Die Gemeinde Finsing erlässt aufgrund des Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), folgende
Verordnung
über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und die Darstellung durch Bildwerfer in der
Gemeinde Finsing
(Plakatierungsverordnung)
§ 1
Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen, Geltungsbereich
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge aller Art in der Öffentlichkeit nur an den von der Gemeinde Finsing bestimmten Flächen (Anschlagtafeln, Plakattafeln) bis zu einer Größe von DIN A 1 angebracht werden. Ein Anschlag je Tafel darf frühestens vier Wochen vor der Veranstaltung angebracht werden. Plakate anderer Vereine/Verbände mit noch nicht abgelaufenem Veranstaltungstermin dürfen nicht überklebt werden. Eine Aufstellung über die Standorte der jeweiligen Anschlagtafeln bzw. Plakattafeln liegt dieser Verordnung als Anlage bei. Gewerbliche Anschläge sind an diesen Anschlag- und Plakattafeln unzulässig.
(2) Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Finsing vorgeführt werden.
(3) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung und des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen), die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden, fallen nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung. Die Begrüßungstafeln der Vereine an den Ortseingängen fallen nicht unter den Regelungsbescheid dieser Verordnung.
(4) Auf Anschlägen ist der für Inhalt und Aufstellung Verantwortliche zu benennen.
§ 2
Begriffsbestimmung
Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Plakatständer, Zettel, Schilder, Transparente oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie z.B. Anschlagtafeln, Häusern, Mauern, Zäunen, Licht- und Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern oder Fahrzeuganhängern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können.
§ 3
Ausnahmen
(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden. Je Grundstück ist ein Anschlag bis zu einer Größe von DIN A 0 zugelassen. Ebenfalls ausgenommen sind Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen in den Schaufenstern ausgehängt werden.
(2) Die Gemeinde Finsing kann in besonderen Einzelfällen, insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse, auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 der Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist wieder beseitigt werden.
(3) Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren dürfen politische Parteien, Wählergruppen sowie Antragsteller bzw. vertretungsberechtigte Personen von Volks- und Bürgerbegehren außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen Anschläge unter folgenden Maßgaben anbringen:
| a) | Die Plakatständer sind so aufzustellen, dass die Verkehrsteilnehmer und Fußgänger nicht behindert sind. | |
| b) | Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden. | |
| c) | Der Boden darf durch das Aufstellen der Plakatständer nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden. | |
| d) | Bei den Hauptdurchgangsstraßen in Neufinsing und Finsing handelt es sich um Kreisstraßen bzw. Staatsstraßen. Aus diesem Grund ist auch das Einverständnis der Straßenmeisterei Erding, Hohenlindener Str. 2, 85435 Erding und des Staatlichen Bauamtes Freising, Servicestelle München, Winzererstr. 43, 80797 München einzuholen. | |
| e) | Eine Befestigung der Plakatständer an straßenbegleitenden Bäumen ist nicht zulässig. | |
| f) | (Hinweis: Jeder Partei wird empfohlen, pro Ort 3 Plakatständer aufzustellen.) | |
| Sie sind im folgenden zeitlichen Umfang zulässig: | ||
| a) | bei Europawahlen | 6 Wochen vor dem Wahltermin |
| b) | bei Bundestagswahlen | 6 Wochen vor dem Wahltermin |
| c) | bei Landtagswahlen | 6 Wochen vor dem Wahltermin |
| d) | bei Kommunalwahlen | 6 Wochen vor dem Wahltermin |
| e) | bei Volksbegehren | 4 Wochen vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten |
| f) | bei Bürgerbegehren | für einen Zeitraum von 6 Wochen ab Anzeige bei der Gemeinde |
| g) | bei Volks- oder Bürgerentscheiden | 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin |
Diese Anschläge müssen innerhalb einer Woche nach dem Endtermin wieder entfernt werden.
§ 4
Gebühren
Die Benutzung der gemeindlichen Anschlag-/Plakattafeln ist gebührenfrei.
§ 5
Beseitigung und Ersatzvornahme
(1) Werden Plakate, Plakatständer, Zettel, Schilder, Transparente oder Tafeln unter Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung angebracht oder aufgestellt, sind die Verantwortlichen der jeweiligen Veranstaltung, für die geworben wird, als Gesamtschuldner zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(2) Kommen Verantwortliche ihrer Pflicht zur Beseitigung nicht unverzüglich nach, kann die Gemeinde Finsing gemäß Art. 28 Abs. 3 des LStVG die Beseitigung von Anschlägen insbesondere Plakaten, sowie von aufgestellten Plakatständer, Zettel, Schilder, Transparente oder Tafeln anordnen, wenn dadurch Rechtsgüter im Sinne des § 1 dieser Verordnung beeinträchtigt werden. Die Beseitigungsanordnung ist an den für den Anschlag Verantwortlichen zu richten. Verantwortlicher ist,
| 1. | wer als Verantwortlicher auf den Plakaten benannt wird oder |
| 2. | wer den Anschlag angebracht hat oder anbringen hat lassen. |
Dies gilt auch für Parteien und Wählergruppen.
(3) Kommen Verantwortliche der Anordnung des Abs. 2 nicht nach, werden die Plakate, Plakatständer, Zettel, Schilder, Transparente oder Tafeln von der Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen entfernt.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 Abs. 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Anschläge aller Art in der Öffentlichkeit an anderen als den in § 1 genannten Orten bzw. Einrichtungen anbringt, |
| 2. | Plakate mit noch nicht abgelaufenem Termin anderer Vereine oder Verbände überklebt, |
| 3. | entgegen § 1 Abs. 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt. |
| 4. | entgegen den Maßgaben des § 3 Abs. 3 Anschläge anbringt. |
| Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG). | |
(2) Anschläge und anderes Darstellungsmaterial können kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers entfernt werden, wenn eine besondere Anordnung innerhalb einer Frist von 24 Stunden nicht befolgt wird. Das gleiche gilt bei Fehlen eines Impressums, wenn der für die Plakatierung Verantwortliche nicht in zumutbarer Weise ermittelt werden kann und wenn auch ansonsten ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorliegt.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung gilt für 20 Jahre.