Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe der Zeit. Soweit dies den öffentlichen Verkehrsraum beeinträchtigt, bestehen sogenannte Verkehrssicherungspflichten der Grundstückseigentümer.
Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich die Sicht auf den Verkehr. Eine Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs kommt auch in Betracht.
Die Verpflichtung, o.g. Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), Art. 29 Abs. 2 geregelt: Demnach sind Anpflanzungen aller Art, „soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können“, verboten.
Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) dar: Demnach ist es gemäß § 32 Abs. 1 der StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.
Zu beachten ist auch das freizuhaltende sog. „Lichtraumprofil“ über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen:
Als „Lichtraumprofil“ wird eine definierte Umgrenzungslinie bezeichnet, die meist für die senkrechte Querebene eines Fahrweges bestimmt wird. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen frei und sauber gehalten werden.
Zusammenfassung zur „Verkehrssicherungspflicht
| a) | Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. Dies stellt eine Durchfahrtshöhe für LKWs bzw. auch Rettungsfahrzeugen von 4,50 m sicher. |
| b) | Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 m über den Wegen auszuschneiden. |
| c) | Seitlich müssen Anpflanzungen mindestens 50 cm Abstand zum Fahrbahnrand haben: Schneiden Sie deshalb alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu Ihrer Grundstücksgrenze zurück. Vor allem bei Hecken sind regelmäßige und ausreichende Rückschnittmaßnahmen unerlässlich, um die Anpflanzung über Jahre hinweg auf Grundstücksgrenze zu halten und somit einen späteren Schnitt in den Bestand der Hecke zu vermeiden. |
| d) | An Straßeneinmündungen und –kreuzungen („Sichtdreiecke“) müssen Anpflanzungen aller Art gemäß BayStrWG stets so niedrig gehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. |
| e) | Außerdem ist sorgfältig darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigungen wahrgenommen werden können. |
| f) | Beachten Sie schon vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können. Halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze und entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen. |
| g) | Denken Sie auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer: Das Hausnummern-Schild muss von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden. Im Ernstfall kann dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig sein und Ihnen im Notfall wertvolle Zeit retten. |
Die Gemeindeverwaltung bittet alle Grundstückseigentümer, die Situation des Bewuchses zum öffentlichen Straßengrund hin zu überprüfen und ggf. einen Rückschnitt im Herbst/Winter zu veranlassen.