Gemeinde FinsingLandkreis Erding
— Neufinsing, den 21.04.2023
Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
Aufstellen von Verkehrszeichen
Straßenbezeichnung: LKW-Umfahrung: Kiesstraße zwischen Seestraße und Kirchenweg, entlang des mittleren Isarkanals, Fl.-Nr. 2002
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220) BayRS 9210-1-I/B (Art. 1–14) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende Verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im Bereich
| LKW-Umfahrung: Kiesstraße zwischen Seestraße und Kirchenweg, entlang des mittleren Isarkanals, Fl.-Nr. 2002 | ||
| Genaue Lage: Haus-Nr. | km | Straßenklasse |
| Kiesstraße - LKW-Umfahrung | ||
wird folgendes angeordnet:
Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
290.1-40 - Beginn/Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (doppelseitig) (4 Stück)
Begründung
Für die LKW-Umfahrung (Kiesweg zwischen Seestraße und Kirchenweg, Fl.-Nr. 2002 Gemarkung Finsing -> siehe Lageplan Anlage 1 zur VAO 40) wird eine Halteverbotszone erlassen. Zu diesem Zweck werden an den Zufahrten zur LKW-Umfahrung d. h. an der Einmündung Seestraße und an der Einmündung Kirchenweg zur LKW-Umfahrung sowohl auf der linken als auch auf der rechten Fahrbahnseite das Zeichen 290.1-40 aufgestellt.
In der Gemeinde häufen sich Beschwerden und Hinweise auf Probleme mit parkenden Fahrzeugen vor allem aber LKW´s.
Da dieser Weg als Umfahrung der Isarkanalbrücke Seestraße (Gewichtsbeschränkung 12 t) für den Schwerlastverkehr (LKW´s und Landmaschinen) dient, ist durch die parkenden LKW´s die Verkehrssicherheit durch die geringe befestigte Restfahrbahnbreite starkt gefährdet.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln. Sie ist geeignet, da diese Umfahrung nicht für zusätzlich am Straßenrand parkende Fahrzeuge ausgelegt ist. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen für diese Umfahrung nicht ausreichen, um die Öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe der Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten wurden.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und Ordnung im fließenden Verkehr wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Parken abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1) wird Bestandteil der Anordnung.
2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.
4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.