Gemeinde FinsingLandkreis Erding
— Neufinsing, den 01.05.2023
Verkehrsrechtliche Maßnahmen in der Gemeinde Finsing
Aufstellen von Verkehrszeichen
Straßenbezeichnung: Birkenstraße, Lindenweg, Ahornweg, Erlenweg, Eichenring, Buchenweg
Die Gemeinde Finsing erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gem. §§ 44, 45 StVO i. V. m. dem Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220) BayRS 9210-1-I/B (Art. 1–14) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die oben genannten Straßen, Wege und Plätze folgende Verkehrsrechtliche
A n o r d n u n g
1.
Im Bereich
| Birkenstraße,Lindenweg, Ahornweg, Erlenweg, Eichenring, Buchenweg | ||
| Genaue Lage: Haus-Nr. | km | Straßenklasse |
| Gemeindestraße | ||
wird folgendes angeordnet:
| Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen |
| 1053-30 - Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt (2 Stück) 274.1-40 - Beginn/Ende einer Tempo 30-Zone - doppelseitig (2 Stück) 290.1-40 - Beginn/Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (doppelseitig) (2 Stück) |
| Begründung |
In den oben genannten Straßen wird eine Haltverbotszone erlassen. Zu diesem Zweck werden an den beiden Zufahrten zum Gebiet, d.h. in der Birkenstraße Einmündung Hauptstraße nähe Hs.-Nr. 4 und im Buchenweg Einmündung Hauptstraße nähe Hs.-Nr. 16b die Zeichen 290.1-40 und 1053-30 aufgestellt. Das Verkehrszeichen 274.1-40 (Beginn einer Tempo 30-Zone) ist bereits angeordnet, somit vorhanden und behält weiterhin seine Gültigkeit. Das Parken wird in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Auf der Fahrbahn werden Stellplätze markiert.
In der Gemeinde häufen sich Beschwerden und Hinweise auf Probleme mit parkenden Fahrzeugen. Insbesondere bei Einmündungen, Kurven und Wendehämmer bilden sich Engstellen mit Unfallgefahr. In einer Verkehrsschau wurde das Gebiet besichtigt. Die gesetzlichen Regelungen reichen nicht aus, um die Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Um dem Grundsatz zu entsprechen, möglichst wenig Schilder aufzustellen, beschloss der Gemeinderat, eine Haltverbotszone zu erlassen.
Der Stellplatzbedarf im öffentlchen Straßenraum wurde durch eine Zählung ermittelt.
Die Stellplätze werden auf der Fahrbahn markiert.
Die getroffene Anordnung ist nach Art und Umfang verhältnismäßig, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu regeln. Sie ist geeignet, da das Parken nur noch dort zulässig ist, wo Stellflächen ausgewiesen sind und sich so keine Engstellen für den fließenden Verkehr mehr bilden. Sie ist erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Sie ist angemessen, da die Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich gehalten wurden. Die Platzierung der Stellplätze wurde so gewählt, dass keine Engstellen in Einmündungen, Kurven und Wendehämmern entstehen.
Vorhandene Verkehrszeichen, welche durch den Erlass dieser Anordnung nicht mehr benötigt werden, sind zu entfernen.
Private Grundstückszufahrten können über die 3 m Durchfahrtsbreite, den
Gehweg und die Garagenvorplätze gut verlassen werden. Rangieren kann notwendig sein, ist aber zumutbar.
Die Anordnung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Das öffentliche Interesse nach Sicherheit und Ordnung im fließenden Verkehr wurde gegen das Interesse nach ungehindertem Parken und ungehinderter Ausfahrt aus privaten Grundstücken abgewogen.
Die Anordnung war somit zu erlassen. Der Lageplan (Anlage 1 zur dVAO Nr. 46) wird Bestandteil der Anordnung.
2.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wirksam. Die Kostentragung ergibt sich aus § 5 b Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes.
3.
Für die Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen gem. § 25 Abs. 4 StVO ist der Straßenbaulastträger (Gemeinde Finsing) zuständig. Im Übrigen gilt § 5 b StVG.
4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können nach § 24 StVG i.V.m. § 49 StVO geahndet werden.