2. Bürgermeister Michael Menner eröffnet um 19:30 Uhr die öffentliche 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Bau- und Umweltausschusses fest.
Öffentliche Sitzung
1. Bauanträge
1.1 Antrag-Nr. 59/2023 u. 18/2024
Umbau eines landwirtschaftlichen Anwesens zu einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten und Stellplätzen
Bauort: Aretsried, Weiherstr. 3
Grundstück Flur-Nrn. 59, 59/2, 59/3 der Gemarkung Aretsried
Sachverhalt:
Das Vorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen, die Stellplätze liegen überwiegend im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Die Bauherrschaft plant die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Anwesens zu einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten.
Über das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 14.11.2023 beraten und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB - vorrangig aufgrund der nicht gesicherten Erschließung (Entwässerung) - verweigert.
Zwischenzeitlich hat der Antragsteller nun die bislang ausstehende Entwässerungsplanung bei der Genehmigungsbehörde nachgereicht. Die Regenwasserentwässerung soll demnach über ein Rigolensystem auf dem Baugrundstück erfolgen. Die Erschließung gilt damit als gesichert.
Der gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 3 Wohnungen erforderliche Kinderspielplatz ist in den Eingabeplänen weiterhin nicht dargestellt.
Die Beurteilung hinsichtlich des Abstandsflächenrechts und auch der Brandschutzvorgaben erfolgt durch das Landratsamt Augsburg als Genehmigungsbehörde.
2. Bürgermeister Menner bemängelt, dass den Wohnungen in mehreren Räumen ausreichend Tageslicht fehle, während sogar bei der Tierhaltung eine Mindestbelichtung Vorschrift ist.
Marktgemeinderat Abold merkt an, dass im hinteren Gebäudeteil im Treppenhaus ein Rauch-Wärme-Abzug geplant ist, der im vorderen Treppenhaus nicht planerisch dargestellt wurde.
Marktgemeinderätin Fischer bemängelt die fehlende Darstellung eines Spielplatzes. Es wird allgemein im Gemeinderat befürchtet, dass Kinder ständig über die stark befahrene Straße laufen werden, um den öffentlichen Spielplatz zu erreichen, da es keine eigene Alternative gibt.
Der Marktgemeinderat beauftragt die Marktverwaltung mit dem LRA in Kontakt zu treten und zu erörtern, ob der Spielplatz im hinteren Bereich (größtenteils Außenbereich) überhaupt errichtet werden dürfte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es bestehen keine städtebaulichen Bedenken. Für das Vorhaben ist auf dem Baugrundstück ein ausreichend großer Kinderspielplatz (mind. 60 m²) anzulegen oder eine entsprechende Ablösevereinbarung mit dem Markt Fischach abzuschließen.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Umbau eines landwirtschaftlichen Anwesens zu einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten und Stellplätzen mit der Auflage, dass auf dem Baugrundstück ein ausreichend großer Kinderspielplatz gemäß Art. 7 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) angelegt wird oder eine Ablösevereinbarung mit dem Markt Fischach abgeschlossen wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 4
Nein-Stimmen: 4
gilt als abgelehnt.
Die Beurteilung und Prüfung hinsichtlich des Abstandflächenrechts und der Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt durch das Landratsamt Augsburg als Genehmigungsbehörde.
Es erfolgt der Hinweis an das LRA, ob nicht auch ein Rauch-Wärme-Abzug im vorderen Treppenhaus zu planen ist.
1.2 Antrag-Nr. 22/2024
Anbau Carport an bestehende Garage
Bauort: Fischach, An der Sägemühle 9
Grundstück Flur-Nr. 320/31 der Gemarkung Fischach
Sachverhalt:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Neufnachstraße“.
Die Antragsteller planen den Anbau eines Carports mit den Maßen an die bestehende Garage.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 „Neufnachstraße“ werden folgende Befreiungen beantragt:
Dachneigung
Gemäß 1.4.3 der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 15 „Neufnachstraße“ müssen die Satteldächer der Nebengebäude bzw. der Garagen, die an das Hauptgebäude angebaut werden, die gleiche Dachneigung wie das Hauptgebäude haben, wenn sie die gleiche Firstrichtung haben. Andernfalls darf die Dachneigung auch geringer sein, mind. jedoch 20 Grad. Dächer über 45 Grad bei Grenzgaragen sind nicht zulässig.
Der Carport ist mit einer Dachneigung von 16 Grad geplant. Die geringere Dachneigung ist notwendig, da ansonsten die Traufe an der Grenze zu niedrig wird und das Dach nicht vernünftig an die bestehende Garage angeschlossen werden kann.
Dachform
Gemäß 1.4.3 der Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 15 „Neufnachstraße“ müssen die Satteldächer der Nebengebäude bzw. der Garagen, die an das Hauptgebäude angebaut werden, die gleiche Dachneigung wie das Hauptgebäude haben, wenn sie die gleiche Firstrichtung haben. Andernfalls darf die Dachneigung auch geringer sein, mind. jedoch 20 Grad. Dächer über 45 Grad bei Grenzgaragen sind nicht zulässig.
