Durch das kommunale Förderprogramm werden finanzielle Zuschüsse aus Mitteln der Städtebauförderung und dem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Anteil gewährt. Das Programm stellt einen wichtigen Baustein im Rahmen der Altortsanierung dar und soll einen Anreiz für Haus- und Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung bieten, Sanierungsmaßnahmen im Sinne der in diesem Gestaltungshandbuch aufgezeigten Empfehlungen durchzuführen. Ziel des Programms ist die Erhaltung des charakteristischen Ortsbildes von Wipfeld und die Aufwertung der Qualität des Wohnumfelds. Die Maßnahmen müssen auf den öffentlichen Raum und das Ortsbild positiven Einfluss nehmen.
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich, der das Fördergebiet dieses Programms bildet, entspricht dem Geltungsbereich der Erhaltungssatzung, in Kraft getreten am 26.05.2023 sowie dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung, in Kraft getreten am 28.03.2025. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan auf Seite 10 des Gestaltungshandbuchs dargestellt.
(2) Ziel und Zweck des Förderprogramms
| 1. | Zweck des kommunalen Förderprogramms ist die Erhaltung des ortstypischen, eigenständigen Charakters des historischen und in Teilen als Denkmalensemble geschützten Altortes der Gemeinde Wipfeld. |
| 2. | Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung des Altortes der Gemeinde Wipfeld unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und städtebaulicher sowie denkmalpflegerischer Gesichtspunkte gefördert werden. Dazu gehören alle ortsgestalterischen Maßnahmen, wie insbesondere die Gestaltung der Häuserfassaden, welche die Altrotsanierung ergänzend und begleitend unterstützen. |
(3) Gegenstand der Förderung
Im Rahmen dieses kommunalen Förderprogramms können folgende Maßnahmen gefördert werden:
| 1. | Maßnahmen zur Erhaltung der Gestalt der vorhandenen Wohn-, Betriebs- und Nebengebäude. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen an Fassaden einschließlich Fenstern und Türen inklusive evtl. erforderlicher Innendämmungen, Maßnahmen an Dächern einschließlich Dachaufbauten inklusive Dämmung, Maßnahmen an Hoftoren, Einfriedungen und Außentreppen sowie Sondernutzungen und Werbeschilder. |
| 2. | Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes, wie z.B. durch ortstypische Pflasterung, Entsiegelung, Begrünung und Freiflächengestaltung. |
| 3. | Die erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit bis zu 18 % der reinen Bauleistungen anerkannt. |
| 4. | Werden an einem Objekt (Grundstück oder wirtschaftliche Einheit) mehrere Teilmaßnahmen durchgeführt, z.B. Sanierung der Fenster und Dacheindeckung, so gilt dies als Gesamtmaßnahme. |
(4) Grundsätze der Förderung
Die geplante Gesamtmaßnahme muss besonders in folgenden Punkten die Anforderungen der Gestaltungssatzung erfüllen:
| • | Fassadengestaltung, |
| • | Fenster und Schaufenster, |
| • | Läden, Markisen und Vordächer |
| • | Türen und Tore, |
| • | Dachform und Dacheindeckung, |
| • | Balkone und Wintergärten, |
| • | Freifläche und Einfriedungen, |
| • | Werbeanlagen. |
Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des Sanierungsarchitekten.
(5) Förderung
| 1. | Auf die Förderung dem Grunde nach besteht kein Rechtsanspruch. Zuschüsse können nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt werden. |
| 2. | Alternativ zu diesem Programm ist die Förderung der umfassenden Modernisierung möglich. |
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| Förderfähig sind die Kosten, die in sach- und fachgerechter Erfüllung der ortsgestalterischen Ziele und der Gestaltungssatzung entstehen. |
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| Insbesondere Aluminium- und Kunststofffenster/-türen, Dachflächenfenster, Betondachsteine, Deckungen aus Trapezblech sowie Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sind über dieses Programm nicht förderfähig. |
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| Abweichend bzw. ergänzend wird für die Errichtung von Neubauten festgelegt, dass der nachgewiesene gestalterische Mehraufwand im Grundsatz förderfähig ist. Entsprechende Nachweise (Kostengegenüberstellung) sind dann vom Antragsteller frühzeitig vor Beginn der Maßnahme in prüffähiger Form vorzulegen. |
| 3. | Die Höhe der Förderung wird auf 30 v.H. der förderfähigen Kosten je anerkannter Maßnahme festgesetzt. Die max. Förderung beträgt 50.000,- € je Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit. Sach- und Materialkosten sind bei Eigenleistungen förderfähig. Zudem können Eigenleistungen bei fachgemäßer Ausführung mit bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Materialkosten anerkannt werden. Die förderfähigen Kosten beinhalten nur dann die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn der Empfänger der Zuwendung nicht die Mehrwertsteuer optiert. |
| 4. | Bei leerstehenden oder von Leerstand bedrohten Gebäuden kann über eine Förderung nach Nr. 5.3 hinaus auch die umfassende Sanierung leerstehender Gebäude bezuschusst werden, um darin Wohnraum zu schaffen. Darunter fallen bauliche Maßnahmen im Gebäudeinnern wie etwa die Änderung des Grundrisses oder die Erneuerung von Sanitär- oder Elektroinstallationen. Im Übrigen gelten die Regelungen nach Nr. 5.3. |
| 5. | Die Förderung kann auf mehrere Bauabschnitte bis zur maximalen Höchstgrenze verteilt werden. |
| 6. | Die Investitionssumme je Maßnahme muss mindestens 1.000,- € betragen. |
(6) Widerrufsrecht
Die Gemeinde Wipfeld behält sich die Minderung, Versagung bzw. Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht der Bewilligungsgrundlage entspricht. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des Sanierungsarchitekten.
(7) Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung der Förderung dem Grunde, der Art und des Umfanges nach ist die Gemeinde Wipfeld.
(8) Verfahren/ Antragstellung
(1) Die Bewilligungsbehörde ist die Gemeinde Wipfeld.
(2) Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn nach fachlicher und rechtlicher Beratung durch die Gemeinde Wipfeld und durch das von ihr beauftragte Planungsbüro (Sanierungsarchitekten) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. (Anlage 2, Formblatt)
(3) Dem Antrag sind insbesondere beizufügen:
(4) Die Gemeinde Wipfeld und das von ihr beauftragte Planungsbüro (Sanierungsarchitekt) prüfen einvernehmlich, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen dieses kommunalen Förderprogramms sowie den baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechen. Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
(5) Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlichem Ausspruch der Bewilligung begonnen werden, ausgenommen die Gemeinde Wipfeld erteilt eine vorzeitige Baufreigabe.
Die bewilligte Zuwendung ist zweckgebunden und darf nur für die im Bewilligungsbescheid angeführten Baumaßnahmen verwendet werden.
Mehrkosten werden nicht gefördert.
(6) Spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis mit Kopien der Originalrechnungen inkl. Zahlungsnachweisen vorzulegen.
(7) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahme und nach örtlicher Überprüfung der Ausführung und Überprüfung des Verwendungsnachweises.
(8) Die Gemeinde Wipfeld ist berechtigt, selbst oder durch seinen Beauftragten die vereinbarungsgemäße Durchführung der Maßnahmen an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Gemeinde Wipfeld steht ein Dokumentationsrecht zu. Es können vor, während und nach der Durchführung Fotos angefertigt und anschließend veröffentlicht werden.
(9) Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindung beträgt 25 Jahre. Für das Prüfverfahren sind die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bewilligungsbescheides geltenden Regelungen anzuwenden.
(10) Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Programm tritt ab 28.03.2025 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.