Titel Logo
Siegsdorfer Gemeindekurier
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bauamt

(Auszug, nicht maßstabsgetreu)

Der Gemeinderat Siegsdorf hat in seiner Sitzung vom 04.02.2025 den Beschluss über die Erweiterung des Untersuchungsgebiets der vorbereitenden Untersuchungen und über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den erweiterten Umgriff gefasst. Der Gemeinderatsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der Gemeinderat Siegsdorf hat in seiner Sitzung vom 10.12.2018 den Beschluss zur Einleitung der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen (VU) für die nachfolgende förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets und die Erarbeitung einer die Sanierungssatzung aus dem Jahr 1998 ersetzenden neuen Sanierungssatzung gefasst.

Im Rahmen des Interkommunalen Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes der ARGE Südliches Trauntal aus den Jahren 2017 / 2018 wurde die Gemeinde in die Städtebauförderung aufgenommen. Um aus den andeutungsweise umrissenen Sanierungsmaßnahmen aus dem interkommunalen Konzept eine Sanierungssatzung für die Gemeinde Siegsdorf ableiten zu können, sind vertiefende vorbereitende Untersuchungen erforderlich. Ziel dieses Vorgehens ist die später angestrebte Ausweisung eines Sanierungsgebietes für den gesamten Ortskern von Siegsdorf. Damit wird der Gemeinde ein weiteres Steuerungsinstrument zur städtebaulichen Entwicklung ihrer Ortsmitte an die Hand gegeben.

Während für den Bereich „Ortskern Siegsdorf" die Untersuchungen zur Beurteilung des Sanierungs- und Erneuerungsbedarfes mit dem Bericht „Vorbereitende Untersuchungen zur Ortskernsanierung, SEP/PLANWERK, 2020" bereits abgeschlossen sind, sollen für den Erweiterungsbereich „Untersiegsdorf" (s. rote gestrichelte Umrandung im Lageplan), ebenso der Sanierungs- und Erneuerungsbedarf festgestellt und Sanierungsziele bestimmt werden. Dazu sind für diesen Bereich vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB durchzuführen, um Beurteilungsgrundlagen über die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen.

In Ergänzung zu den bestehenden Untersuchungen aus dem Jahr 2020, sollen auch im Bereich Untersiegsdorf frühzeitige strukturelle und funktionale Entwicklungschancen aufgezeigt werden. In den durchzuführenden vorbereitenden Untersuchungen werden die Zielaussagen aus dem Bericht 2020 zudem aufgegriffen und zu einem Ziel- und Maßnahmenkonzept für die gesamte Ortsmitte zusammengeführt.

Der räumliche Geltungsbereich der vorbereitenden Untersuchungen umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan durch die Umgrenzungslinien abgegrenzten Flächen. Das Untersuchungsgebiet für den Erweiterungsbereich „Untersiegsdorf" umfasst eine Fläche von ca. 3,0 ha. Der Umgriff ist im beiliegenden Lageplan rot gestrichelt dargestellt.

Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Jeder kann diesen im Rathaus der Gemeinde im Bereich - Planen und Bauen -, 1. OG, Zimmer 17, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr einsehen.

Hinweise:

  1. Der Beschluss über die Einleitung vorbereitender Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. Hinweis gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 BauGB:
    Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.
  3. Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB:
    (1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
    (2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
    (3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
    (4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Siegsdorf, 12.03.2025
Gemeinde Siegsdorf
gez. Kamm, 1. Bürgermeister
III-614-01/01-Dah