Nach der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Gemeinde Finsing (BGS/WAS) vom 28. November 2016 ist u.a. für nachträglich ausgebaute Dachgeschosse und Hauptgebäudeanbauten oder nachträglich tatsächlich angeschlossene Nebengebäude und Gebäudeteile ein weiterer einmaliger Wasseranschlussbeitrag zu entrichten, sofern hierfür noch keine Beiträge geleistet wurden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob an der Wasserversorgungsanlage des Grundstückseigentümers irgendetwas geändert wurde, sondern allein die Geschossflächenvergrößerung/-mehrung im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 BGS/WAS löst die zusätzliche Beitragspflicht aus.
Nach § 15 der BGS/WAS sind die Beitragsschuldner verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. Dies gilt vor allem für genehmigungsfrei Dachgeschossausbauten nach Art. 57 BayBO oder für Wasseranschlüsse, die nachträglich in Garagen oder Nebengebäuden errichtet werden.
Die Gemeinde bittet deshalb die Grundstückseigentümer/Beitragsschuldner, die Dachgeschosse ausgebaut, Anbauten oder tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossene Nebengebäude errichtet und hierfür keine Beiträge gezahlt haben, dies der Gemeinde mitzuteilen.
Bei Fragen steht das Bauamt der Gemeinde Finsing unter der Telefonnummer 08121/9905-33 oder bauamt@finsing.de zur Verfügung.