Bekanntmachung über die geplante Einziehung eines Teilstücks der Gemeindeverbindungsstraße „Rudharter Weg“ sowie des öffentlichen Feld- und Waldweges „Weg und Holzweg in Rudhart“
Die Gemeinde Siegsdorf beabsichtigt, ein Teilstück der Gemeindeverbindungsstraße „Rudharter Weg“ sowie den öffentlichen Feld- und Waldweg „Weg und Holzweg in Rudhart“ als öffentlichen Weg einzuziehen.
Die betroffene Gemeindeverbindungsstraße „Rudharter Weg“ führt lt. Widmung von der Staatsstraße 2098 bis zur Einmündung in den Weg „Weg und Holzweg in Rudhart“.
Der betroffene öffentliche Feld- und Waldweg führt lt. Widmung vom Endpunkt der Gemeindeverbindungsstraße „Rudharter Weg“ bis zur Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 481, Gemarkung Obersiegsdorf.
Die Teilstrecke von 113 m der Gemeindeverbindungsstraße sowie der öffentliche Feld- und Waldweg mit einer Länge von 362 m stehen nicht mehr im Eigentum der Gemeinde Siegsdorf.
Der Gemeinderat hat deshalb in der Sitzung vom 25.02.2025 beschlossen, ein Teilstück der Gemeindeverbindungsstraße „Rudharter Weg“ sowie den öffentlichen Feld- und Waldweg „Weg und Holzweg in Rudhart“ zum 01.07.2025 einzuziehen.
Die geplante Einziehung wird hiermit nach Art. 8 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes öffentlich bekannt gemacht.
Die jeweiligen Einziehungsunterlagen können montags bis mittwochs von 08.00 – 12.00 Uhr, donnerstags von 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr, freitags von 08.00 – 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung im Bauamt, Fachbereich – Planen -, Zimmer 17, 1. Stock, Rathausplatz 1, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung für o.g. Einziehungen
Gegen die Einziehungen der Gemeinde Siegsdorf kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.