Kleineinleiter (Hausbesitzer, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind) können von der Abwasserabgabe befreit werden, wenn sie eine Kleinkläranlage (eine Einkammergrube reicht aus) betreiben und den Fäkalschlamm regelmäßig von einer Grubenentleerungsfirma in eine dafür geeignete mechanisch-biologische Kläranlage entsorgen lassen. Eine Entleerung im 2-jährigen Abstand ist ausreichend. Ein Nachweis hierüber ist der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Um schon vorweg die Berechnung auszuschließen, bitten wir um baldmögliche Vorlage der Grubenentleerungsrechnung für 2023.
Für Kleinkläranlagen, die bereits 2023 den „Technischen Regeln für den Bau und den Betrieb von Kleinkläranlagen – TR-Kleinkläranlagen“ vom 04.02.2003 entsprachen und für die eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes Traunstein vorliegt, entfällt der Nachweis.
402/Fi