Liebe Wipfelderinnen, Liebe Wipfelder,
wieder sind sechs Jahre seit der letzten Kommunalwahl vergangen. Die Herausforderungen für unsere Gemeinde und für ein gutes Leben in Wipfeld bleiben jedoch stets im Wandel.
Wer sich gemeinsam mit uns diesen Herausforderungen stellen möchte und bei den Entscheidungsfindungen für die Zukunft unserer Gemeinde ehrenamtlich in der Gemeinde mitwirken möchte, ist herzlich eingeladen zur Nominierungversammlung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Wipfeld.
Termin:
Montag, 27. Oktober 2025 um 19:00 Uhr im Gasthaus Ankerstube
Herzliche Einladung ergeht an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger.
Vorläufige Tagesordnung:
| I. Ladung und Beschlussfähigkeit | |
| 1. | Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Billigung der Tagesordnung |
| 2. | Bestimmung der Versammlungsleitung |
| 3. | Erläuterungen zur Versammlung |
| II. Wahl der sich bewerbenden Personen für das Amt eines Gemeinderatsmitgliedes | |
| 1. | Beschlussfassung über das Wahlverfahren |
| 2. | Wahl der sich bewerbenden Personen |
| 3. | Wahl von Ersatzleuten |
| 4. | Beschluss über eine beauftragte Person sowie eine Stellvertretung für den Wahlvorschlag |
| 5. | Beschluss über die Listenerweiterung bei Mehrheitswahl |
| 6. | Beschluss über gemeinsamen Wahlvorschlag |
| III. Wahl der sich bewerbenden Personen für das Amt der ersten Bürgermeierin oder des ersten Bürgermeisters | |
| 1. | Erläuterungen zum Wahlverfahren |
| 2. | Wahl der sich bewerbenden Personen |
| 3. | Wahl von Ersatzleuten |
| 4. | Beschluss über gemeinsamen Wahlvorschlag |
| 5. | Beschluss über eine beauftragte Person sowie eine Stellvertretung für den Wahlvorschlag |
IV. Beschluss über Zurücknahmen des Wahlvorschlages
V. Bestellung von Unterzeichnern für den Wahlvorschlag
VI. Verschiedenes
Bei Fragen vorab kann auch gerne Kontakt mit Stefan Volkmuth (0151-52011991) aufgenommen werden.
Gez. Stefan Volkmuth
im Namen der UW Gemeinderäte
Wer darf am 8. März 2026 kandidieren?
Die Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds regelt Art. 21 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes.
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag Bürger der EU, 18 Jahre alt und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung (auch Nebenwohnung) in Wipfeld hat oder sich für gewöhnlich in Wipfeld aufhält. Nicht wählbar ist, wer vom Wahltag vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, infolge deutschen Richterspruch, die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wer sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.