Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wipfeld (nachstehend stets kurz „Gemeinde“ genannt) folgende Änderungssatzung:
Die Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Wipfeld vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Gemeinde Wipfeld Nr. 25/26 vom 22.12.2022) wird wie folgt geändert:
§ 8 - Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof -
erhält folgende Fassung:
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Einfassungen errichten, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung beizufügen.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Die sonstigen Gewerbetreibenden (Anm. SV: Steinmetze, Gärtner) und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
§ 25 - Friedhofs- und Bestattungspersonal -
fällt weg
§ 26 - Bestattung -
erhält folgende Fassung:
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.
(2) Alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof sind durch ein von der Gemeinde gemäß § 8 dieser Satzung zugelassenes fachlich geeignetes Bestattungsinstitut durchführen zu lassen. Die Beauftragung des Bestattungsinstituts hat durch den Bestattungspflichtigen (§ 15 der BestV) zu erfolgen.
(3) Falls der Bestattungspflichtige selbst für geeignete Träger des Sarges oder der Urne sorgt oder Abordnungen von Vereinen als Sargträger tätig werden, kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme eines fachlich geeigneten Bestattungsinstituts für die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes und das Versenken des Sarges bzw. die Beisetzung von Urnen befreien.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.