Der Carport ist mit einer geringeren Dachneigung als Anbau an die Bestandsgarage geplant. Durch die Angleichung des Firstes an den Garagenfirst ergibt sich ein ungleichschenkliges Satteldach.
Lage in öffentlicher Grünfläche
Der Carport soll in der vom Bauherrn zu diesem Zweck vom Markt Fischach erworbenen Fläche errichtet werden.
Überschreitung Baugrenze
Der Carport wird aus Platzgründen außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet.
Anbau an die Bestandsgarage u. Abstimmung von Form und Gestaltung auf das Haupthaus
Gemäß § 8.2 der 2. Änderung des Bebauungsplanes sind Garagen mit den Haupthäusern zusammenzubauen oder einzeln in Form und Gestaltung mit diesen abzustimmen.
Zudem sind Carports nach § 8.6 der 2. Änderung des Bebauungsplanes nur in Verbindung mit dem Haupthaus zulässig und erwünscht. Carports sind zumindest einseitig mit Spalieren zu verkleiden.
Durch die Lage der Zufahrt und der bestehenden Garage ist es nicht möglich den Carport mit dem Hauptgebäude zusammenzubauen.
Durch die Angleichung des Firstes an den Garagenfirst entsteht ein ungleichschenkliges Satteldach.
Ein Spalier ist an dem Carport nicht möglich.
Das Vorhaben wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung vom 12.12.2023 formlos behandelt und das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.
Marktgemeinderat Abold erkundigt sich, ob die Regenrinne innenliegend hergestellt wird aufgrund des Grenzbebau. Marktbaumeister Rindle bejaht.
Marktgemeinderätin Penzhorn erkundigt sich, ob der Markt Fischach in einen Schadensersatz fallen könnte, wenn die Leitungen unter dem Carport aufgegraben werden müssen. Marktbaumeister Rindle entgegnet, dass die Leitungen rechtlich gesichert sind und man grundsätzlich den vorherigen Zustand wiederherstellen müsse. Das Carport ist ohne Bodenplatte geplant, weshalb es hier keine Probleme geben sollte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstigen Bedenken.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Anbau eines Carports an die bestehende Garage.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 „Neufnachstraße“ wird - wie folgt - befreit:
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
1.3 Antrag-Nr. 23/2024
Einbau einer Wohnung, einer Wohngemeinschaft sowie von Büroräumen für örtliche Verwaltung in denkmalgeschütztes Schloss
Bauort: Wollmetshofen, Elmischwang 1
Grundstück Flur-Nr. 412 der Gemarkung Wollmetshofen
Sachverhalt:
Das Grundstück ist gemäß Flächennutzungsplan als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung“ ausgewiesen.
Die Bauherrschaft plant in die bestehenden Räume des denkmalgeschützten Gebäudes den Einbau einer Wohnung im Dachgeschoss.
Verteilt auf einen Teilbereich des Erdgeschosses sowie im 1. und 2. Obergeschoss soll eine Wohngemeinschaft entstehen. Bei der Wohngemeinschaft handelt es sich um keine ambulant betreute Wohngemeinschaft i.S.d. Art. 2 Abs. 4 PfleWoqG.
Es können jeweils mehrere Zimmer zu einer separaten Einheit zusammengefasst werden inkl. Bad - jedoch ohne Kochgelegenheit in den Zimmern. Sämtlichen Mietern werden Nutzungsrechte an den Gemeinschaftsräumen im EG (Küche, Vorküche, Esszimmer, Speisekammer) zugesprochen.
Zusätzlich entstehen in einem Teilbereich des Erdgeschosses Büroräume, welche der eigenen Hausverwaltung dienen sollen.
Äußerlich finden keine Veränderungen am Gebäude statt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstigen Bedenken, sofern die notwendigen Kfz-Stellplätze mit den gemäß § 4 Abs. 1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Maßen von 5,50 x 2,50 m nachgewiesen und errichtet werden.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Einbau einer Wohnung, einer Wohngemeinschaft sowie von Büroräumen für die örtliche Verwaltung in das denkmalgeschützte Schloss mit der Auflage, dass die notwendigen Kfz-Stellplätze mit den gemäß § 4 Abs. 1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Maßen von 5,50 x 2,50 m nachzuweisen und zu errichten sind.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
1.4 Antrag-Nr. 24/2024
Verlegung des Grabens (Verfüllung + Neuanlage) im Bereich der Betriebserweiterung der Firma Hauser Weinimport GmbH
Bauort: Fischach, Am Maierwiesle
Grundstück Flur-Nrn. 356/1, 415, 415/1, 395, 393, 392 der Gemarkung Fischach
Sachverhalt:
Im Zuge der geplanten Betriebserweiterung der Firma Hauser Weinimport GmbH soll der in diesem Bereich vorhandene Graben an die westliche Grenze des Grundstückes Flur-Nr. 395 der Gemarkung Fischach verlegt werden.
Zur Querung eines Feldweges, sowie im südlichen Bereich der Betriebserweiterungsfläche ist bis zur bestehenden Unterquerung der Bahntrasse eine Teilverrohrung des Grabens vorgesehen. Weiter sollen im offenen Grabenverlauf zwei Rückhaltebecken angelegt werden.
