Lage der Grundstücke (siehe rote Umrandung)
Die Gemeinde Wipfeld veräußert drei Wohnbaugrundstücke mit Flächen von 612 m², 503 m² und 509 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Thiergärten II unter Anwendung der nachfolgend veröffentlichen Vergaberichtlinien. Die angebotenen Bauplätze sind im Lageplan rot gekennzeichnet und mit Flächenangaben versehen. Der Grundstückspreis einschließlich der gemeindlichen Erschließungskosten (Straße, Kanal, Wasser) beträgt voraussichtlich 155 €/m².
Die Bewerbungsfrist endet am 02.04.2024. Bitte kontaktieren Sie für Rückfragen die Verwaltungsgemeinschaft, Geschäftsleiterin Susanne Vierheilig, Telefon 09384 9730-60 oder Bürgermeister Tobias Blesch, Telefon 09384 364.
Vergaberichtlinien:
I. Grundsätze der Baulandvergabe
Die Gemeinde Wipfeld veräußert gemeindeeigene Wohnbaugrundstücke im Gemeindegebiet im Punkteverfahren. Die Wohnbaugrundstücke werden an bauwillige (natürliche) Personen veräußert und mit einem Baugebot verbunden.
II. Antragsvoraussetzungen und Bewerbungsverfahren
Persönliche Voraussetzungen: Der Bewerber muss volljährig sein.
Als Bewerber scheidet aus, wer zum Stichtag 01.01.2024 Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter eines baureifen Grundstückes oder einer Wohnimmobilie (unbeachtlich ob selbst genutzt, lehrstehend oder vermietet) ist. Gleiches gilt auch für den Ehepartner, eheähnlichen Partner oder Lebenspartner des Eigentümers / Erbbauberechtigten. Mit der Bewerbung wird das Einverständnis zur grundbuchamtlichen Prüfung erteilt.
Bei Ehepaaren, eheähnlichen Lebensgemeinschaften oder Lebenspartnerschaften obliegt es der Entscheidung der Partner, wer von ihnen den Antrag stellt oder ob dieser gemeinschaftlich gestellt wird. Eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Bei Ehepaaren, eheähnlichen Lebensgemeinschaften oder Lebenspartnerschaften ist somit nur ein Antrag zulässig.
Es gilt der Grundsatz, dass ausschließlich der Bewerber auch Vertragspartner der Gemeinde wird. Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich.
Der Bewerber hat die Bewerbung schriftlich und unter Verwendung des von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Antragsformulares bei der Gemeinde Wipfeld bis zum 02.04.2024 einzureichen.
Die Reihenfolge des Eingangs der Kaufanträge innerhalb der o.g. Frist ist für die Zuteilung des Bauplatzes unerheblich. Verspätet eingegangene Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Die Umschläge werden von der Gemeinde erst nach Fristablauf geöffnet. Nach Fristablauf wird die Gemeinde allen Bewerbern die Zuteilung des Bauplatzes beziehungsweise Informationen über den weiteren Verfahrensablauf schriftlich mitteilen. Das Ergebnis des Zuteilungsverfahrens wird durch Gemeinderatsbeschluss bestätigt.
III. Verkaufskonditionen, Baugebot, Wiederkaufsrecht
Das zu vergebende Grundstück wird zu einem festen Quadratmeterpreis verkauft. Nicht im Kaufpreis enthalten sind die Kosten für die vom Käufer zu tragende Grunderwerbsteuer, Notargebühren und Kosten des grundbuchamtlichen Vollzugs, sowie die Kosten für Strom-, Telekommunikations- und sonstige Anschlüsse. Diese sind unmittelbar mit den jeweiligen Trägern abzurechnen.
Der Kaufvertrag enthält sowohl ein Baugebot als auch ein Selbstnutzungsgebot. Das Baugebot verpflichtet den Käufer, innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Beurkundung auf dem Kaufgegenstand ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten und durch Fertigstellungsanzeige nachzuweisen. Das Selbstnutzungsgebot verpflichtet den Käufer, innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab Eingang der Fertigstellungsanzeige gem. Art. 78 Abs. 2 BayBO den Vertragsgrundbesitz selbst zu bewohnen und nicht an Dritte zu veräußern oder zu vermieten.
Der Verkäufer (Gemeinde Wipfeld) ist zum Wiederkauf des Vertragsgrundbesitzes berechtigt, wenn der Käufer gegen die Bauverpflichtung und das Selbstnutzungsverbot verstößt.
Die Sicherung dieses Anspruchs erfolgt durch Eintrag einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch.
Für den Wiederkauf gilt folgendes: Er erfolgt zu den im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen. Wiederkaufspreis ist der aktuelle Verkehrswert, Obergrenze der damals vereinbarte Kaufpreis zuzüglich vom Käufer zwischenzeitlich geleisteter Erschließungskosten.
Der Verkäufer (Gemeinde Wipfeld) hat im Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes vorhandene Gebäulichkeiten zum Verkehrswert zu vergüten. Soweit eine Einigung hierüber nicht zustande kommt, wird der Verkehrswert für beide Teile verbindlich von dem nach dem Baugesetzbuch zuständigen Gutachterausschuss festgesetzt.
Die Kosten des Schätzgutachtens trägt der Grundstückseigentümer.
Rechte Dritter, mit denen der Grundstückseigentümer den Vertragsgrundbesitz belastet hat, hat dieser auf seine Kosten zu beseitigen. Durch den Wiederkauf veranlasste Kosten, Lasten, Steuern und Abgaben aller Art fallen dem Grundstückseigentümer zur Last.
Punktewertung:
Bei der Abgabe hat der Bewerber die erforderlichen Nachweise beizulegen. Bezugstermin für die Punktebewertung ist der in Punkt II genannte Stichtag. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.
IV. Schlußbestimmungen
Der Gemeinderat behält sich vor, in begründeten Ausnahmefällen abweichend von den vorstehenden Richtlinien zu entscheiden.
Ein Rechtsanspruch kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Eine Haftung der Gemeinde für Aufwendungen der/des Antragsteller/s ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn kein notarieller Kaufvertrag geschlossen wird. Der Bewerber verpflichtet sich zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben. Bei falschen oder nicht wahrheitsgemäßen Angaben, steht der Gemeinde das oben geschilderte Rückerwerbsrecht zu.
V. Inkrafttreten
Der Inhalt dieser Richtlinien wurde erstmals im Amtsblatt vom 25.05.2023 bekanntgegeben und ist damit in Kraft getreten.