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Siegsdorfer Gemeindekurier
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauamt

(Auszug, nicht maßstabsgerecht)

Der Gemeinderat Siegsdorf hat in seiner Sitzung vom 18.03.2025 die Klarstellungssatzung „Blumenstraße Nord“ in der Fassung vom 27.01.2025 nebst Begründung gleichen Datums nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 BauGB sind erfüllt. Es bedarf keiner Umweltprüfung.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung in Kraft.

Der Geltungsbereich der Klarstellungssatzung liegt im Ortsteil Eisenärzt. Betroffen sind die Grundstücke Fl.Nrn. 268/0, 268/T, 269(T) und 273(T) der Gemarkung Eisenärzt. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der Klarstellungssatzung ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen.

Die Gemeinde begründet durch die Satzung kein neues Baurecht. Sie schafft per Deklaration lediglich Klarheit darüber, dass sich der Geltungsbereich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des §34 befindet. Sinn und Zweck der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es im Wesentlichen, für künftige Baugenehmigungsverfahren Unklarheiten über die Zugehörigkeit einer Baufläche zum Innen- oder zum Außenbereich auszuschließen.

Jeder kann die Klarstellungssatzung „Blumenstraße Nord“ einschließlich Begründung im Rathaus der Gemeinde Siegsdorf, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, 1. OG, Bereich - Planung und Bauen -, Zimmer 17, von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr einsehen und Auskunft über deren Inhalt verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind; Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Siegsdorf, 19.03.2025
Gemeinde Siegsdorf
gez. Kamm, 1. Bürgermeister
III-610-02/77-Lin