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Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Finsing
Ausgabe 5/2023
Aus dem Rathaus
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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten

Seit Einführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 01.11.2015 haben sich auch die Datenübermittlungs- bzw. Auskunftssperren geändert (Vermerke vor dem 01.11.2015 bleiben bestehen). Folgende Sperren können im Melderegister eingetragen werden:

I.

Widerspruch gegen Datenübermittlungen (Übermittlungssperren)

1.

an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz (SG) für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG).

2.

an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft für Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder oder Eltern minderjähriger Kinder (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

3.

an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen u. a. im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG).

4.

aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 BMG).

5.

an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)

II.

Auskunftssperre wegen besonders schutzwürdiger Interessen – Begründung nötig – wegen Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 51 Abs. 1 BMG). Es müssen Gründe glaubhaft gemacht bzw. durch Beweise untermauert werden.

Diese Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Ihr Einwohnermeldeamt