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Staudenbote Amtliches Mitteilungsblatt
Ausgabe 34/2023
Gemeinsamer Teil
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Aufhebung der Änderung vom 28.06.2023

der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Augsburg vom 23.11.2022 zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zu präventiven Zwecken nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) i.V.m. der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) dem Tiergesundheitsgesetz und dem Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) im Landkreis Augsburg

Aufgrund des Art. 70 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 1170) i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241) BayRS 2011-2-I (Art. 1–62), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, § 14a der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665), sowie Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Augsburg folgende:

Allgemeinverfügung:

1.

Die Änderung vom 28.06.2023 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Augsburg vom 23.11.2023 wird aufgehoben.

2.

Die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 getroffenen Regelung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

3.

Kosten werden nicht erhoben.

4.

Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Hinweis: Die Pflicht zur strikten Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen zu präventiven Zwecken besteht weiterhin.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim

Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab dem 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Hinweise:

1.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Präventions- und Biosicherheitsmaßnahmen sind durch die Tierhalter stets zu beachten und strikt einzuhalten. Besondere Vorsicht ist für Tiere mit Auslauf bzw. in Freilandhaltung angebracht. Der direkte Kontakt von Haus- und Nutzgeflügel zu Wildvögeln, v. a. Wassergeflügel, ist zu verhindern.

2.

Auf die Vorgaben gem. Art. 170 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. c) VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 3 Geflügelpest-Verordnung und Art. 170 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a) i.V.m. Abs. 5 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

3.

Nach Art. 84 VO (EU) 2016/429 i.V.m. § 26 Abs. 1 der ViehVerkV sind Halter von Hühner, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.

4.

Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann, der als Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten (Mo. – Fr. 07:30 – 12:30 Uhr, Do. 14:00 – 17:30 Uhr) auf Zimmer D 1.37 des Landratsamtes Augsburg eingesehen werden. Eine zusätzliche Veröffentlichung der Verfügung erfolgt auf der Homepage des Landratsamtes Augsburg.

Augsburg, 17.08.2023
Brecheisen