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Wipfelder Amtsblatt
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Weinberge ohne Bewirtschafter 

Was tun, wenn kein Pächter gefunden wird?

Weinberge, die nicht bewirtschaftet werden, sind nicht nur für die Eigentümer, sondern auch für die Bewirtschafter der Nachbarflächen eine Herausforderung.

Eine Parzelle darf nie unbewirtschaftet bleiben, da ein Aussetzen von Pflanzenschutz- oder Pflegemaßnahmen weitreichende Folgen hat.

Ein Ausbleiben von Pflanzenschutz in der Vegetationszeit kann den Hauptschadursachen im Weinbau, dem Echten und Falschen Mehltau, Vorschub leisten. Setzen sich diese Pilzerkrankungen in einer Anlage durch, werden fortwährend Sporen in großer Zahl an die Umgebung abgegeben und verstärken den Infektionsdruck massiv. Gerade die direkten Nachbarn müssen dadurch ihre Maßnahmen übermäßig verstärken, bzw. können bei hohem Infektionsgeschehen auch deutliche Ertragseinbußen erleiden. Fehlende Pflegemaßnahmen, vor allem Rebschnitt und Entfernen der Wurzel- und Stammaustriebe, entwerten eine Anlage innerhalb kurzer Zeit. Zusätzlich bedeutet ein Belassen der Wurzelaustriebe (Unterlage) ein erhöhtes Risiko von Reblausentwicklungen. Dies kann zu einer Zwangsrodung führen.

Wird kein Pächter gefunden und eine eigene Bewirtschaftung ausgeschlossen, so muss die Anlage ordnungsgemäß gerodet werden, d.h. dass auch die Wurzelstangen mit entfernt werden müssen. Mit der Rodung können Dienstleister beauftragt werden, bzw. kann man sich beim Weinbauverein oder Winzerfreunden nach lokalen Lösungen erkundigen. Je nach Eigenleistung gestalten sich die Kosten für die Rodung. Sollte keine ordnungsgemäße Rodung erfolgen kann diese mittels Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Lassen Sie es bitte nicht so weit kommen.

In den ersten drei Jahren nach Rodung sollte auf ein Austreiben der Unterlagsreben geachtet und diese unbedingt entfernt werden (Reblausverordnung!).

Erfolgte Rodungen sind der Weinbaukartei zu melden, z.B. mit dem Formular „Änderungsmeldung zum Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei“.

Senden Sie die Rodungsmeldung an: weinbaukartei@lwg.bayern.de

oder per Post an: Bayr. Landesanstalt f. Wein- u. Gartenbau, Weinbaukartei, An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim

Früher gab es einen regen Handel mit Pflanzrechten (heute: Pflanzgenehmigung). Seit 01.01.2016 ist die Pflanzgenehmigung nicht mehr an die Fläche gebunden, sondern betriebsbezogen. Darüber hinaus werden auf Antrag jährlich neue Pflanzgenehmigungen erteilt, somit sind Pflanzrechte kein handelbares Gut mehr.

Die Entscheidung eine Weinbaufläche aufzugeben bedeutet, die Pflanzgenehmigungen von der Fläche zu nehmen, sei es durch Übertragung auf eine andere betriebsinterne (eigene oder gepachtete) Fläche oder durch Verzicht.

Im Falle eines Verzichts wird die Fläche zur landwirtschaftlichen Fläche.

Liegt kein eigener landwirtschaftlicher Betrieb vor gibt es zum Beispiel folgende Möglichkeiten:

  • Verpachtung an einen landwirtschaftlichen Betrieb als „Ausgleichsfläche“ oder zur jährlichen Pflege (z.B. „Heu“ gegen Arbeit) oder zur Beweidung.
  • Eigene Bewirtschaftung im Rahmen von Naturschutzprogrammen z.B. Streuobstwiese (je nach Hanglage). Eine mögliche Pflege durch einen Landschaftspflegeverband kann geprüft werden.
  • Möglicherweise kann ein benachbarter Winzer mit einem jährlichen Pflegeschnitt beauftragt werden.

Weitere Informationen:

Weinbauring Franken e.V.

(09321 13440)

Fränkischer Weinbauverband e.V.

(0170 9255777)