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Staudenbote Amtliches Mitteilungsblatt
Ausgabe 40/2024
Fischach
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Aus der 10. Marktgemeinderatssitzung vom 06.08.2024

1. Bürgermeister Peter Ziegelmeier eröffnet um 19:30 Uhr die öffentliche 10.Sitzung des Marktgemeinderates Fischach, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates Fischach fest.

Öffentliche Sitzung

1. Protokollgenehmigung des öffentlichen Teils der 9.Marktgemeinderatssitzung vom 16.07.2024

Sachverhalt:

Der öffentliche Teil der 9. Marktgemeinderatssitzung vom 16.07.2024 wurde dem Marktgemeinderat per E-Mail überstellt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat genehmigt den öffentlichen Teil der 9. Marktgemeinderatssitzung vom 16.07.2024.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

2. Finanzierung der Umsetzbegleitung ILE-Stauden

- Information, Beratung und Beschlussfassung

Sachverhalt:

Wie bereits im Marktgemeinderat mehrfach diskutiert und auch so beschlossen, soll die Regionalentwicklung Stauden in eine Arbeitsgemeinschaft „Integrierte ländliche Entwicklung Stauden“ übergeführt werden. Beim letzten Treffen hat sich das Gremium auf die Ausschreibung der Stelle eines ILE-Begleiters geeinigt. Bei den Gehaltskosten müssen 25 % von den ILE-Kommunen geschultert werden, die entsprechend der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden aufgeteilt werden.

Beschluss:

Es soll eine Umsetzungsbegleitung innerhalb der ILE Stauden für die Initiierung und Begleitung der ländlichen Entwicklungsprozesse und zur späteren Umsetzung des derzeit in Aufstellung befindlichen Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes der ILE Stauden geschaffen werden.

Die Umsetzungsbegleitung soll in Form einer Personalstelle im Beschäftigungsverhältnis angegliedert bei der VG Stauden eingerichtet werden. Dazu soll entsprechend der Musterausschreibung des ALE Schwaben eine Vollzeitstelle ausgeschrieben werden. Die VG Stauden wird hierzu federführend agieren und auch den entsprechenden Förderantrag am Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben stellvertretend für die ILE Stauden stellen.

Bei den Bewerbungsgesprächen und der Auswahl eines passenden Kandidaten werden alle 13 Kommunen gleichberechtigt vertreten sein.

Die Kosten für die Personalstelle (abzüglich der Förderung) werden entsprechend der Einwohnerzahl der Mitglieder / Kooperationsvertrag aufgeteilt. Sie werden über den Haushalt der VG Stauden abgewickelt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

3. Bauanträge

3.1 Antrag-Nr. 26/2024

Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten, 8 Stellplätzen, 3 Carports und 3 Garagen

Bauort: Fischach, Kapellenstraße 4

Grundstück Flur-Nr. 957 der Gemarkung Fischach

Sachverhalt:

Das Vorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Mit Bescheid vom 22.12.2023, Az.: 1-1720-2023-BA-110 wurde für das gegenständliche Grundstück vom Landratsamt Augsburg die Baugenehmigung zum Neubau von 2 Doppelhaushälften mit je 2 Wohneinheiten, eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten, 6 Stellplätzen, 3 Carports und 6 Stellplätzen in Duplex-Versenkgaragen erteilt.

Die Bauherrschaft hat nun für das gegenständliche Grundstück einen neuen Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten, 8 Stellplätzen, 3 Carports und 3 Garagen eingereicht.

Das Mehrfamilienhaus ist mit den Außenmaßen von 16,24 m x 9,99 m und einem auf der Westseite im EG angebauten Technikraum von 4,50 m x 2,50 m geplant. Die Firsthöhe ist mit 10,03 m und die Traufhöhe mit 6,13 m. Geplant ist das Hauptgebäude mit einem Satteldach (38 Grad). Die Schleppgauben erhalten eine Dachneigung von 5 Grad.

Die Bauherrschaft beantragt für das Bauvorhaben folgende Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 07.09.2022:

§ 4 Abs. 1 Stellplatzsatzung

Gemäß Stellplatzsatzung muss ein notwendiger Kfz-Stellplatz mindestens 5,50 m lang sein; die Breite des Stellplatzes muss mindestens 2,50 m betragen.

