Titel Logo
Staudenbote Amtliches Mitteilungsblatt
Ausgabe 16/2023
Fischach
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus der 2. Marktgemeinderatssitzung am 07.02.2023

1. Bürgermeister Peter Ziegelmeier eröffnet um 19:30 Uhr die öffentliche 2. Sitzung des Marktgemeinderates Fischach, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates Fischach fest.

1

Protokollgenehmigung des öffentlichen Teils der 1. MGR-Sitzung vom 24.01.2023

Sachverhalt:

Der öffentliche Teil der der 1. MGR-Sitzung vom 24.01.2023 wurde per E-Mail an den Marktgemeinderat überstellt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil der 1. MGR-Sitzung vom 24.01.2023.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 16

Nein-Stimmen: 0

2

6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Hungerberg Süd" im OT Willmatshofen

- Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

- Billigungsbeschluss

- Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a BauGB

- Beschluss zur Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a BauGB

Sachverhalt:

BGM Ziegelmeier begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Arslanoglu vom Ingenieurbüro Steinbacher Consult aus Neusäß, welche den erarbeiteten Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Hungerberg Süd“ in der Fassung vom 07.02.2023 vorstellt.

Mit der Änderung für den Geltungsbereich der bisher als Spiel- und Bolzplatz festgesetzten Fläche Flur-Nr. 600/35 der Gemarkung Willmatshofen beabsichtigt der Markt Fischach die Schaffung einer planungsrechtlichen Voraussetzung für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Hungerberg Süd“ soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

Gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgt die Änderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Laut MGR Ohler sollten in den textlichen Festsetzungen bei der Art der baulichen Nutzung nur Wohngebäude zulässig sein.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Hungerberg Süd“ für den Geltungsbereich des Grundstücks Flur-Nr. 600/35 der Gemarkung Willmatshofen.

Der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Hungerberg Süd“ in der Fassung vom 07.02.2023 mit der vorgenannten Änderung in der Art der baulichen Nutzung wird gebilligt.

Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Hungerberg Süd“ erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.

Nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Auf der Basis des Entwurfs der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Hungerberg Süd“ in der Fassung vom 07.02.2023 ist gemäß § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 16

Nein-Stimmen: 1

3

Antrag-Nr.58/2022;

Neubau von drei Reihenhäusern, einem Doppelhaus und einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage

Bauort: Fischach, Augsburger Straße 9

Grundstück Flur-Nr. 887 der Gemarkung Fischach

Sachverhalt:

Das Vorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Antragsteller planen einen Neubau von drei Reihenhäusern, zwei Doppelhaushälften und einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage.

Die Reihenhäuser sind mit insgesamt 19,25 m x 10 m geplant.

Dieses kommt auf eine Firsthöhe von 12,65 m und einer Traufhöhe von 6,75 m, die Dachneigung liegt hier bei 50°. Außerdem sollen dazu zwei Fertiggaragen entstehen.

Das Doppelhaus soll die Maße 14,45 m x 10 m haben.

Die Firsthöhe dieses Hauses beträgt 12 m, während die Traufhöhe bei 6,10 m liegt. Die Dachneigung liegt hier auch bei 50°.

Das Mehrfamilienhaus hat die Maße 24 m x 12,60 m und wird acht Wohneinheiten beinhalten. Es soll eine Firsthöhe von 9,88 m und eine Traufhöhe von 4,49 m mit einer Dachneigung von 40,5° besitzen.

Die Tiefgarage erstreckt sich unter dem Mehrfamilienhaus bis hin zum Doppelhaus. Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich auf der nördlichen Grenze des Grundstücks. Nach alter Berechnung des Stellplatzbedarfs wurden 26 Stellplätze geplant. Aufgrund der neuen Stellplatzsatzung des Marktes, ergibt sich ein neuer Stellplatzbedarf wie folgt:

Drei Reihenhäuser: sechs Stellplätze (zwei Stellplätze je Wohneinheit)

Doppelhaus: vier Stellplätze (zwei Stellplätze je Wohneinheit)

Mehrfamilienhaus: 19 Stellplätze (zwei Stellplätze je Wohneinheit + drei Besucherstellplätze)

Hiermit ergibt sich insgesamt ein Stellplatzbedarf von 29 Stellplätzen.

Beim Landratsamt wurde bereits ein neuer Stellplatznachweis eingereicht mit angepasster Darstellung auf die Stellplatzsatzung mit den oben genannten 29 Stellplätzen. Drei der Parkplätze sind als gefangene Stellplätze anzusehen.

Die Marktverwaltung möchte auch darauf hinweisen, dass die Voraussetzungen für eine jederzeitige Ausstattung mit einer Elektroladestation zu schaffen sind.

