in die Jahre 2025 bis 2027 geschoben.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt dem Jahresprogramm 2024 samt Bedarfsmitteilung zum bayerischen Städtebauförderprogramm nachträglich zu.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

Marktbaumeister Rindle gibt bekannt, dass die Stadtwerke Ulm in der Bahnhofstraße einen Bürocontainer aufstellen werden. Ebenfalls richten die Stadtwerke Ulm beim Holzverladeplatz ein Lager wegen der Bodenbeprobung der Staudenbahn ein.

Bürgermeister Ziegelmeier bemerkt, dass er die Beschwerden über die Flüchtlingsunterkunft in der Hauptstraße 23 an das Landratsamt Augsburg weitergeleitet hat.

Anschließend bedankte sich Bürgermeister Ziegelmeier beim gesamten Marktgemeinderat für die außerordentlich kollegiale, sachliche und zielorientierte Zusammenarbeit bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Als Geschenk überreichte er den Marktgemeinderätinnen und Marktgemeinderäten, Marktbaumeister Rindle und Geschäftsleiter Thoma eine Box mit Weihnachtsplätzchen, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rathauses gebacken haben.

2. Bürgermeister Menner bedankte sich bei Bürgermeister Ziegelmeier für seinen unermüdlichen Einsatz und sein Engagement für den Markt Fischach und die gute, kollegiale Zusammenarbeit mit dem Marktgemeinderat.

Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt 1. Bürgermeister Peter Ziegelmeier um 20:50 Uhr die öffentliche 12. Sitzung des Marktgemeinderates Fischach.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.