Die Innenlänge (nutzbare Länge) der geplanten Garagen beträgt 5,34 m.

Die für das Bauvorhaben erforderliche Anzahl an Kfz-Stellplätzen (je Wohneinheit 2 Stellplätze + 2 Besucherstellplätze = 14 Stellplätze) werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen und auch Fahrradstellplätze sind eingeplant.

Begründung Planfertiger:

Die geplanten Garagen haben eine minimal reduzierte Innenlänge zur geforderten Mindestlänge laut Stellplatzsatzung. Die Innenbreite ist größer als die geforderten 2,50 m.

Der Vorteil von Garagen gegenüber Stellplätzen ist die einfachere Montage von Elektroladestation (ebenfalls in der Stellplatzsatzung gefordert).

Für Autos ist die Innenlänge von 5,34 m ausreichend, die Garagen- und Stellplatzverordnung wird erfüllt und es entstehen durch die Genehmigung der isolierten Abweichung keinerlei Benachteiligung öffentlicher und nachbarschaftlicher Belange.

Wir bitten die Abweichung zu genehmigen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstigen Bedenken. Über die Erteilung einer Zustimmung zur beantragten Abweichung von der Stellplatzsatzung muss der Marktgemeinderat Fischach beraten und eine Entscheidung treffen.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten, 8 Stellplätzen, 3 Carports und 3 Garagen.

Folgender Abweichung von der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 07.09.2022 wird zugestimmt:

Ø Die Innenlänge (nutzbare Länge) der geplanten Garagen darf 5,34 m betragen anstelle der gemäß § 4 Abs. 1 der Stellplatzsatzung geforderten Mindestlänge von 5,50 m.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

3.2 Antrag-Nr. 27/202

Nutzungsänderung Laden zu Fahrschule im Erdgeschoss

Bauort: Fischach, Augsburger Str. 12 b

Grundstück Flur-Nr. 890/54 der Gemarkung Fischach

Sachverhalt:

Das Vorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Bauherrin beantragt die Nutzungsänderung des bisher genehmigten Ladens zu einer Fahrschule im Erdgeschoss.

Der bisherige Stellplatzbedarf betrug 3 Stellplätze (1 Stellplatz für den Laden im EG und 2 Stellplätze für die Wohnung im OG/DG). Da auf dem Grundstück nur 1 Stellplatz (Garage) nachgewiesen werden konnte, wurde mit der Bauherrin eine Ablösevereinbarung für die 2 fehlenden Stellplätze abgeschlossen.

Durch die Nutzungsänderung ergibt sich ein geänderter Stellplatzbedarf.

Für die Fahrschule im Erdgeschoss werden 2 Stellplätze notwendig, zusammen mit der Wohnung im OG/DG ergibt sich somit ein Gesamtstellplatzbedarf von 4 Stellplätzen. Im Vergleich zur bisherigen Nutzung bedeutet dies somit einen zusätzlichen Stellplatz.

In der Eingabeplanung wird dieser seitlich am Gebäude dargestellt.

Für die Schaffung der sich durch die Anordnung des Stellplatzes ergebenden zusätzlichen Grundstückszufahrt und das damit verbundene Rückwärtsausfahren in die Staatsstraße 2026 benötigt die Antragstellerin ggfs. noch zusätzlich die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes als zuständigen Straßenbaulastträger.

Stellungnahme der Verwaltung:

Sofern der Kfz-Stellplatz an das nach § 4 Abs. 1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung geforderte Mindestmaß von 5,50 m x 2,50 m angepasst wird, bestehen keine städtebaulichen Bedenken gegen die Nutzungsänderung.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu der beantragten Nutzungsänderung des Ladens zu einer Fahrschule im Erdgeschoss unter nachfolgender Bedingung/Auflage:

Ø Der für das Vorhaben zusätzlich erforderliche Stellplatz ist mit dem gemäß § 4 Abs. 1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung geforderten Mindestmaß von 5,50 m x 2,50 m auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Es ergeht der Hinweis, dass für die Schaffung der sich durch die Anordnung des Stellplatzes ergebenden zusätzlichen Grundstückszufahrt und das damit verbundene Rückwärtsausfahren in die Staatsstraße 2026 ggfs. noch zusätzlich die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes als zuständigen Straßenbaulastträger benötigt wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

