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Siegsdorfer Gemeindekurier
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauamt

Im Ortsteil Heutau der Gemeinde Siegsdorf wird die Wasserkraft der Roten Traun seit unvordenklicher Zeit ausgenutzt. In Ergänzung zu einem bestehenden Altrecht war der damaligen Inhaberin mit Bescheid vom 15.11.1989 eine bis 30.11.2019 befristete wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, von der jedoch nicht bis zum Ende der Geltungsdauer Gebrauch gemacht worden war. Nach mehreren Eigentümerwechseln beantragte schließlich der heutige Eigentümer die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung zur Wiedererrichtung und Reaktivierung der Wasserkraftnutzung.

In der endgültigen Planfassung vom Juni 2023 sind neben dem Einbau der eigentlichen Wasserkraftanlage in das bestehende Wehr bei Wegfall der bisherigen Wasserausleitung eine Stauzielerhöhung bei dynamischer Stauzielregelung, die Wiederherstellung der Gewässerdurchgängigkeit der Roten Traun sowie eine Verbesserung des Hochwasserschutzes durch Einbau einer Wehrklappe und weiterer Ertüchtigungsmaßnahmen vorgesehen.

Das daraufhin durchgeführte förmliche Verfahren wurde kürzlich mit Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 05.02.2025 Az. 4.16-6430.02-170063 abgeschlossen.

Eine Ausfertigung dieses Bescheids inkl. Rechtsbehelfsbelehrung und den geprüften Planunterlagen steht in der Zeit

vom 07. April 2025 bis einschließlich 25. April 2025,

auf der Internetseite der Gemeinde www.rathaus-siegsdorf.de unter der Rubrik „Bürgerservice & Politik“ –„Bürgerinformation“ – „Öffentliche Bekanntmachungen“

bzw. der Adresse https://www.rathaus-siegsdorf.de/buergerservice-politik/buergerinformation/oeffentliche-bekanntmachungen

zur Einsicht zur Verfügung.

Zusätzlich liegen die Unterlagen im oben genannten Zeitraum im Rathaus der Gemeinde Siegsdorf, Bereich -Planen und Bauen-, Rathausplatz 1, 83313 Siegsdorf, 1. OG, Zimmer 17 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bewilligungsbescheid gemäß Art. 74 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch gegenüber den Betroffenen als zugestellt, die den Bescheid nicht direkt zugestellt erhalten haben.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Klage erhoben werden. Näheres enthält die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung.

Siegsdorf, 12.03.2025
Gemeinde Siegsdorf
gez. Kamm, 1. Bürgermeister
III-643-01/05-Dah