Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Bei der Verwaltung der Marktgemeinde Fischach gehen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten ein. Dabei wird die Frage gestellt, wann ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten untersagt sind. Durch die 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (32. BImSchV – Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) ist der Betrieb u.a. von Rasenmäher, Heckenscheren, Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Vertikutierer, Schredder (Häcksler), etc. in Wohngebieten nicht zulässig an
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie
an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 und 7.00 Uhr
Für besonders laute Geräte wie z. B. Laubbläser bzw. Laubsauger oder Graskantenschneider ohne EU-Umweltzeichen sind in der 32. BImSchV zusätzliche Verbotszeiten geregelt. Die Bundesverordnung untersagt das Rasenmähen aber nicht während der Mittagszeit. Trotzdem bitten wir unsere Bürger, unnötige Lärmbelästigungen zur Wahrung des Nachbarschaftsfriedens zu vermeiden. Insbesondere sollten auch werktags während der Mittagszeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr sowie abends ab 20.00 Uhr ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten vermieden werden.
Für Ihre Rücksichtnahme möchte ich mich schon im Voraus bedanken.