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Wipfelder Amtsblatt
Ausgabe 4/2026
Amtlicher Teil
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Musterstimmzettel zur Gemeinderatswahl am 8. März 2026

Am 8. März 2026 findet in Wipfeld die Wahl der 12 Gemeinderatsmitglieder statt. Jede wahlberechtigte Person hat 12 Stimmen. Diese Stimmen können einzeln, gehäufelt, per Listenkreuz oder über mehrere Wahlvorschläge hinweg vergeben werden. Es ist nicht erforderlich, alle 12 Stimmen zu vergeben.

Für die Gemeinderatswahl wurden zwei Wahlvorschläge eingereicht. Unter jedem Wahlvorschlag stehen die Personen, die für ein Mandat im Gemeinderat kandidieren.

Die 12 Stimmen können direkt einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten gegeben werden. Eine Person kann eine, zwei oder drei Stimmen erhalten. Dies wird Häufeln genannt.

Es können Personen aus beiden Wahlvorschlägen (Listen) ausgewählt werden. Dies wird Panaschieren genannt.

Die Stimmen können frei verteilt werden. Wichtig ist nur, dass insgesamt nicht mehr als 12 Stimmen vergeben werden. Weniger Stimmen sind zulässig.

Listenkreuz: Es ist auch möglich, einen Wahlvorschlag (Liste) insgesamt zu kennzeichnen. Dazu wird ein Kreuz beim Listenfeld gesetzt.

Wichtig:

  • Es kann nur ein Listenkennzeichen gesetzt werden.
  • Zwei Listenstimmen sind nicht zulässig und machen den Stimmzettel ungültig.
  • Wird ein Listenkennzeichen gesetzt, werden die 12 Stimmen automatisch auf die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlags verteilt – in der Reihenfolge des Stimmzettels.
  • Einzelstimmen innerhalb desselben Wahlvorschlags können diese automatische Verteilung verändern.

Ein Stimmzettel ist gültig, wenn:

  • nicht mehr als 12 Stimmen vergeben wurden,
  • höchstens ein Listenkennzeichen gesetzt wurde,
  • der Wille der Wählerin oder des Wählers eindeutig erkennbar ist.

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn:

  • mehr als 12 Stimmen vergeben wurden,
  • mehr als ein Listenkennzeichen gesetzt wurde,
  • ein Listenkennzeichen gesetzt wurde und zusätzlich zu viele Einzelstimmen vergeben wurden,
  • der Wählerwille nicht klar erkennbar ist.
  • er unzulässige Zusätze enthält

Zusammenfassung

  • Es sind 12 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.
  • Jede wahlberechtigte Person hat 12 Stimmen.
  • Stimmen können einzeln, gehäufelt (bis zu drei pro Person) und über mehrere Wahlvorschläge hinweg vergeben werden.
  • Es darf nur bei maximal einem Wahlvorschlag ein Listenkennzeichen gesetzt werden.
  • Es dürfen nicht mehr als 12 Stimmen vergeben werden.
  • Die Sitze im Gemeinderat werden nach dem Stimmenanteil der Wahlvorschläge und anschließend nach der persönlichen Stimmenzahl vergeben.