Der hierfür notwendige Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung wurde vom Markt Fischach mit Schreiben vom 24.04.2023 beim LRA Augsburg eingereicht.
Die geplanten Rückhaltebecken unterliegen grundsätzlich der Baugenehmigungspflicht nach Art. 55, 59 BayBO. Durch die wasserrechtliche Plangenehmigung wird gemäß § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 74 Abs. 6 Satz 2 und Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, auch eine Baugenehmigung, nicht erforderlich (Konzentrationswirkung).
Die Rückhaltebecken sind bauplanungsrechtlich zulässig nach § 35 BauGB.
Nach erfolgter Anhörung und Beteiligung der betroffenen Fachbehörden wurde dem Markt Fischach der Bescheidentwurf übermittelt und gebeten im Hinblick auf die baurechtliche Einstufung, wonach die Rückhaltebecken der Baugenehmigungspflicht unterliegen, innerhalb der Anhörungsfrist formal das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauvorhaben zu erklären bzw. sich hierzu zu äußern.
Marktgemeinderätin Fischer erkundigt sich nach den Kosten, die für den Markt Fischach wiederholt entstehen und ob das gleiche Prozedere in fünf Jahren wieder zur Debatte stehen wird. Marktbaumeister Rindle führt hier aus, dass die Firma für die Wiederholung des Verfahrens Geld in die Hand nimmt und daher damit rechnet, dass das Vorhaben noch verwirklicht werden soll. Die Kosten des Marktes belaufen sich auf ca. 3.000,00 € und sind gedeckelt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstige Bedenken gegen das geplante Vorhaben.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum geplanten Vorhaben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
1.5 Antrag-Nr. 25/2024
Nutzungsänderung: Einbau einer allgemeinen Personalwohnung in ehem. landwirtschaftliche Personalwohnung/Wohnung des Gutsverwalters
Bauort: Wollmetshofen, Elmischwang 3
Grundstück Flur-Nr. 422 der Gemarkung Wollmetshofen
Sachverhalt:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB).
Das gegenständliche Gebäude wurde ca. 1923 als landwirtschaftliches Gebäude (Wagenhalle) errichtet und 1927 mit Einbau einer Wohnung für den Gutsverwalter im EG genehmigt. 1964 erfolgte die Genehmigung für den Einbau einer Personalwohnung im 1. OG.
Die bisher als landwirtschaftl. Personalwohnung bzw. Wohnung des Gutsverwalters genehmigten Räume im EG und OG sollen künftig als allgemeine Gemeinschaftswohnung für Personal (Pflegepersonal etc.) genutzt werden.
Die Nutzungseinheit umfasst vier Zimmereinheiten jeweils mit dazugehörendem Bad im EG und drei Zimmereinheiten (davon 2 mit Doppelzimmer) jeweils mit dazugehörendem Bad im OG, somit insgesamt sieben Wohnbereiche innerhalb der Gemeinschaftswohnung.
Im EG befindet sich die Gemeinschaftsküche sowie ein Bügelraum. Der Dachboden ist nicht ausgebaut.
Äußerlich finden keine Veränderungen am Gebäude statt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstigen Bedenken, sofern die notwendigen Kfz-Stellplätze mit den gemäß § 4 Abs. 1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Maßen von 5,50 x 2,50 m nachgewiesen und errichtet werden.
Beschluss:
Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Einbau einer allgemeinen Personalwohnung in ehem. landwirtschaftliche Personalwohnung/Wohnung des Gutsverwalters mit der Auflage, dass die notwendigen Kfz-Stellplätze mit den gemäß § 4 Abs. 1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Maßen von 5,50 x 2,50 m nachzuweisen und zu errichten sind.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
2. Bekanntmachungen, Anfragen, Anträge, Sonstiges
Marktgemeinderat Böck merkt an das der Kiesweg in Willmatshofen zur Freizeitanlage aufgefüllt werden müsste.
Marktgemeinderätin Fischer bemängelt herumliegendes Holz auf dem Schmutterweg.
2. Bürgermeister Menner erkundigt sich nach der Straße nach Reitenbuch, welche bei den Hochwasserereignissen weggespült wurde. Marktbaumeister Rindle erklärt daraufhin, dass die Herstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß der Kostenschätzung ca. 75.000,00 € kosten würde. Aktuell liegen drei Lösungsvorschläge im Raum.
| 1. | Ursprünglicher Zustand |
| 2. | Wiederaufbau mit Durchlässen und Wasserrechtsverfahren |
| 3. | Größere dammartige Straße mit integriertem Regenrückhalt und Wasserrechtsverfahren |
2. Bürgermeister Menner fragt anschließend nach Förderungen aus dem Hochwasserfond.
Marktbaumeister Rindle entgegnet das dem Markt bisher keine Förderungen bekannt sind und eventuell durch Druck durch den Gemeindetag noch Förderungen entstehen könnten.
Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt 2. Bürgermeister Michael Menner um 20:10 Uhr die öffentliche 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses.
Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.