Für das gegenständliche Bauvorhaben wurde vom Bauherrn eine Ablöse der Herstellungsverpflichtung eines Kinderspielplatzes durch Beschluss vom 15.12.2022 bereits bezahlt.

Stellungnahme der Gemeinde:

In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Satteldächer mit Dachneigungen von 44° bzw. 45°. Die Firsthöhe des geplanten Gebäudes ist unbedenklich, da einige andere Häuser eine Höhe ohne Keller bis zu 10,24 m bis 11,20 m erreichen. Die Traufhöhe dieser umliegenden Gebäude liegen bei 5,14 m bis 5,50 m.

Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstigen Bedenken.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach §36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Neubau eines Mehrfamilienhauses, zwei Doppelhaushälften und drei Reihenhäuser mit einer Tiefgarage unter der Auflage:

Die Stellplatzsatzung des Markt Fischach muss eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 17

Nein-Stimmen: 0

4

Antrag aus der Bürgerversammlung vom 01.12.2022 - Lärmbelästigung durch die in der

Augsburger Str. 31 betriebene Waschanlage

- Information, Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 07.11.2022 und 24.11.2022 haben sich verschiedene Anwohner zum Betrieb der Waschanlage an der Augsburger Str. 31 in Fischach geäußert und Fragen gestellt.

Die Berechtigung des Anlagebetreibers zum Betrieb der Waschanlage an Sonn- und Feiertagen ergibt sich derzeit aus der vom Markt Fischach vom 10.07.2006 erlassenen Rechtsverordnung.

Soweit im Schreiben vom 24.11.2022 der Betrieb von zwei Anlagen im Marktgebiet gerügt wird, (gemeint ist offensichtlich die 2. Waschanlage im Gewerbegebiet „Weite Eiche II“) ist dies natürlich nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit unbehilflich.

Wegen der weiter erhobenen Beschwerde, dass die Waschanlage bei Waschvorgängen nicht geschlossen werde, hat BGM Ziegelmeier bereits mehrere Gespräche mit dem Anlagebetreiber geführt. Dieser hat daraufhin ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und freiwillig zugesagt, das Tor bei Waschvorgängen an Sonn- und Feiertagen zu schließen.

Soweit die Beschwerdeführer weiter rügen, dass bei geöffneten Toren Lärmpegel von durchschnittlich 75 dBA auftreten würden, kann dies bislang von der Verwaltung nicht verifiziert werden. Der Immissionsrichtwert in Dorf und Mischgebieten liegt bei 60 dBA tags.

Die von den Beschwerdeführern letztendlich geäußerten Sicherheitsbedenken werden von dem Anlagebetreiber in Abrede gestellt.

Bürgermeister Ziegelmeier bemerkt, dass die Waschanlage bereits seit dem Jahr 1972 besteht. Er sieht keinen Grund, die im Jahr 2006 erlassene Rechtsverordnung aufzuheben, um hier privatrechtliche Streitigkeiten zu lösen.

MGR Bob erklärt hierzu, dass er ein ganz grundsätzliches Problem damit habe, dass vermehrt Personen auf das Land ziehen und sich dann über langjährige Gegebenheiten beschweren würden. In diesem Zusammenhang verweist er auf das Beispiel einer Nachbargemeinde wo ein Bewohner nach seinem Zuzug gegen das Glockengeläut der Kirche vorgegangen sei. Er ist deshalb ebenfalls dafür, dass die Rechtsverordnung nicht aufgehoben wird.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, dass die Rechtsverordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen im Markt Fischach vom 10.07.2006 aufgehoben wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 2

Nein-Stimmen: 15

5

Bekanntmachungen, Anfragen, Anträge, Sonstiges

Sachverhalt:

Aufgrund der derzeit vorkommenden Katastrophen und Krisen kann es Bürgermeister Ziegelmeier nicht verstehen, dass bei ihm Beschwerden über die Absenkung der Wassertemperatur auf 27 Grad oder der Schließung der Dampfgrotte und des Whirlpools eingehen.

MGR Bob weißt nochmals auf das abgestellte Auto beim Parkplatz Lidl hin. Laut MBM Rindle wurde bereits mit der Polizei Kontakt aufgenommen.

MGR Bob ist der Meinung, dass die Teerarbeiten an der Augsburger Straße nachgebessert werden müssen.

MBM Rindle gibt bekannt, dass zur Energieeinsparung in der Straße am Hochbauernfeld in Reitenbuch vier Leuchten außer Betrieb genommen wurden.

Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt 1. Bürgermeister Peter Ziegelmeier um 20:25 Uhr die öffentliche 2. Sitzung des Marktgemeinderates Fischach.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.