2. Änderungssatzung
der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS)
der Gemeinde Siegsdorf
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Siegsdorf folgende Änderungssatzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Siegsdorf (BGS/WAS) vom 01.08.2018 wird wie folgt geändert:
1. § 8a (Grundgebühr) erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. |
| (2) | Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer |
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| bis 4 m³/h | 128,40 €/Jahr |
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| bis 10 m³/h | 319,93 €/Jahr |
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| bis 16 m³/h | 510,39 €/Jahr |
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| bis 25 m³/h | 798,22 €/Jahr |
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| über 25 m³/h | 1.276,51 €/Jahr |
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2. § 9 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. |
| (2) | Die Gebühr beträgt 2,42 € inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer pro Kubikmeter entnommenen Wassers. |
| (3) | Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn |
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| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder |
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| oder | |
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| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt |
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| 4. | der Wasserverbrauch nach Aufforderung der Gemeinde nicht fristgemäß mitgeteilt wird. |
| (4) | Für den Bezug von Bauwasser, das vor Installation des Wasserzählers entnommen wird, werden pauschal 250,00 € inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer je Grundstücksanschluss erhoben. | |
3. § 13 (Mehrwertsteuer) erhält folgende Fassung:
Zu den Beiträgen und Kostenerstattungsansprüchen wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.