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Staudenbote Amtliches Mitteilungsblatt
Ausgabe 39/2025
Fischach
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Amtliche Bekanntmachungen

Am 19. Januar 2013 wurden die neuen EU-Führerscheine eingeführt. Führerscheine ab diesem Ausstellungsdatum sind generell nur noch 15 Jahr gültig, dann müssen sie verlängert werden. Für ältere Führerscheine schreiben die Vorgaben der neuen EU-Richtlinie 2006/126/EG zwingend den Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19. Januar 2033 vor.

Die Umtauschfristen für die alten Führerscheine sind gestaffelt. Bei Führerscheinen, die bis 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Inhabers entscheidend. Bei Führerscheinen, die ab 1999 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Hinweis: Es handelt sich nur um den Umtausch des Dokuments. Die Führerscheinprüfung muss nicht wiederholt werden. Eine ärztliche oder sonstige Untersuchung ist nicht erforderlich. Nach Ablauf der unten genannten Frist ist der alte Führerschein (Dokument) ungültig!

Hier die geplanten Umtauschfristen

Führerscheine bis 1998

Geburtsjahr vor 1953 Umtauschfrist bis 19. Januar 2033

Geburtsjahr 1953 bis 1980 müssen bereits umgestellt sein

Sollte dies noch nicht erfolgt sein, ist die Umstellung zeitnah vorzunehmen

Kartenführerscheine ab 1999

Ausstellungsdatum 1999 bis 2001 Umtauschfrist bis 19. Januar 2026

Welche Unterlagen werden für die Umstellung benötigt:

  • Antrag auf Umstellung in einen EU-Scheckkartenführerschein (erhältlich bei der Marktgemeinde Fischach – Einwohnermeldeamt)
  • Ein biometrisches Passbild
  • Eine Kopie des Führerscheins (Vorder- und Rückseite)
  • Eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Vorder- und Rückseite)
  • Eine Unterschrift für den neuen Scheckkartenführerschein