3.3 Antrag-Nr. 28/2024

Anbau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Ernteerzeugnisse und Anbaugeräte

Bauort: Siegertshofen, In der Au

Grundstück Flur-Nr. 401 der Gemarkung Siegertshofen

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Der Bauherr plant an die bestehende landwirtschaftliche Mehrzweckhalle einen Anbau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Ernteerzeugnisse und Anbaugeräte mit den Maßen 12,00 x 18,00 m zuzüglich eines Vordachs mit einer Tiefe von 3,00 m. In Richtung Süden und Osten sind offene Fronten vorgesehen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es bestehen keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben, sofern hinsichtlich der geplanten Entwässerung mittels Flächenversickerung die Versickerungsfähigkeit entsprechend nachgewiesen wird.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Anbau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle für Ernteerzeugnisse und Anbaugeräte.

Es ergeht der Hinweis, dass hinsichtlich der geplanten Entwässerung mittels Flächenversickerung die Versickerungsfähigkeit entsprechend nachzuweisen ist.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

3.4 Antrag-Nr. 29/2024

Neubau eines Carports an bestehende Garage

Bauort: Fischach, Amselweg 16

Grundstück Flur-Nr. 800/36 der Gemarkung Fischach

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 „Schöppen“.

Die Bauherrin beantragt den Neubau eines Carports mit den Maßen 9,60 m x 4,50 m an die bestehende Garage. Der Carport ist mit einem Flachdach geplant. Der Abstand zur Straßengrenze beträgt 0,50 m.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 „Schöppen“ werden folgende Befreiungen beantragt:

§ 5.2 Standort Carport

Gemäß Bebauungsplan sind Garagen an der seitlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Wahlweise könne sie unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen an anderer Stelle errichtet werden, wenn dadurch die beabsichtigte Gestaltung des Straßen- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt wird.

Die Abstandsflächen werden nicht eingehalten, da die Grenzbebauung die zulässige Länge überschreitet und die vorhandene Garage auf der Grundstücksnordseite bereits die Festsetzungen zu Grenzgarage ausschöpft.

Begründung Planfertiger:

Die zusätzlichen Garagen- und Carportstellplätze vermeiden das Beparken von öffentlichen Verkehrsflächen.

§ 7.2 Größe Nebengebäude

Gemäß Bebauungsplan sind sonstige Nebengebäude mit einer Nutzfläche bis max. 25 m² zulässig.

Der Carport zählt zwar zu den Garagengebäuden, der Antrag auf Befreiung wurde jedoch vorsorglich gestellt. Falls der Carport als Nebengebäude eingeordnet wird, übersteigt dieser die Fläche (9,60 m x 4,50 m = 43,20 m²).

Begründung Planfertiger:

Nur mit der geplanten Größe ist der Carport als solcher auch sinnvoll nutzbar.

§ 7.4 Länge an der Grundstücksgrenze

Gemäß Bebauungsplan dürfen Garagen und sonstige Nebengebäude an der Grundstücksgrenze nicht länger als 9,00 m ausgeführt werden.

Die Bestandsgarage und der geplante Carport haben eine Gesamtlänge von 10,49 m (5,99 m x 4,50 m) an der Grundstücksgrenze.

Begründung Planfertiger:

Die Stellplatzlänge ist erforderlich um eine Überdachung von Fahrzeugen zu gewährleisten.

§ 7.5 Garagenabstand Straße (Stauraum)

Gemäß Bebauungsplan sind Garagen mind. 5,00 m von der öffentlichen Verkehrsfläche (Hinterkante Gehweg) entfernt zu errichten.

Der geplante Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt beim gegenständlichen Vorhaben 0,50 m, wobei die vorderen Pfosten zusätzlich noch eingerückt sind.

Begründung Planfertiger:

Da ein Carport kein Tor benötigt, ist der vorgesehene Abstand zur Straße nicht nötig, da der fließende Verkehr nicht behindert wird.

