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Wipfelder Amtsblatt
Ausgabe 26/2023
Amtlicher Teil
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1. Änderung der Hebesatzung der Gemeinde Wipfeld

Satzung

zur 1. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze

bei Realsteuern der Gemeinde Wipfeld (Hebesatzsatzung)

Aufgrund der Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabegesetzes (KAG) in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erlässt die Gemeinde Wipfeld folgende

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei Realsteuern der Gemeinde Wipfeld vom 14.01.2022 (Amtsblatt der Gemeinde Wipfeld Nr. 1 vom 20.01.2022).

§ 1

§ 1 - Hebesätze - erhält folgende Fassung:

„Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden ab 01.01.2024 wie folgt festgesetzt

1.

Grundsteuer

a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (A) 380,00 v. H.

b) für die Grundstücke (B) 380,00 v. H.

2.

Gewerbesteuer 340,00 v. H.“

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Schwanfeld, 15.12.2023
Gemeinde Wipfeld
Tobias Blesch
Erster Bürgermeister