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Siegsdorfer Gemeindekurier
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

(Auszug, nicht maßstäblich)

Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehrhaus Vogling“ mit integriertem Grünordnungsplan Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeinde Siegsdorf hat für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Feuerwehrhaus Vogling“ das nach dem BauGB vorgeschriebene Verfahren durchgeführt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.08.2024 die Bebauungsplanänderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 23.07.2024 nebst Begründung gleichen Datums und Umweltbericht mit Stand vom 25.01.2024 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Das Plangebiet liegt westlich des bestehenden Ortsteils Vogling an der Neukirchener Straße.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für den geplanten Neubau des Feuerwehrhauses in Vogling.

Der Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Vogling“ mit integriertem Grünordnungsplan einschließlich Begründung, Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann von jedem im Rathaus der Gemeinde Siegsdorf, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, 1. OG, Bereich - Planung und Bauen -, Zimmer 17, von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr eingesehen werden und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Siegsdorf, 17.02.2025
Gemeinde Siegsdorf
gez. Kamm, 1. Bürgermeister
III-610-02/77-Dah