Bei dem beantragten Anbau des Carports an die bereits vorhandene Bestandsgarage wird zusätzlich auch eine Abweichung vom Abstandsflächenrecht erforderlich. Die Beurteilung und Entscheidung hierzu erfolgt durch das LRA Augsburg als Genehmigungsbehörde.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es bestehen keine städtebaulichen noch sonstigen Bedenken gegen das geplante Vorhaben.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Neubau eines Carports an die bestehende Garage.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 9 „Schöppen“ wird - wie folgt - befreit:

Ø § 5.2

Der Carport darf mit Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen an anderer Stelle errichtet werden

Ø § 7.2

Der Carport darf in der geplanten Größe von 43,20 m² ausgeführt werden.

Ø § 7.4

Die Gesamtlänge der Bestandsgarage und dem geplanten Carport darf entlang der Grundstücksgrenze 10,49 m betragen.

Ø § 7.5

Der Abstand des Carports mit der Vorderkante Vordach zur öffentlichen Verkehrsfläche darf 0,50 m betragen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

3.5 Antrag-Nr. 30/2024;Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten und einer DoppelgarageBauort: Reitenbuch, Am Hofbauernfeld 10Grundstück Flur-Nr. 140/21 der Gemarkung Reitenbuch

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 „Reitenbuch - Östlich Sonnenstraße“.

Die Bauherrschaft beantragt den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und Doppelgarage.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 „Reitenbuch - Östlich Sonnenstraße“ werden folgende Befreiungen beantragt:

Überschreitung Baugrenze

Die festgesetzte Baugrenze wird überschritten.

Begründung Planfertiger:

Mit der Verschiebung der ursprünglichen, in der Bebauungsplanzeichnung enthaltenen Grundstücksgrenzen durch die Gemeinde im Rahmen der Erschließung können die festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplanes in Bezug auf die neuen Grundstücksgrenzen nicht mehr eingehalten werden.

Zudem würden sich auch durch die Gebäudeplatzierung Überschreitungen der Baugrenzen ergeben.

Maximale Gebäudebreite

Gemäß Bebauungsplan beträgt die maximale Gebäudebreite 11,0 m, wobei das Verhältnis Länge zu Breite mindestens 6:5 betragen muss.

Die Gebäudebreite ist mit 12,295 m geplant.

Begründung Planfertiger:

Aufgrund der geplanten zwei nebeneinander liegenden Wohneinheiten ergibt sich hinsichtlich der Grundrisskonfiguration eine Gebäudebreite von 12,295 m. Nachdem die Möglichkeit der in der Satzung unter 7.1 zusätzlich zulässigen Pultdachanbauten nicht in Anspruch genommen wird, wird die planmäßige Gebäudebreite als verträglich angesehen. Zudem ist das festgesetzte Verhältnis von Länge zu Breite von mindestens 6:5 eingehalten.

Lage der Stellplätze

Gemäß Bebauungsplan sind Garagen, Carports und Stellplätze nur in den dafür ausgewiesenen Flächen sowie innerhalb der Baugrenzen zulässig, Stellplätze auch entlang der Zufahrt.

Die Stellplätze sind außerhalb der Baugrenze und der hierfür ausgewiesenen Flächen platziert.

Begründung Planfertiger:

Um die laut Bebauungsplan und im Stellplatznachweis des Beiblatts zur Baubeschreibung nachgewiesenen Stellplätze unterzubringen ist die Anlegung der Stellplätze außerhalb der Baugrenze erforderlich. Eine anderweitige Unterbringung der erforderlichen Stellplätze auf dem Plangrundstück ist nicht möglich.

Stellplatznachweis und Ablöse

Gemäß Bebauungsplan und der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind mindestens 2 Stellplätze je Wohneinheit auf dem Grundstück nachzuweisen.

Für das Vorhaben sind eine Doppelgarage und zwei zusätzliche Stellplätze geplant, wobei es sich jedoch bei einem Stellplatz um einen „gefangenen Stellplatz“ handelt, welcher nicht anrechenbar ist.

