In der Verwaltungspraxis kommt es häufig zu Missverständnissen bei der Erlaubnispflichtigkeit einzelner Vorhaben, insbesondere was die Anforderungen der jeweiligen Bebauungspläne sowie besondere Regelungen im Altortbereich innerhalb des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung betrifft.
Im Art. 57 der Bayerischen Bauordnung werden diverse verfahrensfreie Vorhaben aufgelistet. Hierunter fallen unter anderem:
| - | Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich |
| - | In den Abstandsflächen zulässige Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich |
| - | Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m |
| - | Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m |
| - | Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden, mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich |
| - | und weiteres |
Die Regelung des Art. 57 BayBO zur Verfahrensfreiheit bedeuten jedoch nicht, dass verfahrensfreie Vorhaben die Regelungen aus Bebauungsplänen, der Gestaltungssatzung, der Erhaltungssatzung, der Bestimmungen der Denkmalpflege, des Wasserrechts u.a. nicht einhalten müssen bzw. entsprechende Anträge auf Abweichungen oder Befreiungen notwendig sind.
Eine pauschale Aussage was verfahrensfrei rechtssicher errichtet werden kann ist nur schwer möglich.
Wir empfehlen daher unbedingt, sich vor jeder Bauausführung bei der Verwaltungsgemeinschaft Schwanfeld über das konkrete geplante Vorhaben zu informieren. Um eine individuelle Prüfung durchzuführen ist hier in der Regel eine Darstellung in einem Lageplan, entsprechende Zeichnungen und eine kurze Beschreibung zum Vorhaben notwendig.
Gerne können Sie eine Anfrage mit den entsprechenden Zeichnungen und den Beschreibungen per Mail an poststelle@vg-schwanfeld.de senden oder sich telefonisch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden (Tel. 09384 97300).