Bestimmen Sie für sich selbst, wer für Sie rechtlich handlungs- und entscheidungsbefugt sein darf! – Am allerbesten bereits ab Ihrem 18. Lebensjahr! „Vollmacht, Ehegattennotvertretung, Betreuung und Patientenverfügung“ waren die Themen eines Vortrages unter dem Motto „Vorsorge statt Sorge“, der von der Gemeinde Siegsdorf am 25.10. im Sitzungssaal Gemeinde Siegsdorf angeboten wurde.
Zweiter Bürgermeister Manfred Guggelberger konnte dazu den Leiter der Betreuungsstelle im Landratsamt Traunstein, Herrn Karl Schulz, als Referenten gewinnen.
Bei seiner Begrüßung stellte Erster Bürgermeister Thomas Kamm fest, dass der Sitzungssaal der Gemeinde noch nie so gut besucht war. Das zeigte auch, wie wichtig dieses Thema ist, denn „das Unglück“ ‚arbeitet‘ rund um die Uhr. Es kann leider jeden jederzeit und an jedem Ort treffen! Keiner von uns weiß, wie lange man in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbstständig zu gestalten.
Gerade weil wir diesen Gedanken gerne verdrängen, ist es klug, frühzeitig sicherzustellen, dass gerade dann, wenn das Schicksal ungünstig zugeschlagen hat, die eigenen Interessen bestmöglich gewahrt und vertreten werden. Leicht fallen solche Überlegungen nicht. Die Auseinandersetzung mit dem Thema der eigenen Unselbständigkeit kostet Überwindung und doch sollte jeder auf diese Situation, in der ich Hilfe brauche, vorbereitet sein. Ein großer Irrtum besteht immer wieder darin zu glauben, dass bei einer plötzlich eintretenden Geschäftsunfähigkeit automatisch und umfassend der Ehepartner, die Kinder oder die nächsten Verwandten entscheidungsberechtigt wären, so Karl Schulz.
Mit dem 1. Januar 2023 ist im Zuge einer umfassenden Betreuungsrechtsreform zwar ein Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Kraft getreten, das für einen begrenzten Zeitraum gesundheitliche Entscheidungen in einer medizinischen Notsituation zulässt, aber keine Geldgeschäfte und vieles Weitere, was im Leben darüber hinaus noch geregelt werden müsste. Damit bei Eintritt eines Vertretungsfalles infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung, einer Behinderung oder auch durch das Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter sofort gehandelt werden kann und dabei die eigenen Interessen und Wünsche bestmöglich gewahrt werden, empfiehlt es sich, rechtzeitig vorher entsprechende Verfügungen zu treffen.
„Sie können direkt eine Person Ihres Vertrauens mit der Regelung Ihrer Lebensangelegenheiten bevollmächtigen. Liegt eine wirksame und ausreichende Vollmacht vor, dann darf in diesen Regelungsbereichen ein gerichtlicher Betreuer erst gar nicht mehr für Sie bestellt werden. Damit ist Ihr Selbstbestimmungsrecht umfassend gesichert“, betont Karl Schulz. Allen, die niemanden bevollmächtigt haben und es passiert etwas, hilft das Betreuungsgericht mit einem Betreuer als Rechtsvertreter. Mittels Betreuungsverfügung können dem Gericht Vorschläge und Wünsche für die Auswahl eines möglichen Betreuers, wie auch Vorstellungen für dessen Amtsführung, an die Hand gegeben werden.
„Die persönliche Vollmacht steht über der gerichtlichen Betreuung. Bestimmen Sie also über sich selbst! Am besten schon ab Ihrem 18. Lebensjahr bis zuletzt …“, appellierte Schulz.
Für das „Finale“ des Lebens ist die schriftliche Patientenverfügung ist eine wertvolle, maßgebende Entscheidungshilfe, ob in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen noch durchzuführen oder zu unterlassen sind. „Mit einer Patientenverfügung“, so der ‚fürsorgliche Rat‘ von Schulz „entlasten Sie Ihre Angehörigen, diese höchstpersönliche Entscheidung über Ihr Leben und das Sterbenzulassen für Sie treffen zu müssen.“