2. Änderungssatzung
der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
der Gemeinde Siegsdorf
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Siegsdorf folgende Änderungssatzung:
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Siegsdorf (BGS/EWS) vom 06.11.2018 wird wie folgt geändert:
1. § 9a (Grundgebühr) erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. Die Gebühr wird für jeden Grundstücksanschluss berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. | |
| (2) | Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss | |
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| bis 4 m³/h | 120,00 €/Jahr |
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| bis 10 m³/h | 299,00 €/Jahr |
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| bis 16 m³/h | 477,00 €/Jahr |
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| bis 25 m³/h | 746,00 €/Jahr |
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| über 25 m³/h | 1.193,00 €/Jahr |
2. § 10 Abs. 1 (Einleitungsgebühr) erhält folgende Fassung:
| (1) | Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt: | |
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| 1. | für Grundstücke, von denen Schmutz- und Oberflächenwasser eingeleitet werden darf 2,89 €/m³ |
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| 2. | für Grundstücke, von denen nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf 2,62 €/m³ |
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.