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Wipfelder Amtsblatt
Ausgabe 25/2023
Amtlicher Teil
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Räum-, Streu- und Reinigungspflicht auf Straßen und Gehsteigen

Die Gemeinde weist auf die Räum- und Streupflicht bei Schnee, Reif- und Eisglätte hin, zu der die Eigentümer der an den Straßen und Fußwegen (auch Treppenwege) angrenzenden Grundstücke verpflichtet sind.

Zu räumen und zu streuen sind die Gehsteige und Fußwege.

• Fußwege sind öffentliche Wege und somit von den Anliegern in gegenseitiger Absprache zu räumen und zu streuen, selbst wenn die Anlieger selbst diese Fußwege nicht nutzen sollten. Das entbindet keinesfalls von der Räum- und Streupflicht.

• Befindet sich zwischen dem Grundstück und dem Gehweg oder Fußweg ein Grünstreifen oder eine Grünanlage bis zu 10 m Tiefe, so muss der daran angrenzende Gehweg ebenfalls geräumt und gestreut werden.

• Soweit an Straßen keine Gehsteige vorhanden sind, sind am Rande der öffentlichen Straßen Gehbahnen in 1,5 m Breite, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus, zu räumen und zu streuen.

Dies gilt an Werktagen ab 07.00 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr.

• Schnee- und Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird.

• Die Räum- und Streupflicht sowie die Reinigungspflicht bestehen auch an unbewohnten Grundstücken.

• Die Pkw-Halter werden dringend ersucht, ihre Autos so zu parken, dass der Winterdienst durch die Räum- und Streufahrzeuge der Gemeinde bzw. des Landkreises ungehindert durchgeführt werden kann. Im Schadensfall könnte dies ggf. ansonsten zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.

• Für die Räum- und Streupflicht gilt das Ordnungswidrigkeitsgesetz.

Gemäß den geltenden Gesetzen ist der Winterdienst auch verpflichtet, Kontrollen durchzuführen und nicht geräumte Gehwege der Verwaltung zu melden.

Räum- und Streuplan der Gemeinde

Umfang der gemeindlichen Räum- und Streupflicht

• Die Räumpflicht richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

• Die Streupflicht besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

• Gefährliche Stellen sind vor allem scharfe, unübersichtliche Kurven, Straßenverengungen, besondere Gefällstrecken und Kreuzungen.

• Die Verkehrsteilnehmer haben aber auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei winterlichen Verhältnissen zu beachten.

Die Gemeinde ist bemüht, Räumgut im Straßenbereich unterzubringen, was sich trotz allen Bemühen nicht immer verwirklichen lässt.

Um die Sicherheit zu gewährleisten, appelliere ich an die Einhaltung der vorstehenden Ausführungen.

Tobias Blesch
Erster Bürgermeister