Gemeinde FinsingLandkreis Erding
— Neufinsing, den 01.05.2023
Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
Aufstellen von Verkehrszeichen
Straßenbezeichnung: Kirchenweg - Bushaltestelle Einmündung Hasenweg
Am Bachableiter Bushaltestelle Hs.-Nr. 21
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220) BayRS 9210-1-I/B (Art. 1–14) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende Verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im Bereich
| Kirchenweg - Bushaltestelle Einmündung Hasenweg Am Bachableiter Bushaltestelle Hs.-Nr. 21 | ||
| Genaue Lage: Haus-Nr. | km | Straßenklasse |
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
136-10 - Kinder (Aufstellung rechts) (3 Stück)
Begründung
Für die Bushaltestelle Kirchenweg Einmündung zum Hasenweg und die Bushaltestelle Am Bachableiter Höhe Hs.-Nr. 21
werden die Verkehrszeichen 136-10 " Kinder" wie im Lageplan (siehe Anlage 1 zu VAO 41) angebracht. Vor der Bushaltestelle Kirchenweg ca. 100 m vor dem Bushaltestellenschild in Fahrtrichtung rechts jeweils ein Schild von Eicherloh kommend und ein Schild von Neufinsing kommend.
Vor der Bushalteselle "Am Bachableiter" wird ein Schild in Fahrtrichtung rechts von der Seestraße kommend ca. 100 m vor der Bushaltestelle nähe der Hs.-Nr. 21 aufgestellt. Für die Gegenfahrtrichtung ist kein Schild vorgesehen, da der Kreuzungs- / Kurvenbereich vom Kirchenweg kommend keine zu hohen Geschindigkeiten zulässt.
Die gesetzlichen Regelungen reichen nicht aus, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln. Sie ist geeignet, da die Verkehrszeichen vor Kindern die sich an den Bushaltestellen aufhalten waren. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen für die Sicherheit der Bushaltestelle nicht ausreichen, um die Öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe der Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten wurden.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Das öffentliche Interesse nach Rücksicht im fließenden Verkehr wurde gegen das Interesse einer Geschwindigkeitsbeschränkung abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur VAO 41) wird Bestandteil der Anordnung.
2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.
4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.
Gemeinde Finsing
1. Bürgermeister