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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Finsing
Ausgabe 10/2023
Aus dem Rathaus
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Satzung der Gemeinde Finsing zur Sicherung der Umsetzung einer Straßenbaumaßnahme mit Neubau eines Geh- und Radweges entlang dem Kirchenweg (Vorkaufsrechtssatzung)

zur Sicherung der Umsetzung einer Straßenbaumaßnahme mit Neubau eines Geh- und Radweges entlang dem Kirchenweg (Vorkaufsrechtssatzung)

Die Gemeinde Finsing erlässt gemäß Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Zweck der Satzung

(1)

Auf den von der Satzung betroffenen Flächen gemäß § 2 wird von der Gemeinde Finsing eine städtebauliche Maßnahme, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, in Betracht gezogen.

(2)

Die Gemeinde Finsing beabsichtigt den Neubau eines kombinierten Geh- und Radweges entlang der Straße „Kirchenweg“ sowie eine Verbreiterung der Straße. Durch einen baulich getrennten Geh- und Radweg soll eine sichere Verkehrsverbindung für Fußgänger und Radfahrer zwischen den Ortsteilen Eicherloh und Neufinsing geschaffen werden. Insbesondere die Anwohner des Ortsteils Eicherloh sollen die Möglichkeit erhalten, die bestehenden Infrastrukturen in Neufinsing (z. B. Ärztehaus, Pflegeheim, Apotheke, Lebensmittelmarkt, Rathaus, Post, Banken, etc.) nutzen zu können, ohne auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein. Außerdem befindet sich zwischen den Ortsteilen der kommunale Badeweiher, welcher nicht nur von Bedeutung für die Gemeindebürger, sondern auch für Besucher aus der gesamten Region, ist. Die Schaffung einer gesicherten Zuwegung soll durch den Neubau eines Geh- und Radweges sichergestellt werden.

§ 2 Geltungsbereich

(1)

Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung umfasst Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. 1899, 2037/2, 2044, 2045 und 2731/1, Gemarkung Finsing, welche in den beiliegenden Lageplänen (Anlagen 1-5) dargestellt sind. Die Lagepläne (Anlagen 1-5) sind Bestandteil der Satzung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf die in den Lageplänen rot gekennzeichneten Flächen.

(2)

Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich nicht auf weitere, für die Baumaßnahme erforderliche, Grundstücke, da die Gemeinde Finsing bei jenen bereits eine entsprechende Fläche erwerben konnte.

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht

(1)

Der Gemeinde Finsing steht in dem unter § 2 genannten Geltungsbereich ein besonderes Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.

(2)

Die Eigentümer/-innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Gemeinde Finsing den Abschluss eines Kaufvertrages über Ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

(3)

Werden innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, gilt das Vorkaufsrecht auch für diese Flurstücke.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 13.03.2023 in Kraft

Neufinsing, 02.03.2023

Max Kressirer
1. Bürgermeister