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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Finsing
Ausgabe 16/2023
Aus dem Rathaus
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Vollzug der Wassergesetze; Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Neufinsing

Das Kommunalunternehmen gKu VE München-Ost beantragte beim Landratsamt Erding die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Neufinsing in den Mittleren Isar-Kanal, Grundstück Fl.Nr. 2000/4, Gemarkung Finsing, Landkreis Erding.

Die beantragte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des in der Kläranlage Neufinsing behandelten Abwassers. Die Kläranlage Neufinsing soll in einem 2. Bauabschnitt ertüchtigt werden.

Das Einleiten von behandeltem Abwasser in den Mittleren Isar-Kanal ist eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die gemäß § 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis bedarf.

Vorliegend ist beabsichtigt, eine gehobene Erlaubnis nach §§ 10,15 Wasserhaushaltgesetz (WHG) zu erteilen.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 73 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bekannt gemacht.

Die Planungsunterlagen liegen ab dem 21.04.2023 einen Monat lang bis zum 22.05.2023 bei der Gemeinde Finsing, Bauverwaltung, Rathausplatz 1, 85464 Finsing während der allgemeinen Dienststunden, und zwar Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Finsing, Bauverwaltung, Rathausplatz 1, 85464 Finsing und beim Landratsamt Erding, Freisinger Str. 67, Zi Nr. 104, I. Stock, Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht aus besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Werden rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einer mündlichen Verhandlung durch das Landratsamt Erding mit den Betroffenen erörtert. Der Erörterungstermin wird rechtzeitig bekannt gegeben (ggf. durch öffentliche Bekanntmachung). Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Entscheidung über Einwendungen kann ggf. durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Sofern keine Einwendungen eingehen, ist beabsichtigt, auf einen Erörterungstermin zu verzichten.