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Staudenbote Amtliches Mitteilungsblatt
Ausgabe 8/2024
Gemeinsamer Teil
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Information zu § 39 Abs.5 BNatSchG Baumfällungen, Strauchbeseitigungen, Rückschnitte....

Allgemein:

Verbot von Schnitt/Stockhieb im Zeitraum von 1. März bis 30. September bei Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen und anderen Gehölzen.

Ausnahmen:

für Bäume in Wäldern, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen (d. h. Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen)

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses (des letzten Jahres) oder Gesunderhaltung von Bäumen

Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, bspw. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit

Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind

wenn bei zulässigen Bauvorhaben nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird

Hinweise:

Vor Heckenfällung/Baumfällung ist das ganze Jahr über der Artenschutz zu beachten, d. h. genaue Ortseinsicht, ob sich Tiere wie Fledermäuse oder Vogelnester im Baum bzw. der Hecke befinden

Schutzvorschriften gelten nicht nur für „alte“ Gehölzbestände, sondern auch für Gehölzanflug und Gehölzpflanzungen

Bei Verstoß gegen § 39 Abs. 5 -> Geldstrafe 50 bis 7.500 Euro (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG)

Kostenpflichtige Befreiungen sind unter gewissen Voraussetzungen möglich (§ 67 Abs. 1 BNatSchG).

Ansprechpersonen sind:

Anna Ullmann (anna.ullmann@LRA-a.bayern.de, Tel.: 0821 3102 2556)

oder

Isolde Leis (isolde.leis@LRA-a.bayern.de, Tel.: 0821 3102 2562 – Di, Mi, Fr)