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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Finsing
Ausgabe 18/2023
Aus dem Rathaus
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Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO);

Gemeinde FinsingLandkreis Erding

 —  Neufinsing, den 01.05.2023

Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing

Aufstellen von Verkehrszeichen

Straßenbezeichnung: Oskar-von-Miller-Ring

Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220) BayRS 9210-1-I/B (Art. 1–14) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende Verkehrsrechtliche

A n o r d n u n g

1.

Im Bereich

Oskar-von-Miller-Ring

Genaue Lage: Haus-Nr.

km

Straßenklasse

Gemeindestraßen

wird folgendes angeordnet:

Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

1010-51 - Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (6 Stück)

1040-32 - Parkscheibe 2 Stunden (6 Stück)

1042-33 - zeitliche Beschränkung (Mo-Fr, 16-18h) (6 Stück)

314-10 - Parken (Anfang) (3 Stück)

314-20 - Parken (Ende) (3 Stück)

Begründung

In den Straßen "Am Isarkanal" und im "Oskar-von-Miller-Ring" wurde durch den Erlass der dauerhaften verkehrsrechtlichen Anordnung vom 01.05.2023 Nr. 48 der Gemeinde Finsing eine Halteverbotszone erlassen. Das parken in gekennzeichneten Flächen ist erlaubt. Hierzu wurden auf der Fahrbahn Stellplätze markiert. Da es sich hierbei um ein Gewerbegebiet handelt, wurden zusätzlich zu PKW-Parkplätzen auch drei LKW-Stellplätze markiert. (siehe Lageplan) Damit diese auch für LKW´s zur Verfügung stehen, werden die Zeichen 314 (Parken) mit den Zusatzzeichen 1010-51, 1042-33 (zeitliche Beschränkung Mo-Fr. 7-19 Uhr) und das Zusatzzeichen 1040-32 (mit Parkscheibe 2 Stunden) aufgestellt. Ein dauerparken der LKW´s soll jedoch durch die zeitliche Beschränkung verhindert werden.

Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten wurden. Die Platzierung der Stellplätze wurde so gewählt, dass keine Engstellen in Einmündungen, Kurven und Wendehämmern entstehen.

Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und Ordnung im fließenden Verkehr wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Parken und ungehinderter Ausfahrt aus privaten Grundstücken abgewogen.

Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur dVAO Nr. 49) wird Bestandteil der Anordnung

2.

Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

3.

Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.

4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.

Gemeinde Finsing
Max Kressirer
1. Bürgermeister

Die jeweiligen Lagepläne zu den Anordnungen finden Sie unter www.finsing.de.