Gemäß der geltenden Hundesteuersatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Hundesteuer für das laufende Kalenderjahr am 1. April fällig ist.
Bei Neueintritt der Steuerpflicht ist die Hundesteuer 2026 zu dem im Steuerbescheid genannten Termin fällig.
Die zuletzt ergangenen Bescheide behalten ihre Gültigkeit. Neue Bescheide für 2026 werden nur erlassen, wenn sich Änderungen der Steuerpflicht ergeben.
Sollte der Gemeinde ein gültiges SEPA-Mandat vorliegen, wird die Hundesteuer automatisch zum Zahlungstermin abgebucht. Alle übrigen Zahlungspflichtigen werden gebeten, den Betrag pünktlich zu überweisen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang daraufhin, dass jeder, der einen über vier Monate alten Hund hält, gemäß § 10 Hundesteuersatzung verpflichtet ist, diesen innerhalb eines Monats nach Anschaffung bei der Gemeinde anzumelden.
Die An- und Abmeldung ist mittels des hierfür vorgesehenen Formulars vorzunehmen. Das Formular wird in der Verwaltungsgemeinschaft Schwanfeld, Rathausplatz 6, ausgehändigt.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular kann persönlich abgegeben, auf dem Postweg übersandt oder per E-Mail eingereicht werden.