Begründung Planfertiger:

Auf dem Grundstück werden zwar 4 Pkw-Stellplätze hergestellt. Aufgrund der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit zum Baugrundstück, wie in vorausgehender Planzeichnung dargestellt, sind nur 3 Pkw-Stellplätze direkt anfahrbar. Der 4. Pkw-Stellplatz ist ein gefangener Stellplatz, der von der Marktgemeinde Fischach nicht angerechnet wird.

Damit ist es erforderlich, dass der fehlende Stellplatz vom Bauwerber entsprechend den Regularien der Stellplatzsatzung § 7 Stellplatzablösevertrag, abgelöst wird.

Stellungnahme der Verwaltung:

Es bestehen keine städtebaulichen Bedenken, jedoch muss der Marktgemeinderat Fischach hinsichtlich der beantragten Stellplatzablöse eine Entscheidung treffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zustimmung zur Ablöse eines Stellplatzes - zumindest für das Baugebiet „Reitenbuch - Östlich der Sonnenstraße“ - ein Präzedenzfall geschaffen wird.

Zudem ergeht der Hinweis, dass das Mindestmaß für einen Kfz-Stellplatz nach § 4 Abs. 1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung 5,50 m x 2,50 m beträgt.

Als Alternative hat die Bauherrschaft nun noch vorgeschlagen, dass der fehlende vierte Stellplatz auf einem geeigneten und nahe liegenden Grundstück errichtet wird. Dieser wird auf dem nördlichen Grundstück Flur Nr. 37/1 der Gemarkung Reitenbuch hergestellt und durch einen direkten Weg zum Grundstück der Bauherrschaft verbunden.

Die Diskussion im Marktgemeinderat ergibt, dass dieser Alternative zugestimmt wird, sofern dies vertraglich geregelt und der gefangene Stellplatz trotz dessen wie geplant hergestellt wird.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Fischach erteilt sein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zum Neubau eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und einer Doppelgarage unter nachfolgenden Bedingungen/Auflagen:

-

Die Bauherrschaft darf den vierten notwendigen Stellplatz ausnahmsweise auf dem naheliegenden Grundstück Fl.Nr. 37/1 der Gemarkung Reitenbuch errichten. Die Errichtung und Herstellung dieses vierten notwendigen Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 37/1 der Gemarkung Reitenbuch muss vertraglich gesichert werden. Außerdem muss der gefangene Stellplatz trotz dessen wie geplant hergestellt werden.

-

Die Kfz-Stellplätze sind mit dem gemäß § 4 Abs. 1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung gefordertem Mindestmaß von 5,50 m x 2,50 m darzustellen und auszuführen.

Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 „Reitenbuch - Östlich Sonnenstraße“ wird - wie folgt - befreit:

-

Die Baugrenze darf antragsgemäß überschritten werden.

-

Die Gebäudebreite darf 12,295 m anstelle der festgesetzten max. 11,0 m betragen.

-

Die Stellplätze dürfen wie geplant außerhalb der Baugrenze sowie außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen angeordnet werden.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

4. Bekanntmachungen, Anfragen, Anträge, Sonstiges

Bürgermeister Ziegelmeier gibt bekannt, dass die Riederstraße derzeit gesperrt ist.

Bürgermeister Ziegelmeier informiert das Gremium darüber, dass entgegen der vorangegangenen Erklärung der Firma Rewe diese nun mitgeteilt hat, dass auf dem REWE-Parkplatz nun doch Ladesäulen errichtet werden sollen.

Zum zentralen Hochwasserschutz erläutert Bürgermeister Ziegelmeier, dass mit dem Wasserwirtschaftsamt und den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Staudengemeinden eine Besprechung stattgefunden hat. Da eine Reduzierung der Becken vorgesehen ist, muss das bestehende Konzept überarbeitet werden und dazu ein Ingenieurbüro ausgeschrieben werden.

Bürgermeister Ziegelmeier berichtet, dass bei der Molkerei Müller die Grundsteinlegung für das neue Produktionsgebäude erfolgt ist.

Laut Bürgermeister Ziegelmeier gibt es Überlegungen, dass der AVV mit dem MVV fusionieren soll.

Mit Dank für die gute Mitarbeit schließt 1. Bürgermeister Peter Ziegelmeier um 20:30 Uhr die öffentliche 10.Sitzung des Marktgemeinderates Fischach.

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.